ANHANG XV VO (EU) 2025/2196
ANWEISUNGEN ZU FISCHEREILOGBUCH, ANLANDEERKLÄRUNG UND UMLADEERKLÄRUNG
Die folgenden Mindestangaben über die Fischereitätigkeiten des Schiffes gemäß den Artikeln 14, 17, 19a, 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Titel VI Kapitel II der vorliegenden Verordnung sind jeweils im Fischereilogbuch und/oder in anderen Fangdokumenten einzutragen. Dies gilt unbeschadet etwaiger zusätzlicher Anforderungen, die in den Vorschriften der GFP oder von den nationalen Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands festgelegt sind, einschließlich der Möglichkeit der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats, gegebenenfalls die verfügbaren Daten vor dem Austausch zu ergänzen.
| Datenelement | Obligatorisch (O), Fakultativ (F) und ggf. O (gegebenenfalls obligatorisch) | Beschreibung und/oder Zeitpunkt, zu dem die Informationen eingetragen werden |
|---|---|---|
| Einmalige Kennnummer | O | Eine eindeutige Identifizierung des Tätigkeitsberichts. |
| Schiffskennzeichen | Bei Gespannfischerei werden diese Daten auch für das zweite Fischereifahrzeug aufgezeichnet. | |
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ggf. O | Sofern in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 vorgeschrieben. |
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ggf. O | Für alle anderen Schiffe ist stattdessen eine eindeutige nationale Registriernummer anzugeben. |
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ggf. O | Die IMO-Nummer, wenn das Schiff eine solche Kennung hat. |
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ggf. O | Internationales Rufzeichen, wenn das Schiff eine solche Kennung hat. |
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ggf. O | Gegebenenfalls den Namen des Schiffs. |
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O | Buchstaben des Hafens und Nummer(n) gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung. |
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ggf. O | Für Fischereifahrzeuge, die regulierte Fangtätigkeiten in von RFO bewirtschafteten Gewässern ausüben, wird die Registriernummer der GFCM, der ICCAT und anderer einschlägiger RFO angegeben. |
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O | Name und genaue Anschrift des Kapitäns (Straße, Hausnummer, Stadt, Postleitzahl, Mitgliedstaat oder Drittland). |
| Angaben zur Fangreise | ||
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O |
Das Auslaufen ist in das Fischereilogbuch einzutragen, bevor das Fangschiff den Hafen oder eine Anlandestelle verlässt. Die Rückkehr ist unmittelbar bevor das Fangschiff in den Hafen einläuft oder an der Anlandestelle ankommt, in das Fischereilogbuch einzutragen. Datum und Uhrzeit (mindestens Stunden und Minuten) sind in UTC aufzuzeichnen. Zur Angabe des Hafens oder der Anlandestelle sind die Codes zu verwenden, die auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht sind. |
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O | Die Fangreise-ID der EU. Ist die besondere Fangreise-ID eines Drittlands oder einer RFO erforderlich, ist diese ebenfalls anzugeben. |
| Angaben zum Fanggerät |
Angaben zum Fanggerät sind bei der Ausfahrt und Rückkehr in den Hafen sowie bei jeder Tätigkeit zu machen, bei der Fanggerät eingesetzt wird. Zeichnet der Kapitän Fänge und Rückwürfe je Fangeinsatz (je Hol) auf, sind die Angaben über das Fanggerät je Fangeinsatz (Hol) einzutragen. Zeichnet der Kapitän Fänge aus mehreren Fangeinsätzen (Hols) in aggregierter Form auf, sind die Angaben zum Fanggerät für den aggregierten Zeitraum einzutragen. |
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O | Die Art des Fanggeräts ist unter Verwendung der Codes in der Codeliste GEAR_TYPE anzugeben, die auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht ist. |
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ggf. O bei Verwendung von Fanggerät mit Maschen | In Millimetern (bei gestreckter Masche) anzugeben. |
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ggf. O bei Verwendung von Fanggerät mit Maschen |
Art der verwendeten Maschen (z. B. Quadrat, Raute) Es sind die Codes für Maschentypen auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zu verwenden. |
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O |
