ANHANG IV VO (EU) 2025/2196
MINDESTANGABEN IN ERLAUBNISSEN VON ANDEREN FISCHEREIFAHRZEUGEN DER UNION ALS FANGSCHIFFEN
- A.
- IDENTIFIZIERUNG
- 1.
-
Angaben zum Fischereifahrzeug (1)
Kennnummer im gemeinsamen Flottenregister (2) Name des Fischereifahrzeugs (3) Flaggenstaat/Registrierland Registrierhafen (Name und nationaler Code) Äußere Kennbuchstaben und -ziffer(n) (4) Internationales Rufzeichen (IRCS) (5) Name und Adresse der natürlichen oder juristischen Person
- 2.
-
Angaben zum Schiff
Maschinenleistung (kW) (6) Tonnage (BRZ) (7) Länge über alles (7) ANDERE NATIONALE ABMESSUNGEN (falls zutreffend)
- B.
- BEDINGUNGEN
- 1.
- Ausstellungsdatum:
- 2.
- Geltungsdauer:
- 3.
- Tätigkeit, für die das Fischereifahrzeug eine Erlaubnis besitzt, und geografisches Gebiet
- 4.
- Jede andere Anforderung, die sich aus einem Antrag auf eine Erlaubnis gemäß Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ergibt.
- (1)
- Diese Angaben sind gegebenenfalls erst nach Eintragung des Schiffes in das Fischereiflottenregister der Union gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2017/218 in der Fanglizenz anzugeben.
- (2)
- Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218.
- (3)
- Sofern gegeben.
- (4)
- Gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
- (5)
- Gemäß der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2017/218 für Fischereifahrzeuge, die ein internationales Rufzeichen haben müssen.
- (6)
- Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1130.
- (7)
- Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1130. Diese Angaben sind gegebenenfalls erst nach Eintragung des Schiffes in das Fischereiflottenregister der Union gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2017/218 in der Fanglizenz anzugeben.
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