Artikel 30 VO (EU) 2025/2196

Allgemeine Vorschriften für die Anwendung der Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen

(1) Die Toleranzspannen gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden als Prozentsatz der Angaben im Fischereilogbuch ausgedrückt.

(2) Bei Fängen, die unsortiert angelandet werden, können die im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen auf der Grundlage repräsentativer Stichproben oder mithilfe von Technologien berechnet werden, die eine genauere Schätzung der gesamten an Bord behaltenen Menge ermöglichen.

(3) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden Arten, die für die Verwendung als Lebendköder gefangen wurden, als gefangene und an Bord behaltene Arten betrachtet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.