Abmessungen und technische Spezifikationen wie Größe und Anzahl sind gemäß den Spezifikationen in Anhang XVI Spalte 2 anzugeben. Werden Netzzubehör, FAD, akustische Abschreckvorrichtung im Sinne von Artikel 6 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2019/1241 oder andere Vorrichtungen verwendet, einschließlich Vorrichtungen, die die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen, z. B. von der Anlandeverpflichtung, ermöglichen, sind diese ebenfalls einzutragen. Es sind die Codes für Netzzubehör auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zu verwenden. |
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O |
Anzahl der Fangeinsätze. Zeichnet der Kapitän die Fänge und Rückwürfe je Fangeinsatz (je Hol) auf, ist die Anzahl der Fangeinsätze 1. Zeichnet der Kapitän Fänge aus mehreren Fangeinsätzen (Hols) in aggregierter Form auf, entspricht die Anzahl der Fangeinsätze der Anzahl der einzelnen Fangeinsätze (Hols) im aggregierten Zeitraum. |
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ggf. O in dem Gebiet des Einsatz ist die Fangtiefe reguliert | Die Fangtiefe ist als Mittelwert und in Metern anzugeben. |
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ggf. O auf See ging Fanggerät verloren |
Datum und geschätzte Uhrzeit (mindestens Stunden und Minuten) in UTC. Die geografische Position ist mit Breiten- und Längenkoordinaten des WGS 84 und einer Genauigkeit von 4 Dezimalstellen und einem Ortungsfehler von weniger als 50 m einzutragen. Darüber hinaus sind folgende Angaben einzutragen:
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| Angaben zur Tätigkeit | Die Kapitäne aller an einer Gespannfischerei beteiligten Fangschiffe führen ein Fischereilogbuch und zeichnen die gefangenen und an Bord behaltenen Mengen so auf, dass Fänge nicht doppelt gezählt werden. | |
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O |
Datum und Uhrzeit der Tätigkeit sind nach Abschluss der Tätigkeit in das Logbuch einzutragen. Datum und Uhrzeit (mindestens Stunden und Minuten) sind in UTC aufzuzeichnen. Zeichnet der Kapitän Fänge und Rückwürfe je Fangeinsatz (je Hol) auf, sind Datum und Uhrzeit bei Ende jedes Fangeinsatzes einzutragen. Als Ende der Tätigkeit gilt der Zeitpunkt, zu dem das Fanggerät vollständig eingeholt und an Bord ist. Bei der Aufzeichnung von Umladungen werden Datum und Uhrzeit eingetragen, zu denen die Tätigkeit beendet ist. Bei der Aufzeichnung von Anlandungen sind Datum und Uhrzeit des Beginns (sofern die Tätigkeit mehr als 24 Stunden dauert) und das Ende der Tätigkeit einzutragen. |
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O | Die Gesamtzeit für alle Tätigkeiten in Verbindung mit Fangeinsätzen (Suche nach Fisch, Ausbringen, Schleppen und Einholen von aktivem Fanggerät sowie Aussetzen, Ausgesetztlassen, Einholen oder erneutes Aussetzen stationärer Fanggeräte und Entfernen des Fangs aus dem Gerät oder den Hälterungsnetzen bzw. aus den Transportkäfigen zum Einsetzen in Mast- oder Aufzuchtkäfige) wird in Minuten angegeben und entspricht der Zeit auf See, abzüglich der Zeiten für die Durchfahrt zu, die Fahrt zwischen und die Rückfahrt von den Fanggebieten und das Umfahren von Gebieten, einsatzlose Zeiten und Reparaturwartezeiten. |
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ggf. O Schiff mit L.ü.a. von >= 12 m | Die geografische Position jeder Tätigkeit mit Breiten- und Längenkoordinaten des WGS 84 und einer Genauigkeit von 4 Dezimalstellen und einem Ortungsfehler von weniger als 50 m, |
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O |
Für jede Fischereitätigkeit, für die Fänge aufgezeichnet werden, ist das betreffende geografische Fanggebiete einzutragen. Für Fänge, die in Umlade- und Anlandeerklärungen aufgezeichnet werden, wird das geografische Gebiet auf die gleiche Weise eingetragen wie bei den Fangeinsätzen. Als betreffendes geografisches Gebiet gilt das Gebiet, in dem der größte Teil des Fangs während eines Fangeinsatzes getätigt wurde; diese ist möglichst detailliert anzugeben. Kann der Kapitän nicht feststellen, wo der größte Teil des Fangs während eines Fangeinsatzes getätigt wurde, ist das Gebiet, in dem der längste Teil des Fangeinsatzes stattgefunden hat, das betreffende geografische Gebiet. Die betreffenden geografischen Gebiete werden wie folgt aufgezeichnet:
Es sind die Codes für Fanggebiete auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zu verwenden. |
