ANHANG IV VO (EU) 2025/2196

MINDESTANGABEN IN ERLAUBNISSEN VON ANDEREN FISCHEREIFAHRZEUGEN DER UNION ALS FANGSCHIFFEN

A.
IDENTIFIZIERUNG

1.
Angaben zum Fischereifahrzeug (1)

Kennnummer im gemeinsamen Flottenregister (2) Name des Fischereifahrzeugs (3) Flaggenstaat/Registrierland Registrierhafen (Name und nationaler Code) Äußere Kennbuchstaben und -ziffer(n) (4) Internationales Rufzeichen (IRCS) (5) Name und Adresse der natürlichen oder juristischen Person

2.
Angaben zum Schiff

Maschinenleistung (kW) (6) Tonnage (BRZ) (7) Länge über alles (7) ANDERE NATIONALE ABMESSUNGEN (falls zutreffend)

B.
BEDINGUNGEN

1.
Ausstellungsdatum:
2.
Geltungsdauer:
3.
Tätigkeit, für die das Fischereifahrzeug eine Erlaubnis besitzt, und geografisches Gebiet
4.
Jede andere Anforderung, die sich aus einem Antrag auf eine Erlaubnis gemäß Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ergibt.

(1)
Diese Angaben sind gegebenenfalls erst nach Eintragung des Schiffes in das Fischereiflottenregister der Union gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2017/218 in der Fanglizenz anzugeben.
(2)
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218.
(3)
Sofern gegeben.
(4)
Gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
(5)
Gemäß der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2017/218 für Fischereifahrzeuge, die ein internationales Rufzeichen haben müssen.
(6)
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1130.
(7)
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1130. Diese Angaben sind gegebenenfalls erst nach Eintragung des Schiffes in das Fischereiflottenregister der Union gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2017/218 in der Fanglizenz anzugeben.

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