ANHANG VO (EU) 2025/243

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird wie folgt geändert:

1.
Kapitel 1 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 1

Teil I:
Beschreibung der Sendung

EUROPÄISCHE UNION INTRA
I.1 Versender I.2 IMSOC-Bezugsnummer
Name I.2a Lokale Bezugsnummer
Anschrift I.3 Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4 Zuständige örtliche Behörde
I.5 Empfänger I.6 Unternehmer, der unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführt
Name Name Registrierungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7 Herkunftsland ISO-Ländercode I.9 Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8 Herkunftsregion Code I.10 Bestimmungsregion Code
I.11 Versandort I.12 Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13 Verladeort I.14 Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15 Transportmittel I.16 Transportunternehmen
☐ Schiff ☐ Flugzeug Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Land ISO-Ländercode
I.17 Begleitdokumente
Kennzeichen ☐ Sonstiges Art Code
Dokument Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18 Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19 Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Container-Nr. Plombennummer
I.20 Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung ☐ Schlachtung ☐ Geschlossener Betrieb ☐ Zuchtmaterial
☐ Registrierter Equide ☐ Wanderzirkus / Dressurnummer ☐ Ausstellung ☐ Grenznahe(r) Veranstaltung oder Einsatz
☐ Freisetzung in offenen Gewässern ☐ Versandzentrum ☐ Umsetzgebiet /Reinigungszentrum ☐ Aquakulturbetrieb für Ziertiere
☐ Weiterverarbeitung ☐ Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel ☐ Technische Verwendung ☐ Quarantänebetrieb oder ähnlicher Betrieb
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr ☐ Bestäubung ☐ Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere ☐ Sonstiges
I.21 ☐ Für die Durchfuhr durch ein Drittland
Drittland ISO-Ländercode
Ausgangsort GKS-Code
Eingangsort GKS-Code
I.22 ☐ Für die Durchfuhr durch (einen) Mitgliedstaat(en) I.23 ☐ Für die Ausfuhr
Mitgliedstaat ISO-Ländercode Drittland ISO-Ländercode
Mitgliedstaat ISO-Ländercode Ausgangsort GKS-Code
Mitgliedstaat ISO-Ländercode
I.24 Geschätzte Beförderungsdauer I.25 Fahrtenbuch ☐ Ja ☐ Nein
I.26 Gesamtzahl der Packstücke I.27 Gesamtmenge
I.28 Gesamtnettogewicht / Gesamtbruttogewicht (kg) I.29 Für die Sendung voraussichtlich erforderliche Gesamtfläche
I.30 Beschreibung der Sendung
KN-Code Art Unterart / Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge
Art
Herkunftsregion Kühllager Identitätskennzeichen Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung Herstellungsbetrieb Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Test

Teil II:
Bescheinigung

EUROPÄISCHE UNION Muster der Bescheinigung BOV-INTRA-X
II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Die Rinder (1) der in Teil I bezeichneten Sendung erfüllen folgende Anforderungen:

II.1.1.
Sie sind gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission gekennzeichnet.
II.1.2.
Mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 30 Tage sind,

II.1.2.1.
wurden sie ununterbrochen im Herkunftsbetrieb gehalten;
II.1.2.2.
sind sie nicht mit gehaltenen Rindern in Berührung gekommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufwiesen oder Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlagen;
II.1.2.3.
sind sie nicht direkt oder indirekt mit gehaltenen Tieren in Berührung gekommen, die in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Tiere aus einem Drittland oder Gebiet in die Union verbracht wurden.

II.1.3.
Sie haben während der klinischen Untersuchung, die innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Datum des Abgangs der Sendung am … (Datum im Format TT.MM.JJJJ) durchgeführt wurde, keine klinischen Anzeichen oder Symptome von für Rinder gelisteten Seuchen gezeigt.

II.2.
Die in Teil I bezeichneten Tiere erfüllen nach amtlichen Angaben die folgenden tierseuchenrechtlichen Anforderungen:

II.2.1.
(2) Entweder:
[Sie kommen aus Betrieben oder Zonen, denen keine Verbringungsbeschränkungen für Rinder aufgrund von für diese Arten gelisteten Seuchen oder aufgrund von Sofortmaßnahmen unterliegenden und für diese Arten relevanten Seuchen auferlegt wurden, und sie sind während eines angemessenen Zeitraums nicht mit anderen gehaltenen Tieren einer gelisteten Art mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.]
(2) Oder:
[Sie kommen aus Betrieben oder Zonen, denen Verbringungsbeschränkungen für Rinder aufgrund von … (3) auferlegt wurden, aber es wurden Ausnahmen für Verbringungsbeschränkungen gewährt. Und:
(2)
[Die Anforderungen gemäß … sind erfüllt,(4)]]
(2)
[und insbesondere trifft Folgendes zu: … (5).]]
II.2.2.
Sie kommen aus Betrieben, die in Bezug auf Rinder frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung sind. Und:
(2) Entweder:
[Die Herkunftsbetriebe befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben mit dem Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis” in Bezug auf die Rinderpopulation.]
(2) Und/Oder:
[Sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, der anhand einer Probe mit Negativbefund durchgeführt wurde, die in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage nach dem Datum der Geburt entnommen wurde.]
(2) Und/Oder:
[Sie sind jünger als 12 Monate.]
(2) Und/Oder:
[Sie sind kastriert.]
II.2.3.
Sie kommen aus Betrieben, die frei von einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) sind. Und:
(2) Entweder:
[Die Herkunftsbetriebe befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis)” .]
(2) Und/Oder:
[Sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) unterzogen, der in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung mit Negativbefund durchgeführt wurde.]
(2) Und/Oder:
[Sie sind jünger als 6 Wochen.]
II.2.4.
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung bei gehaltenen Landtieren keine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurde.
II.2.5.
Sie kommen aus Betrieben, um die in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie Folgendes gilt:
(2) Entweder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) kein Fall gemeldet.]
(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und die Tiere wurden in einer saisonal von Epizootischer Hämorrhagie freien Zone gemäß Anhang IX Teile 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 gehalten:

(2) Entweder:
[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal seuchenfreie Zone entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal seuchenfreie Zone entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]

(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und die Tiere wurden während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch Vektoren geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb, der die Anforderungen gemäß Anhang IX Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erfüllt, vor Vektorangriffen geschützt gehalten:

(2) Entweder:
[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]

(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und die Tiere wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie geimpft und sie befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:

(2) Entweder:
[Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung geimpft.]]
(2) Und/Oder:
[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde.]]

(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind.]
(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet und die Tiere entsprechen spezifischen Risikominderungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegt wurden, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind.]
(2) Und:
[Die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt.]
II.2.6.
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung kein Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.
II.2.7.
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde. Und:
(2) Entweder:
[In den Betrieben wurde in den letzten 2 Jahren vor dem Datum ihres Abgangs keine Surra gemeldet.]
(2) Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) ein Fall/Fälle von Surra gemeldet, und nach dem Datum des letzten Ausbruchs unterlagen die betroffenen Betriebe Verbringungsbeschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, und die in den Betrieben verbleibenden Tiere wurden mittels einer der in Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, entnommen wurden, mit Negativbefund einem Test auf Surra unterzogen.]

(2) Entweder:
[II.2.8.
Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben, der/die frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Sendung bei der Zieltierpopulation keine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) bestätigt wurde, und sie wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung nicht mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) geimpft, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt.]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.
Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben, der/die von einem Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) abgedeckt ist, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.
Sie wurden in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats gehalten, der/die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) im Einklang mit Artikel 40 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission ist, während des folgenden Zeitraums:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.1.
mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.2.
mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in den Mitgliedstaat oder die Zone desselben, der/die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.3.
mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in den Mitgliedstaat oder die Zone desselben, der/die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.
Sie wurden während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Vektorangriffe geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten während des folgenden Zeitraums:
(2) Entweder:
[II.2.8.2.1.
mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.2.
mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.3.
mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.
Sie wurden gegen alle Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit geimpft, die in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung in diesem Mitgliedstaat oder der Zone desselben gemeldet wurden, und befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.3.1.
Sie wurden früher als 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung geimpft.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.2.
Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem in den Spezifikationen des Impfstoffs angegebenen Datum des Einsetzens der Immunität entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.4.
Sie wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in dem Mitgliedstaat oder der Zone desselben in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung gemeldeten Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.4.1.
Der serologische Test wurde anhand von Proben durchgeführt, die mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.4.2.
Der serologische Test wurde anhand von Proben durchgeführt, die mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, und die Tiere wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die frühestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.
Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben, der/die weder frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist noch von einem Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) abgedeckt ist, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.
Sie wurden während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Vektorangriffe geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten während des folgenden Zeitraums:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.1.
mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.2.
mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.3.
mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.
Sie wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem Betrieb gehalten, der sich in einem Mitgliedstaat oder in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um diesen Betrieb befindet, wo während dieses Zeitraums eine Überwachung in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfolgte. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.2.1.
Die Tiere wurden gegen alle Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit geimpft, die in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um den Ort, an dem die Tiere gehalten wurden, gemeldet wurden, und befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.2.1.1.
Sie wurden früher als 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung geimpft.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.1.2.
Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem in den Spezifikationen des Impfstoffs angegebenen Datum des Einsetzens der Immunität entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.2.
Die Tiere wurden gegen alle Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit immunisiert, die in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um den Ort, an dem die Tiere gehalten wurden, gemeldet wurden. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.2.2.1.
Die Tiere wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, mit Positivbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.2.2.
Die Tiere wurden einem serologischen Test, der mit Positivbefund anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, und einem PCR-Test, der mit Negativbefund anhand von Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, unterzogen.]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.
Sie erfüllen nicht die Anforderungen von Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die Verbringung dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben genehmigt:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.
Diese(r) hat den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)” , und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind, sowie gemäß:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.1.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 5 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.2.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.3.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.4.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der genannten Delegierten Verordnung, und

die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 33 der genannten Delegierten Verordnung sind erfüllt.]]

(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.
Diese(r) verfügt über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24), und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind, sowie gemäß:
(2) Entweder:
[II.2.8.2.1.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 5 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.2.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.3.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.4.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der genannten Delegierten Verordnung, und

die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 33 der genannten Delegierten Verordnung sind erfüllt.]]]

(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.
Diese(r) ist weder frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) noch von einem Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) abgedeckt, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind:
(2) Entweder:
[II.2.8.3.1.
ohne jegliche Bedingungen, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.2.
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.3.
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.4.
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.5.
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und

die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 33 der genannten Delegierten Verordnung sind erfüllt.]]]