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O |
Zu den an Bord behaltenen Fängen sind mindestens folgende Angaben einzutragen:
In den aufgezeichneten Mengen müssen die für den Verzehr durch die Schiffscrew zurückgehaltenen Mengen enthalten sein. Werden Fänge in Körben, Kisten, Eimern, Kartons, Säcken, Beuteln oder anderen Behältnissen oder als Blöcke aufbewahrt, sind auch das Nettogewicht der Einheit in kg Lebendgewichtäquivalent und die genaue Anzahl der verwendeten Einheiten einzutragen. Wurden Fänge auf den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassenen Wiegesystemen gewogen, so wird das Ergebnis des Wiegens, ausgedrückt in Kilogramm Lebendgewicht für jede Art, als geschätzte Menge eingetragen. Es ist anzugeben, ob die Fänge für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an Bord gewogen wurden. Es sind die Artencodes auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zu verwenden. |
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O |
Zu den Rückwürfen sind mindestens die folgenden Angaben aufzuzeichnen:
Die Menge der Rückwürfe je Fischart, unabhängig davon, ob diese von der Anlandeverpflichtung ausgenommen ist(4), sind gesondert mit dem Code DISCARDED einzutragen. Dies schließt Rückwürfe von Arten ein, die als Lebendköder entnommen und im Logbuch eingetragen wurden. Die Menge der Rückwürfe von Fischarten, für die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit gelten, werden unter Verwendung des Codes DEMINIMIS getrennt eingetragen. Auch der Grund für den Rückwurf ist unter Verwendung der Codes auf der Seite „Master Data Register” der Kommission einzutragen. |
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ggf. O im GFCM-Gebiet |
Darüber hinaus sind folgende Angaben gesondert einzutragen:
Es ist der FAO-Alpha-3-Code der Art zu verwenden. Das Gewicht ist jeweils in kg Lebendgewichtäquivalent anzugeben. Der Kapitän stellt sicher, dass die gesondert aufgezeichneten Gewichte so eingetragen werden, dass es keine Doppelzählung gibt. Unbeabsichtigte Beifänge von Meerestieren sind unter Verwendung des Codes BY_CATCH einzutragen. Gegebenenfalls sind freigesetzte Meerestiere unter Verwendung des allgemeinen Codes RELEASED aufzuzeichnen. Es sind die Artencodes auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zu verwenden. |
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ggf. O Ungewollte Fänge empfindlicher Arten |
Bei Rückwürfen empfindlicher Arten sind mindestens folgende Angaben einzutragen:
Die Rückwürfe sind für verletzte, tote und lebend freigesetzte Fänge gesondert einzutragen. Auch der Grund für den Rückwurf ist unter Verwendung der Codes auf der Seite „Master Data Register” der Kommission einzutragen. Es sind die Artencodes auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zu verwenden. |
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ggf. O Umladung |
Zu umgeladenen Fischereierzeugnissen und nach dem Umladen an Bord verbliebenen Fängen sind mindestens die folgenden Angaben einzutragen:
Wurden Fischereierzeugnisse umgeladen und auf dem Fangschiff, dem abgebenden Schiff oder dem übernehmenden Schiff mit Wiegesystemen gewogen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen wurden, so ist das Ergebnis des Wiegevorgangs der einzelnen Arten in Kilogramm Lebendgewicht als geschätzte Menge einzutragen. Ansonsten ist das geschätzte Erzeugnisgewicht (in Kilogramm) anzugeben. Werden Fänge oder Fischereierzeugnisse in Körben, Kisten, Eimern, Kartons, Säcken, Beuteln oder anderen Behältnissen oder als Blöcke aufbewahrt, sind auch das Nettogewicht der Einheit in kg Erzeugnisgewicht und die genaue Anzahl der verwendeten Einheiten einzutragen. Werden Fänge von Fischereifahrzeugen umgeladen, die keine Fangschiffe sind, so ist auch die Fangreise-ID zu den Fängen einzutragen. Es sind die Artencodes auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zu verwenden. |
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ggf. O Anlandung |
Zu angelandeten Fischereierzeugnissen sind mindestens die folgenden Angaben einzutragen:
Wurden Fischereierzeugnisse auf dem Fangschiff, dem abgebenden Schiff oder dem übernehmenden Schiff mit Wiegesystemen gewogen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen wurden, so ist das tatsächliche Gewicht der angelandeten Mengen in kg Erzeugnisgewicht und dem Lebendgewichtäquivalent einzutragen. Die Ergebnisse von Inspektionen bleiben davon unberührt. Werden Fischereierzeugnisse in Körben, Kisten, Eimern, Kartons, Säcken, Beuteln oder anderen Behältnissen oder als Blöcke aufbewahrt, sind auch das Nettogewicht der Einheit in kg Erzeugnisgewicht und die genaue Anzahl der verwendeten Einheiten einzutragen. Es sind die Artencodes auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zu verwenden. |
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ggf. O |
Werden Fänge aus einer vorangegangenen Fangreise bei der Ausfahrt aus einem Hafen oder einer Anlandestelle an Bord behalten, so sind mindestens die folgenden Angaben zu den Fängen und Fischereierzeugnissen einzutragen:
Werden Fischereierzeugnisse in Körben, Kisten, Eimern, Kartons, Säcken, Beuteln oder anderen Behältnissen oder als Blöcke aufbewahrt, sind auch das Nettogewicht der Einheit in kg Erzeugnisgewicht und die genaue Anzahl der verwendeten Einheiten einzutragen. Wurden Fänge auf den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassenen Wiegesystemen gewogen, so wird das Ergebnis des Wiegens, ausgedrückt in Kilogramm Lebendgewicht für jede Art, als geschätzte Menge eingetragen. Es sind die Artencodes auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zu verwenden. |
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O |
Zu den Fängen, die an Bord verbleiben bzw. umgeladen oder angelandet werden sollen, sind mindestens folgende Angaben einzutragen:
Werden Fänge oder Fischereierzeugnisse in Körben, Kisten, Eimern, Kartons, Säcken, Beuteln oder anderen Behältnissen oder als Blöcke aufbewahrt, sind auch das Nettogewicht der Einheit in kg Lebendgewicht und die genaue Anzahl der verwendeten Einheiten einzutragen. Sollen Fänge von Fischereifahrzeugen umgeladen oder angelandet werden, die keine Fangschiffe sind, so ist auch die eindeutige Fangreise-ID zu den Fängen einzutragen. Bei Umladungen übermitteln sowohl das abgebende als auch das übernehmende Schiff diese Meldung. |
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ggf. O Anlandung |
Datum und Uhrzeit des Beginns (falls der Vorgang länger als 24 Stunden dauert) und des Abschlusses des Wiegevorgangs sind in das Logbuch einzutragen. Datum und Uhrzeit (mindestens Stunden und Minuten) sind in UTC aufzuzeichnen. |
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ggf. O Anlandung | Name oder Kennnummer des Marktteilnehmers gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. |
| Angaben im Logbuch über Meldungen der Ein- bzw. Ausfahrt in Bezug auf bestimmte Gebiete | ggf. O | Müssen eingetragen werden, wenn das Schiff in Drittlandgewässer oder Fanggebiete von RFO einfährt oder diese verlässt. |
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O |
Für jede Einfahrt in oder Ausfahrt aus Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Drittlands oder in bzw. aus Gebieten, die von einer RFO bewirtschaftet werden, ist der Zeitpunkt einzutragen, an der die Grenze zu dem Gebiet überfahren wird. Datum und Uhrzeit (mindestens Stunden und Minuten) sind in UTC aufzuzeichnen. Außerdem sind Datum und Uhrzeit aufzuzeichnen und einzutragen, zu denen diese Informationen vom Schiff an den Flaggenstaat gemeldet wurden. |
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O |
Code des Gebiets, das der Gerichtsbarkeit eines Drittlands unterliegt oder von einer RFO bewirtschaftet wird. Es sind die Codes auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zu verwenden. |
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O |
Zu den Fängen an Bord sind mindestens die folgenden Angaben einzutragen:
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O |
Die geografische Position der Einfahrt in das oder Ausfahrt aus dem Gebiet mit Breiten- und Längenkoordinaten des WGS 84 und einer Genauigkeit von 4 Dezimalstellen und einem Ortungsfehler von weniger als 50 m. Außerdem ist die Position zu dem Zeitpunkt aufzuzeichnen und einzutragen, zu dem diese Informationen vom Schiff an den Flaggenstaat gemeldet wurden. |
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ggf. O |
Sofern die Partei, die die Fischerei in dem Gebiet bewirtschaftet, für das die Meldung übermittelt wird, dies verlangt. Der FAO-Alpha-3-Code der Art. |
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ggf. O |
