ANHANG VO (EU) 2025/2264
Änderungen der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2024/2594
- A.
- Anhang IV wird wie folgt geändert:
- 1.
- Punkt 3.1 erhält folgende Fassung:
- 3.1.
- Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät
Im Regelungsbereich gelten folgende Maschenöffnungen und einschlägigen Bedingungen für den Steert:
Maschenöffnung im Steert Geografische Gebiete Bedingungen mindestens 100 mm gesamtes Gebiet keine mindestens 100 mm ICES-Untergebiete 1 und 2 gezielte Fischerei auf pelagischen Rotbarsch (Sebastes mentella) mindestens 35 mm gesamtes Gebiet gezielte Fischerei auf Blauen Wittling mindestens 32 mm ICES-Untergebiete 1 und 2 gezielte Fischerei auf Tiefseegarnelen (Pandalus borealis)
Es wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 22 mm zwischen den Gitterstäben eingesetzt.
mindestens 16 mm gesamtes Gebiet gezielte Fischerei auf Makrele, Lodde(1) und Glasaugen - 2.
- Punkt 4 erhält folgende Fassung:
- 4.
- Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit des Rotbarschs in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern
- 4.1.
- In dem durch die folgenden Koordinaten, gemessen nach dem WGS84-System, begrenzten Gebiet sind alle Fangtätigkeiten verboten:
Breitengrad Längengrad 63° 00′N 30° 00′W 61° 30′N 27° 35′W 60° 45′N 28° 45′W 62° 00′N 31° 35′W 63° 00′N 30° 00′W
- 4.2.
- Rotbarsch (Sebastes mentella) in flachen und tiefen pelagischen Gewässern der Irmingersee und angrenzenden Gewässern (ICES-Untergebiete 5, 12 und 14 sowie NAFO-Untergebiete 1 und 2) darf von Fischereifahrzeugen nicht befischt, nicht an Bord mitgeführt und nicht in Häfen der Union umgeladen oder angelandet werden. Dieses Verbot gilt für Fischereifahrzeuge der Union auch in Häfen von Drittländern.
- 4.3.
- Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht an der Umladung der in Punkt 4.2 genannten Bestände beteiligt sein.
- 4.4.
- Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, Fischereifahrzeuge mit Fängen aus den in Punkt 4.2 genannten Beständen zu betanken oder Unterstützungsdienste für sie zu erbringen.
- 4.5.
- Fischereifahrzeugen, die nach dem 5. März 2025 gezielte Fischerei auf die in Punkt 4.2 genannten Bestände durchgeführt haben, ist die Anlandung, Umladung oder Nutzung anderer Hafendienste in Unionshäfen untersagt.
- 4.6.
- Fischereifahrzeugen, die nach dem 5. März 2025 gezielte Fischerei auf die in Punkt 4.2 genannten Bestände durchgeführt haben, ist jegliche Fischereitätigkeit in den Unionsgewässern untersagt.
- 4.7.
- Fischereifahrzeuge der Union dürfen sich nicht an Umladungen beteiligen, an denen Fischereifahrzeuge beteiligt sind, die nach dem 5. März 2025 gezielte Fischerei auf die in Punkt 4.2 genannten Bestände durchgeführt haben.
- 4.8.
- Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, Fischereifahrzeuge, die nach dem 5. März 2025 gezielte Fischerei auf die in Punkt 4.2 genannten Bestände durchgeführt haben, zu betanken oder Unterstützungsdienste für sie zu erbringen.
- 4.9.
- Die unter den Punkten 4.1 bis 4.8 genannten Maßnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2027.
- 3.
- Punkt 6 erhält folgende Fassung:
- 6.
- Maßnahmen für den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2
- 6.1.
- Flaggenmitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen eine wissenschaftliche Datenerhebung durch wissenschaftliche Beobachter erfolgt. Mindestens erhoben werden müssen repräsentative Daten zur Geschlechts-, Alters- und Längenzusammensetzung der Fänge nach Tiefe. Diese Angaben werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an den ICES weitergeleitet.
- 6.2.
- Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union verwenden die folgenden Umrechnungsfaktoren, um das Lebendgewichtsäquivalent des Rotbarsch-Produktgewichts zu ermitteln:
- i)
- 2,03 für das Produkt, ausgenommen und ohne Kopf (japanisch zugeschnitten),
- ii)
- 1,50 für das Produkt, ausgenommen und ohne Kopf (rund zugeschnitten), und
- iii)
- 1,08 für das Produkt, ausgenommen und mit Kopf.
- B.
- Anhang V wird wie folgt geändert:
- 1.
- Punkt 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
- Anmeldung
Datenelement Obligatorisch (O)/Fakultativ (F) Bemerkungen Schiffsname O Name des Schiffs Rufzeichen O Internationales Rufzeichen des Schiffs Flaggenstaat O Staat, in dem das Schiff registriert ist IMO-Nummer des Schiffs O (3) IMO/UVI-Nummer des Schiffs Interne Referenznummer F (1) Eindeutige Nummer des Vertragsparteischiffs: 3-Alpha-Ländercode des Flaggenstaats, gefolgt von einer Zahl Äußere Kennnummer O Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer Name des Hafens F Registrierhafen Schiffseigner O (2) Verantwortlicher Betreiber des Schiffs Schiffscharterer O (2) Verantwortlicher Betreiber des Schiffs Schiffstyp O (5) FAO-Code des Schiffstyps Fanggerät F Statistische Klassifikation der Fanggeräte — FAO Schiffskapazität in BRZ O Schiffskapazität gemäß dem Londoner Übereinkommen ICTM-69 Schiffslänge über alles O Länge über alles (Meter) Schiffsleistung O Maschinenleistung in Kilowatt Eingeschränkte Genehmigung F Angabe zur Zulassung; Genehmigung abhängig von spezifischen Betriebsbeschränkungen im Regelungsbereich, „J” für Ja oder „N” für Nein - 2.
- Die Fußnoten erhalten folgende Fassung:
- (1)
- CFR-Nummer.
- (2)
- Je nach Fall.
- (3)
- Obligatorisch für Schiffe, die der IMO-Entschließung A.1078(28) unterliegen.
- (4)
- Je nach Fall.
- (5)
- Für Schiffe, die Fischereifahrzeuge betanken oder deren Vorräte auffüllen, ist die Angabe des Schiffstyps obligatorisch; es ist der Code „FX” zu verwenden.
Fußnote(n):
- (1)
Ein Fischereifahrzeug betreibt Fischerei auf Lodde, wenn die an Bord befindliche Menge Lodde 50 % des Gewichts der gesamten an Bord vorhandenen Menge Lodde und anderer Arten übersteigt.
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