(2) [(2)Entweder:
[II.2.9.
Sie werden in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „frei von Enzootischer Leukose der Rinder” verbracht. Und:
(2) Entweder:
[II.2.9.1.
Sie kommen aus Betrieben, die frei von Enzootischer Leukose der Rinder sind.]]]
(2) Oder:
[II.2.9.1.
Sie kommen aus Betrieben, die nicht frei von Enzootischer Leukose der Rinder sind, und in diesen Betrieben wurde in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine Enzootische Leukose der Rinder gemeldet. Und:
(2) Entweder:
[II.2.9.1.1.
Sie sind älter als 24 Monate und wurden mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test auf Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, der mit Negativbefund durchgeführt wurde:
(2) Entweder:
[II.2.9.1.1.1.
anhand von Proben, die zweimal im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden, während die Tiere abgesondert von den anderen Rindern des Betriebs gehalten wurden.]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.1.1.2.
anhand einer Probe, die in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurde, und alle in dem Betrieb gehaltenen Rinder über 24 Monate wurden mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test auf Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, der anhand von Proben, die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Sendung zweimal im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.1.2.
Sie sind jünger als 24 Monate, und sie wurden von Muttertieren geboren, die mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test auf Enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, der anhand von Proben, die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Sendung zweimal im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Oder:
[II.2.9.
Sie werden in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für die Enzootische Leukose der Rinder verbracht. Und:
(2) Entweder:
[II.2.9.1.
Sie kommen aus Betrieben, die frei von Enzootischer Leukose der Rinder sind.]]
(2) Oder:
[II.2.9.1.
Sie kommen aus Betrieben, die nicht frei von Enzootischer Leukose der Rinder sind, und in diesen Betrieben wurde in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine Enzootische Leukose der Rinder gemeldet. Und:
(2) Entweder:
[II.2.9.1.1.
Sie sind älter als 24 Monate und wurden mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test auf Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, der mit Negativbefund durchgeführt wurde:
(2) Entweder:
[II.2.9.1.1.1.
anhand von Proben, die zweimal im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden, während die Tiere abgesondert von den anderen Rindern des Betriebs gehalten wurden.]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.1.1.2.
anhand einer Probe, die in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurde, und alle in dem Betrieb gehaltenen Rinder über 24 Monate wurden mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test auf Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, der anhand von Proben, die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Sendung zweimal im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.1.2.
Sie sind jünger als 24 Monate, und sie wurden von Muttertieren geboren, die mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test auf Enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, der anhand von Proben, die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Sendung zweimal im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]]
(2) [(2)Entweder:
[II.2.10.
Sie werden in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis” verbracht, und sie wurden nicht gegen infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis geimpft. Und:
(2) Entweder:
[II.2.10.1.
Sie kommen aus Betrieben, die frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis sind. Und:
(2) Entweder:
[II.2.10.1.1.
Die Herkunftsbetriebe befinden sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis” .]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.10.1.2.
Die Tiere wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung unter Quarantäne gestellt, und sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus (bovines Herpesvirus Typ 1) unterzogen, der anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurde, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]]
(2) Oder:
[II.2.10.1.
Sie kommen aus Betrieben, die nicht frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist, und sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und mittels einer der in Anhang I Teil 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus unterzogen, der anhand einer Probe, die mindestens 21 Tage nach dem Datum des Beginns der Quarantäne entnommen wurde, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Oder:
[II.2.10.
Sie werden in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis verbracht. Und:
(2) Entweder:
[II.2.10.1.
Sie kommen aus Betrieben, die frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis sind. Und:
(2) Entweder:
[II.2.10.1.1.
Die Herkunftsbetriebe befinden sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis” .]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.10.1.2.
Die Herkunftsbetriebe befinden sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis.]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.10.1.3.
Die Tiere wurden mindestens 30 Tage vor dem Versand unter Quarantäne gestellt, und sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus (bovines Herpesvirus Typ 1) unterzogen, der anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurde, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.10.1.4.
Die Tiere sind für einen Betrieb bestimmt, in dem Rinder zur Fleischerzeugung ohne Kontakt zu Rindern anderer Betriebe gehalten werden, und von dem aus sie unmittelbar zum Schlachtbetrieb verbracht werden.]]]]
(2) Oder:
[II.2.10.1.
Sie kommen aus Betrieben, die nicht frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis sind. Und:

II.2.10.1.1.
Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten. Und:
II.2.10.1.2.
Sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus unterzogen, der anhand einer Probe, die mindestens 21 Tage nach dem Datum des Beginns der Quarantäne entnommen wurde, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]