Sofern die Partei, die die Fischerei in dem Gebiet bewirtschaftet, für das die Meldung übermittelt wird, dies verlangt. Bei der Einfahrt in ein Gebiet ist die geplante Tätigkeit innerhalb des Gebiets zu melden. Es sind die Codes auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zu verwenden. |
| In Logbuch eingetragene Angaben zum Fischereiaufwand | ||
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O |
Für jede Einfahrt in ein oder Ausfuhr aus einem Aufwandsgebiet sind Datum und Uhrzeit aufzuzeichnen, zu denen die Grenze überfahren wird. Datum und Uhrzeit (mindestens Stunden und Minuten) sind in UTC aufzuzeichnen. Bei der Ausübung gebietsübergreifender Tätigkeiten(5) sind für jeden Tag das Datum und die Uhrzeit der ersten Einfahrt und der letzten Ausfahrt aufzuzeichnen. |
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O |
Der Code des Aufwandsgebiets. Es sind die Codes auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zu verwenden. |
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O |
Zu den Fängen an Bord sind mindestens die folgenden Angaben einzutragen:
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O |
Die geografische Position jeder Tätigkeit mit Breiten- und Längenkoordinaten des WGS 84 und einer Genauigkeit von 4 Dezimalstellen und einem Ortungsfehler von weniger als 50 m. Bei der Ausübung gebietsübergreifender Tätigkeiten(27) sind für jeden Tag die Position der ersten Einfahrt und der letzten Ausfahrt aufzuzeichnen. |
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ggf. O wenn Fangeinsätze geplant sind | Art oder Gruppe von Arten gemäß der entsprechenden Aufwandsregelung. Es sind die Codes auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zu verwenden. |
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O |
Es ist die geplante Tätigkeit innerhalb des Gebiets einzutragen. Es sind die Codes auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zu verwenden. |
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ggf. O wenn das Schiff stationäres Fanggerät verwendet | Die geografische Position jedes Aussetzens, erneuten Aussetzens oder Einholens mit Breiten- und Längenkoordinaten des WGS 84 und einer Genauigkeit von 4 Dezimalstellen und einem Ortungsfehler von weniger als 50 m. |
Fußnote(n):
- (1)
Die statistischen Rechtecke des ICES bilden ein Raster, das das Gebiet zwischen 36° N und 85° 30′ N sowie 44° W und 68° 30′O abdeckt. Die Breitengrade im Abstand von jeweils 30′ sind von 01 bis 99 (zweistellig) nummeriert. Die Längengrade im Abstand von jeweils 1° werden gemäß einem alphanumerischen System bezeichnet, das mit A0 beginnt und — unter Nutzung eines jeweils anderen Buchstaben (mit Ausnahme von I) für jeden Block von 10° — bis M8 geht.
- (2)
Die Nummer eines Rechtecks im statistischen Raster des GFCM ist ein fünfstelliger Code: (i) Der Breitengrad ist durch einen dreistelligen Code (ein Buchstabe und zwei Ziffern) gekennzeichnet. Maximaler Bereich von M00 (30° N) bis M34 (47° 30′ N), ii) der Längengrad ist durch einen zweistelligen Code aus einem Buchstaben und einer Ziffer gekennzeichnet. Die Buchstaben reichen von A bis J und die Ziffern je Buchstabe von 0 bis 9. Zur Abdeckung des gesamten Gebiets werden die Codes A0 (6° W) bis J5 (42° O) verwendet.
- (3)
In der Ostsee (nur für Lachs) und im GFCM-Gebiet (nur für Thunfisch, Schwertfisch und weit wandernde Haie) oder gegebenenfalls in anderen Gebieten ist auch die Anzahl der pro Fangeinsatz gefangenen Fische aufzuzeichnen.
- (4)
Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung: Gemäß Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015, gilt die Pflicht zur Anlandung nicht für:
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Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind,
- —
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Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems,
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Fänge, die unter die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit fallen,
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Fisch, der durch Raubsäugetiere, Raubfische oder Raubvögel verursachte Beschädigungen aufweist.
- (5)
Gebietsüberschreitende Tätigkeit bedeutet, dass das Schiff in einem Gebiet von höchstens 5 Seemeilen auf beiden Seiten der Grenze zwischen zwei Aufwandsgebieten bleibt.
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