ANLAGE XIX VO (EU) 2025/2196
ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN UND DIE ÜBERMITTLUNG VON VERKAUFSBELEGEN
Die folgenden Mindestangaben sind gemäß den Artikeln 62 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Titel III Kapitel IV der vorliegenden Verordnung in Verkaufsbelegen einzutragen. Dies gilt unbeschadet etwaiger zusätzlicher Anforderungen, die in den Vorschriften der GFP oder von den nationalen Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands festgelegt sind, einschließlich der Möglichkeit der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats, gegebenenfalls die verfügbaren Daten vor dem Austausch zu ergänzen.
| Datenelement | Obligatorisch (O), Fakultativ (F) und ggf. O (gegebenenfalls obligatorisch) | Beschreibung der aufzuzeichnenden Angaben |
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| Angaben zu den Verkäufen | ||
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O | Die eindeutige Kennnummer des Verkaufsbelegs. |
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O | Das Land, in dem der Verkauf stattfindet, ist im ISO-Alpha-3-Ländercode anzugeben. |
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O |
Der Hafen oder die Anlandestelle, in dem bzw. an der die Verkäufe stattfinden. Im elektronischen Logbuch sind die Codes zu verwenden, die auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht sind. |
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O | Gesamtpreis der Transaktion in diesem Dokument ohne Steuern, ausgedrückt als monetärer Wert mit höchstens zwei Dezimalstellen, und die verwendete Währung. |
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O | Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Steuer-Identifikationsnummer oder eine andere eindeutige Kennnummer des Senders. |
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O | Name und genaue Anschrift (Straße, Hausnummer, Stadt, Postleitzahl, Mitgliedstaat oder Drittland) des Erstkäufers (natürliche oder juristische Person). |
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O | Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Steuer-Identifikationsnummer oder eine andere eindeutige Kennnummer des Käufers. |
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O | Name und genaue Anschrift (Straße, Hausnummer, Stadt, Postleitzahl, Mitgliedstaat oder Drittland) des Betreibers oder Kapitäns des Fangschiffes und, falls abweichend, dieselben Angaben zum Verkäufer. |
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O | Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Steuer-Identifikationsnummer oder eine andere eindeutige Kennnummer des Anbieters. |
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O | Name und genaue Anschrift (Straße, Hausnummer, Ort, Postleitzahl, Mitgliedstaat oder Drittland) oder Kennnummer des für das Wiegen verantwortlichen Marktteilnehmers gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. |
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O | Das Datum, an dem der Verkauf stattgefunden hat. Das Datum ist in UTC aufzuzeichnen. |
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O | Die Uhrzeit (mindestens Stunden und Minuten), zu der der Verkauf stattgefunden hat. Die Uhrzeit ist in UTC aufzuzeichnen. |
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O | Verweis auf das betreffende Fischerzeugnis. |
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O | Eine Referenznummer der Rechnung oder des Kaufvertrags gemäß den Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die Transaktion erfolgt. |
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ggf. O | Verweis auf die betreffende Übernahmeerklärung. |
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O |
Für alle Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, sind mindestens die folgenden Angaben einzutragen:
Für Fischereierzeugnisse unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung: die Mengen in Kilogramm ausgedrückt in Nettogewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere. Werden Fischereierzeugnisse in Körben, Kisten, Eimern, Kartons, Säcken, Beuteln oder anderen Behältnissen oder als Blöcke aufbewahrt, sind auch das Nettogewicht der Einheit in kg Erzeugnisgewicht und die genaue Anzahl der verwendeten Einheiten einzutragen. |
| Schiffstransportmittel | ||
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ggf. O | CFR-Kennnummer des Fischereifahrzeugs, sofern in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 vorgeschrieben. Für alle anderen Schiffe muss stattdessen eine eindeutige interne nationale Registriernummer angegeben werden. |
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ggf. O | Gegebenenfalls den Namen des Schiffs. |
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O | Buchstaben des Hafens und Nummer(n) gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung. |
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O | Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs. |
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O | Name und genaue Anschrift (Straße, Hausnummer, Stadt, Postleitzahl, Mitgliedstaat oder Drittland) des Schiffskapitäns. |
| Fischereitätigkeit | ||
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O | EU-Kennnummer für die Fangreise, von der die Fischereierzeugnisse stammen. Ist die spezielle Fangreise-ID eines Drittlands oder einer RFO erforderlich, so ist auch diese Kennnummern anzugeben. |
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O |
Gebiet, in dem der größte Teil der Fänge während eines Fangeinsatzes gemäß Anhang XV Nummer 21 dieser Verordnung getätigt wurde. Das Fanggebiet ist mindestens mit dem in den Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Detaillierungsgrad anzugeben. Werden Verkaufsbelege für die Aufzeichnung von Fangmengen gemäß Artikel 33 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwendet, so wird das Fanggebiet mindestens so detailliert angegeben, wie es für die Überwachung der Quotenausschöpfung und des Fischereiaufwands erforderlich ist. Es sind die Codes für Fanggebiete auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zu verwenden. |
| Anlandung | ||
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O | Zur Angabe des Hafens oder der Anlandestelle sind die Codes zu verwenden, die auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht sind. |
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O | Wenn die Anlandung mehr als 24 Stunden gedauert hat, ist das Datum des Beginns und des Endes der Anlandung einzutragen. Das Datum ist in UTC aufzuzeichnen. |
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O | Wenn die Anlandung mehr als 24 Stunden gedauert hat, sind die Uhrzeiten für den Beginn und das Ende der Anlandung einzutragen. Die Uhrzeit ist in UTC aufzuzeichnen. |
Fußnote(n):
- (1)
In der Ostsee (nur für Lachs) und im GFCM-Gebiet (nur für Thunfisch, Schwertfisch und weit wandernde Haie) oder gegebenenfalls in anderen Gebieten ist auch die Anzahl der pro Fangeinsatz gefangenen Fische aufzuzeichnen.
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