(2) [(2)Entweder:
[II.2.11.
Sie werden in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „frei von Boviner Virus Diarrhoe” verbracht, und sie wurden nicht gegen die Bovine Virus Diarrhoe geimpft. Und:
(2) Entweder:
[II.2.11.1.
Sie kommen aus Betrieben, die frei von Boviner Virus Diarrhoe sind. Und:
(2) Entweder:
[II.2.11.1.1.
Die Herkunftsbetriebe befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben mit dem Status „frei von Boviner Virus Diarrhoe” .]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.11.1.2.
Die Herkunftsbetriebe wurden einem Testregime gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 unterzogen, das innerhalb des Zeitraums von 4 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Sendung mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.11.1.3.
Die Tiere wurden vor dem Datum des Abgangs der Sendung einzeln getestet, um das Auftreten des Virus der Bovinen Virus Diarrhoe auszuschließen.]]]]
(2) Oder:
[II.2.11.1.
Sie kommen aus Betrieben, die nicht frei von Boviner Virus Diarrhoe sind und wurden mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf das Virusantigen oder das Genom des Virus der Bovinen Virus Diarrhoe mit Negativbefund unterzogen. Und:
(2) Entweder:
[II.2.11.1.1.
Sie wurden über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten [und handelt es sich um trächtige Muttertiere, wurden sie mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 21 Tage nach dem Datum des Beginns der Quarantäne entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde] (2).]]
(2) Und/Oder:
[II.2.11.1.2.
Sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden mit Positivbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe unterzogen:
(2) Entweder:
[II.2.11.1.2.1.
im Fall von nichtträchtigen Muttertieren anhand von vor dem Datum des Abgangs der Sendung genommenen Proben.]]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.11.1.2.1.
im Fall von trächtigen Muttertieren anhand von vor dem Datum der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung genommenen Proben.]]]]]
(2) Oder:
[II.2.11.
Sie werden in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für die Bovine Virus Diarrhoe verbracht. Und:
(2) Entweder:
[II.2.11.1.
Sie kommen aus Betrieben, die frei von Boviner Virus Diarrhoe sind. Und:
(2) Entweder:
[II.2.11.1.1.
Die Herkunftsbetriebe befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben mit dem Status „frei von Boviner Virus Diarrhoe” .]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.11.1.2.
Die Herkunftsbetriebe befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für die Bovine Virus Diarrhoe.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.11.1.3.
Die Herkunftsbetriebe wurden einem Testregime gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 unterzogen, das innerhalb der letzten 4 Monate vor dem Datum des Abgangs der Sendung mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.11.1.4.
Die Tiere wurden vor dem Datum des Abgangs der Sendung einzeln getestet, um das Auftreten des Virus der Bovinen Virus Diarrhoe auszuschließen.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.11.1.5.
Die Tiere sind für einen Betrieb bestimmt, in dem Rinder zur Fleischerzeugung getrennt von Rindern anderer Betriebe gehalten werden, und von dem aus sie unmittelbar zum Schlachtbetrieb verbracht werden.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.11.2.
Sie kommen aus Betrieben, die nicht frei von Boviner Virus Diarrhoe sind und wurden mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf das Virusantigen oder das Genom des Virus der Bovinen Virus Diarrhoe mit Negativbefund unterzogen. Und:
(2) Entweder:
[II.2.11.2.1.
Sie wurden über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten [und handelt es sich um trächtige Muttertiere, wurden sie mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 21 Tage nach dem Datum des Beginns der Quarantäne entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde] (2).]]
(2) Und/Oder:
[II.2.11.2.2.
Sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden mit Positivbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe unterzogen:
(2) Entweder:
[II.2.11.2.2.1.
im Fall von nichtträchtigen Muttertieren anhand von vor dem Datum des Abgangs der Sendung genommenen Proben.]]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.11.2.2.1.
im Fall von trächtigen Muttertieren anhand von vor dem Datum der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung genommenen Proben.]]]]]
II.3.
Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt und gemäß den Angaben des Unternehmers kommen die Tiere aus Betrieben, in denen keine anormale Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist.
II.4.
Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit die Sendung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 befördert wird.
II.5.
Diese Veterinärbescheinigung ist ab Ausstellungsdatum 10 Tage lang gültig. Bei Beförderung über Wasserwege / auf dem Seeweg kann die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung um die Dauer der Beförderung über Wasserwege / auf dem Seeweg verlängert werden.
(2) (6) [II.6.
Seit dem Datum des Abgangs von ihren Herkunftsbetrieben und vor dem Datum des Eintreffens in diesem für Auftriebe zugelassenen Betrieb hat keines der Tiere der Sendung mehr als zwei Auftriebe durchlaufen. Und:
(2) Entweder:
[Sie kommen aus ihren Herkunftsbetrieben.]]
(2) Oder:
[Mindestens eines der Tiere der Sendung hat einen Auftrieb in einem zugelassenen Betrieb durchlaufen.]]
(2) Oder:
[Mindestens eines der Tiere der Sendung hat zwei Auftriebe in den zugelassenen Betrieben durchlaufen.]]
Tierschutzbescheinigung Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die von dieser Veterinärbescheinigung erfassten Tiere für den geplanten Transport, beginnend am … (Datum einfügen) (7), transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates. (8) Erläuterungen: Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie einen Herkunftsbetrieb der Tiere der Sendung oder einen im Einklang mit den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates für Auftriebe zugelassenen Betrieb an.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie einen endgültigen Bestimmungsbetrieb der Sendung oder einen im Einklang mit den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 für Auftriebe zugelassenen Betrieb an.
Feld I.17.:

„Begleitdokumente” : Im Fall von Tieren, die aus einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Herkunftsmitgliedstaat versandt werden, kann/können die Bezugsnummer(n) des/der amtlichen Dokuments/Dokumente, auf dessen/deren Grundlage die Veterinärbescheinigung für diese Sendung in diesem für Auftriebe zugelassenen Betrieb ausgestellt wurde, angegeben werden.

Im Fall von Tieren, die von einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Durchfuhrmitgliedstaat versandt werden, muss/müssen die Bezugsnummer(n) der Bescheinigung(en), auf deren Grundlage die Veterinärbescheinigung für diese Sendung in diesem für Auftriebe zugelassenen Betrieb ausgestellt wurde, angegeben werden.

Feld I.30.:
„Identifikationsnummer” : Geben Sie die Identifizierungscodes der entsprechend Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichneten Tiere der Sendung an.

Teil II:

(1)
Die Sendung kann ein Tier oder mehrere Tiere umfassen.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Geben Sie die Bezeichnung der Seuche(n) an.
(4)
Geben Sie den/die Artikel, den/die Titel und die Nummer(n) des/der von der Kommission erlassenen einschlägigen Rechtsakts/Rechtsakte an, in dem/denen diese Anforderungen festgelegt sind.
(5)
Geben Sie die spezifische(n), in dem/den einschlägigen Rechtsakt(en) der Kommission vorgesehene(n) und gemäß diesem/diesen vorgeschriebene(n) Bestätigung(en) nach Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2016/429 an.
(6)
Für den Fall, dass die Sendung von einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb versandt wurde.
(7)
Für den Fall, dass eine Sendung in einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb zusammengestellt wird und Tiere umfasst, die an verschiedenen Daten verladen wurden, so gilt als Datum, an dem die Beförderung der gesamten Sendung begonnen hat, das früheste Datum, an dem ein Teil der Sendung den Herkunftsbetrieb verlassen hat.
(8)
Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmen nicht von ihrer Verpflichtung in Zusammenhang mit geltenden Unionsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben) Qualifikation und Amtsbezeichnung
Bezeichnung der lokalen Kontrolleinheit Code der lokalen Kontrolleinheit
Datum
Stempel Unterschrift

2.
Kapitel 5 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 5

Teil I:
Beschreibung der Sendung

EUROPÄISCHE UNION INTRA
I.1 Versender I.2 IMSOC-Bezugsnummer
Name I.2a Lokale Bezugsnummer
Anschrift I.3 Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4 Zuständige örtliche Behörde
I.5 Empfänger I.6 Unternehmer, der unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführt
Name Name Registrierungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7 Herkunftsland ISO-Ländercode I.9 Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8 Herkunftsregion Code I.10 Bestimmungsregion Code
I.11 Versandort I.12 Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13 Verladeort I.14 Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15 Transportmittel I.16 Transportunternehmen
☐ Schiff ☐ Flugzeug Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Land ISO-Ländercode
I.17 Begleitdokumente
Kennzeichen ☐ Sonstiges Art Code
Dokument Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18 Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19 Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Container-Nr. Plombennummer
I.20 Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung ☐ Schlachtung ☐ Geschlossener Betrieb ☐ Zuchtmaterial
☐ Registrierter Equide ☐ Wanderzirkus / Dressurnummer ☐ Ausstellung ☐ Grenznahe(r) Veranstaltung oder Einsatz
☐ Freisetzung in offenen Gewässern ☐ Versandzentrum ☐ Umsetzgebiet /Reinigungszentrum ☐ Aquakulturbetrieb für Ziertiere
☐ Weiterverarbeitung ☐ Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel ☐ Technische Verwendung ☐ Quarantänebetrieb oder ähnlicher Betrieb
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr ☐ Bestäubung ☐ Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere ☐ Sonstiges
I.21 ☐ Für die Durchfuhr durch ein Drittland
Drittland ISO-Ländercode
Ausgangsort GKS-Code
Eingangsort GKS-Code
I.22 ☐ Für die Durchfuhr durch (einen) Mitgliedstaat(en) I.23 ☐ Für die Ausfuhr
Mitgliedstaat ISO-Ländercode Drittland ISO-Ländercode
Mitgliedstaat ISO-Ländercode Ausgangsort GKS-Code
Mitgliedstaat ISO-Ländercode
I.24 Geschätzte Beförderungsdauer I.25 Fahrtenbuch ☐ Ja ☐ Nein
I.26 Gesamtzahl der Packstücke I.27 Gesamtmenge
I.28 Gesamtnettogewicht / Gesamtbruttogewicht (kg) I.29 Für die Sendung voraussichtlich erforderliche Gesamtfläche
I.30 Beschreibung der Sendung
KN-Code Art Unterart / Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge
Art
Herkunftsregion Kühllager Identitätskennzeichen Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung Herstellungsbetrieb Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Test

Teil II:
Bescheinigung

EUROPÄISCHE UNION Muster der Bescheinigung OV/CAP-INTRA-X
II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Die Schafe/Ziegen (1) der in Teil I bezeichneten Sendung erfüllen folgende Anforderungen:

II.1.1.
Sie sind gemäß Artikel 45 Absätze 2 oder 4 oder gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission gekennzeichnet.
II.1.2.
Mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 30 Tage sind,

II.1.2.1.
wurden sie ununterbrochen im Herkunftsbetrieb gehalten;
II.1.2.2.
sind sie nicht mit gehaltenen Schafen oder Ziegen in Berührung gekommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufwiesen oder Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlagen;
II.1.2.3.
sind sie nicht direkt oder indirekt mit gehaltenen Tieren in Berührung gekommen, die in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung aus einem Drittland oder Gebiet in die Union verbracht wurden.

II.1.3.
Sie haben während der klinischen Untersuchung, die innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt des Abgangs der Sendung am … (Datum im Format TT.MM.JJJJ) durchgeführt wurde, keine klinischen Anzeichen oder Symptome von für Schafe/Ziegen gelisteten Seuchen gezeigt.

II.2.
Die in Teil I bezeichneten Tiere erfüllen nach amtlichen Angaben die folgenden tierseuchenrechtlichen Anforderungen:

II.2.1.
(2) Entweder:
[Sie kommen aus Betrieben oder Zonen, denen keine Verbringungsbeschränkungen für Schafe/Ziegen aufgrund von für diese Arten gelisteten Seuchen oder aufgrund von Sofortmaßnahmen unterliegenden und für diese Arten relevanten Seuchen auferlegt wurden, und sie sind während eines angemessenen Zeitraums nicht mit gehaltenen Tieren einer gelisteten Art mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.]
(2) Oder:
[Sie kommen aus Betrieben oder Zonen, denen Verbringungsbeschränkungen für Schafe/Ziegen aufgrund von … (3) auferlegt wurden, aber es wurden Ausnahmen für Verbringungsbeschränkungen gewährt, und:
(2)
[Die Anforderungen gemäß … sind erfüllt, (4)]]
(2)
[und insbesondere trifft Folgendes zu: … (5).]]

(2) Entweder:
[II.2.2.
Sie kommen aus Betrieben, die in Bezug auf Schafe und Ziegen frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung sind. Und:
(2) Entweder:
[Die Herkunftsbetriebe befinden sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf die Schafs- und Ziegenpopulation.]]
(2) Und/Oder:
[Sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, der anhand einer Probe mit Negativbefund durchgeführt wurde, die in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommen wurde.]]
(2) Und/Oder:
[Sie sind jünger als 6 Monate.]]
(2) Und/Oder:
[Sie sind kastriert.]]
(2) Oder:
[II.2.2.
Sie kommen aus Betrieben, die frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung in Bezug auf Schafe und Ziegen sind, und werden in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben ohne den Status frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf Schafe und Ziegen verbracht.]
(2) Entweder:
[II.2.3.
Es handelt sich um gehaltene Schafe, und sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 42 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde.]
(2) Und/Oder:
[II.2.3.
Es handelt sich um gehaltene Ziegen, und sie kommen aus Betrieben, in denen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mindestens 12 Monate vor dem Datum des Abgangs der Sendung Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) durchgeführt wurden.]
II.2.4.
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung bei gehaltenen Landtieren keine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurde.
II.2.5.
Sie kommen aus Betrieben, um die in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie Folgendes gilt:
(2) Entweder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) kein Fall gemeldet.]
(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und die Tiere wurden in einer saisonal von Epizootischer Hämorrhagie freien Zone gemäß Anhang IX Teile 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 gehalten:

(2) Entweder:
[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal seuchenfreie Zone entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal seuchenfreie Zone entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]

(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und die Tiere wurden während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch Vektoren geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb, der die Anforderungen gemäß Anhang IX Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erfüllt, vor Vektorangriffen geschützt gehalten:

(2) Entweder:
[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]

(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und die Tiere wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie geimpft und sie befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:

(2) Entweder:
[Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung geimpft.]]
(2) Und/Oder:
[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]

(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind.]
(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet und die Tiere entsprechen spezifischen Risikominderungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegt wurden, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind.]
(2) Und:
[Die Anforderungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt.]
II.2.6.
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung kein Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.
II.2.7.
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde. Und:
(2) Entweder:
[In den Betrieben wurde in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine Surra gemeldet.]
(2) Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) ein Fall/Fälle von Surra gemeldet, und nach dem Datum des letzten Ausbruchs unterlagen die betroffenen Betriebe Verbringungsbeschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, und die in den Betrieben verbleibenden Tiere wurden mittels einer der in Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, entnommen wurden, mit Negativbefund einem Test auf Surra unterzogen.]
(2)
[II.2.8.
Es handelt sich um gehaltene unkastrierte Schafböcke. Und:

II.2.8.1.
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) gemeldet wurde. Und:
II.2.8.2.
Sie wurden einem serologischen Test auf die Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) unterzogen, der anhand einer Probe, die in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurde, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]

(2) Entweder:
[II.2.9.
Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben, der/die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Sendung bei der Zieltierpopulation keine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) bestätigt wurde, und sie wurden innerhalb der letzten 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung nicht mit einem Lebendimpfstoff gegen die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) geimpft, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt.]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.
Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben, der/die von einem Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) abgedeckt ist, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt. Und:
(2) Entweder:
[II.2.9.1.
Sie wurden in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben gehalten, der/die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) im Einklang mit Artikel 40 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission ist, während des folgenden Zeitraums:
(2) Entweder:
[II.2.9.1.1.
mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.1.2.
mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in den Mitgliedstaat oder die Zone desselben, der/die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.1.3.
mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in den Mitgliedstaat oder die Zone desselben, der/die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.2.
Sie wurden während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Vektorangriffe geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten während des folgenden Zeitraums:
(2) Entweder:
[II.2.9.2.1.
mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.2.2.
mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.2.3.
mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.3.
Sie wurden gegen alle Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit geimpft, die in den letzten 2 Jahren in dem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben gemeldet wurden, und befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum. Und:
(2) Entweder:
[II.2.9.3.1.
Sie wurden früher als 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung geimpft.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.3.2.
Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem in den Spezifikationen des Impfstoffs angegebenen Datum des Einsetzens der Immunität entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.4.
Sie wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in dem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung gemeldeten Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können. Und:
(2) Entweder:
[II.2.9.4.1.
Der serologische Test wurde anhand von Proben durchgeführt, die mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.4.2.
Der serologische Test wurde anhand von Proben durchgeführt, die mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, und die Tiere wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die frühestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.
Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben, der/die weder frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist noch von einem Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) abgedeckt ist, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt. Und:
(2) Entweder:
[II.2.9.1.
Sie wurden während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Vektorangriffe geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten während des folgenden Zeitraums:
(2) Entweder:
[II.2.9.1.1.
mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.1.2.
mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.1.3.
mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.2.
Sie wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem Betrieb gehalten, der sich in einem Mitgliedstaat oder in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um diesen Betrieb befindet, wo während dieses Zeitraums eine Überwachung in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfolgte. Und:
(2) Entweder:
[II.2.9.2.1.
Die Tiere wurden gegen alle Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit geimpft, die in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um den Ort, an dem die Tiere gehalten wurden, gemeldet wurden, und befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum. Und:
(2) Entweder:
[II.2.9.2.1.1.
Sie wurden früher als 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung geimpft.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.2.1.2.
Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem in den Spezifikationen des Impfstoffs angegebenen Datum des Einsetzens der Immunität entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.2.2.
Die Tiere wurden gegen alle Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit immunisiert, die in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um den Ort, an dem die Tiere gehalten wurden, gemeldet wurden. Und:
(2) Entweder:
[II.2.9.2.2.1.
Die Tiere wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, mit Positivbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.2.2.2.
Die Tiere wurden einem serologischen Test, der mit Positivbefund anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, und einem PCR-Test, der mit Negativbefund anhand von Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, unterzogen.]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.9.
Sie erfüllen nicht die Anforderungen von Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die Verbringung dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben genehmigt:
(2) Entweder:
[II.2.9.1.
Diese(r) hat den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)” , und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind, sowie gemäß:
(2) Entweder:
[II.2.9.1.1.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 5 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.9.1.2.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.9.1.3.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.9.1.4.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der genannten Delegierten Verordnung, und

die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 33 der genannten Delegierten Verordnung sind erfüllt.]]]

(2) Und/Oder:
[II.2.9.2.
Diese(r) verfügt über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24), und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen unter den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind, sowie gemäß:
(2) Entweder:
[II.2.9.2.1.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 5 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.9.2.2.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.9.2.3.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.9.2.4.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der genannten Delegierten Verordnung, und

die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 33 der genannten Delegierten Verordnung sind erfüllt.]]]

(2) Und/Oder:
[II.2.9.3.
Diese(r) ist weder frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) noch von einem Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) abgedeckt, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind:
(2) Entweder:
[II.2.9.3.1.
ohne jegliche Bedingungen, und
(2) Und/Oder:
[II.2.9.3.2.
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und
(2) Und/Oder:
[II.2.9.3.3.
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und
(2) Und/Oder:
[II.2.9.3.4.
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und
(2) Und/Oder:
[II.2.9.3.5.
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und

die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 33 der genannten Delegierten Verordnung sind erfüllt.]]]

(2) Entweder:
[II.2.10.
Die Tiere sind für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt, der/die in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Status eines vernachlässigbaren Risikos klassischer Scrapie aufgeführt ist, oder für einen Mitgliedstaat, der in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit einem genehmigten nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramm aufgeführt ist. Und:

(2) Entweder:
[Sie kommen aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben, der/die in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit dem Status eines vernachlässigbaren Risikos klassischer Scrapie aufgeführt ist.]
(2) Und/Oder:
[Sie kommen aus einem Betrieb, der gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt wurde und der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.1. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als solcher gelistet wurde.]
(2) Und/Oder:
[Sie kommen aus einem Betrieb, der keinen Maßnahmen gemäß Anhang VII Kapitel B Teile 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unterworfen wurde, und die Tiere gehören zur Art der Schafe und gehören dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR an, oder die Tiere gehören zur Art der Ziegen und weisen mindestens eines der Allele K222, D146 oder S146 auf.]
(2) Und/Oder:
[Sie kommen aus einem und sind bestimmt für einen geschlossenen Betrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates.]
(2) Oder:
[Sie erfüllen die Bedingungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.]]

(2) Oder:
[II.2.10.
Die Tiere sind zur Zucht bestimmt und für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt, der/die nicht in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit dem Status eines vernachlässigbaren Risikos klassischer Scrapie aufgeführt ist, oder für einen Mitgliedstaat, der nicht in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit einem genehmigten nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramm aufgeführt ist. Und:

(2) Entweder:
[Sie kommen aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben, der/die in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit dem Status eines vernachlässigbaren Risikos klassischer Scrapie aufgeführt ist.]
(2) Und/Oder:
[Sie kommen aus einem Betrieb, der gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt wurde und der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.1. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als solcher gelistet wurde.]
(2) Und/Oder:
[Sie kommen aus einem Betrieb, der gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Betrieb mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie anerkannt wurde und der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.1. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als solcher gelistet wurde.]
(2) Und/Oder:
[Sie kommen aus einem Betrieb, der keinen Maßnahmen gemäß Anhang VII Kapitel B Teile 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unterworfen wurde, und die Tiere gehören zur Art der Schafe und gehören dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR an, oder die Tiere gehören zur Art der Ziegen und weisen mindestens eines der Allele K222, D146 oder S146 auf.]
(2) Und/Oder:
[Sie kommen aus einem und sind bestimmt für einen geschlossenen Betrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429.]
(2) Oder:
[Sie erfüllen die Bedingungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.]]

(2) Oder:
[II.2.10.
Die Tiere sind nicht zur Zucht bestimmt und für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt, der/die nicht in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit dem Status eines vernachlässigbaren Risikos klassischer Scrapie aufgeführt ist, oder für einen Mitgliedstaat, der nicht in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit einem genehmigten nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramm aufgeführt ist.]
II.3.
Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt und gemäß den Angaben des Unternehmers kommen die Tiere aus Betrieben, in denen keine anormale Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist.
II.4.
Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit die Sendung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 befördert wird.
II.5.
Diese Veterinärbescheinigung ist ab Ausstellungsdatum 10 Tage lang gültig. Bei Beförderung über Wasserwege / auf dem Seeweg kann die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung um die Dauer der Beförderung über Wasserwege / auf dem Seeweg verlängert werden.
(2) (6) [II.6.
Seit dem Datum des Abgangs von ihren Herkunftsbetrieben und vor dem Datum des Eintreffens in diesem für Auftriebe zugelassenen Betrieb hat keines der Tiere der Sendung mehr als zwei Auftriebe durchlaufen. Und:
(2) Entweder:
[Sie kommen aus ihren Herkunftsbetrieben.]]
(2) Oder:
[Mindestens eines der Tiere der Sendung hat einen Auftrieb in einem zugelassenen Betrieb durchlaufen.]]
(2) Oder:
[Mindestens eines der Tiere der Sendung hat zwei Auftriebe in den zugelassenen Betrieben durchlaufen.]]
Tierschutzbescheinigung Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die von dieser Veterinärbescheinigung erfassten Tiere für den geplanten Transport, beginnend am … (Datum einfügen(7), transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates. (8) Erläuterungen: Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie einen Herkunftsbetrieb der Tiere der Sendung oder einen im Einklang mit den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 für Auftriebe zugelassenen Betrieb an.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie einen endgültigen Bestimmungsbetrieb der Sendung oder einen im Einklang mit den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 für Auftriebe zugelassenen Betrieb an.
Feld I.17.:

„Begleitdokumente” : Im Fall von Tieren, die aus einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Herkunftsmitgliedstaat versandt werden, kann/können die Bezugsnummer(n) des/der amtlichen Dokuments/Dokumente, auf dessen/deren Grundlage die Veterinärbescheinigung für diese Sendung in diesem für Auftriebe zugelassenen Betrieb ausgestellt wurde, angegeben werden.

Im Fall von Tieren, die von einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Durchfuhrmitgliedstaat versandt werden, muss/müssen die Bezugsnummer(n) der Bescheinigung(en), auf deren Grundlage die Veterinärbescheinigung für diese Sendung in diesem für Auftriebe zugelassenen Betrieb ausgestellt wurde, angegeben werden.

Feld I.30.:
„Identifikationsnummer” : Geben Sie die Identifizierungscodes der entsprechend Artikel 45 Absatz 2 oder 4 oder Artikel 46 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichneten Tiere in der Sendung an.

Teil II:

(1)
Die Sendung kann ein Tier oder mehrere Tiere umfassen.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Geben Sie die Bezeichnung der Seuche(n) an.
(4)
Geben Sie den/die Artikel, den/die Titel und die Nummer(n) des/der von der Kommission erlassenen einschlägigen Rechtsakts/Rechtsakte an, in dem/denen diese Anforderungen festgelegt sind.
(5)
Geben Sie die spezifische(n), in dem/den einschlägigen Rechtsakt(en) der Kommission vorgesehene(n) und gemäß diesem/diesen vorgeschriebene(n) Bestätigung(en) nach Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2016/429 an.
(6)
Für den Fall, dass die Sendung von einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb versandt wurde.
(7)
Für den Fall, dass eine Sendung in einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb zusammengestellt wird und Tiere umfasst, die an verschiedenen Daten verladen wurden, so gilt als Datum, an dem die Beförderung der gesamten Sendung begonnen hat, das früheste Datum, an dem ein Teil der Sendung den Herkunftsbetrieb verlassen hat.
(8)
Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmen nicht von ihrer Verpflichtung in Zusammenhang mit geltenden Unionsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben) Qualifikation und Amtsbezeichnung
Bezeichnung der lokalen Kontrolleinheit Code der lokalen Kontrolleinheit
Datum
Stempel Unterschrift

3.
Kapitel 9 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 9

Teil I:
Beschreibung der Sendung

EUROPÄISCHE UNION INTRA
I.1 Versender I.2 IMSOC-Bezugsnummer
Name I.2a Lokale Bezugsnummer
Anschrift I.3 Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4 Zuständige örtliche Behörde
I.5 Empfänger I.6 Unternehmer, der unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführt
Name Name Registrierungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7 Herkunftsland ISO-Ländercode I.9 Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8 Herkunftsregion Code I.10 Bestimmungsregion Code
I.11 Versandort I.12 Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13 Verladeort I.14 Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15 Transportmittel I.16 Transportunternehmen
☐ Schiff ☐ Flugzeug Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Land ISO-Ländercode
I.17 Begleitdokumente
Kennzeichen ☐ Sonstiges Art Code
Dokument Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18 Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19 Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Container-Nr. Plombennummer
I.20 Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung ☐ Schlachtung ☐ Geschlossener Betrieb ☐ Zuchtmaterial
☐ Registrierter Equide ☐ Wanderzirkus / Dressurnummer ☐ Ausstellung ☐ Grenznahe(r) Veranstaltung oder Einsatz
☐ Freisetzung in offenen Gewässern ☐ Versandzentrum ☐ Umsetzgebiet /Reinigungszentrum ☐ Aquakulturbetrieb für Ziertiere
☐ Weiterverarbeitung ☐ Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel ☐ Technische Verwendung ☐ Quarantänebetrieb oder ähnlicher Betrieb
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr ☐ Bestäubung ☐ Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere ☐ Sonstiges
I.21 ☐ Für die Durchfuhr durch ein Drittland
Drittland ISO-Ländercode
Ausgangsort GKS-Code
Eingangsort GKS-Code
I.22 ☐ Für die Durchfuhr durch (einen) Mitgliedstaat(en) I.23 ☐ Für die Ausfuhr
Mitgliedstaat ISO-Ländercode Drittland ISO-Ländercode
Mitgliedstaat ISO-Ländercode Ausgangsort GKS-Code
Mitgliedstaat ISO-Ländercode
I.24 Geschätzte Beförderungsdauer I.25 Fahrtenbuch ☐ Ja ☐ Nein
I.26 Gesamtzahl der Packstücke I.27 Gesamtmenge
I.28 Gesamtnettogewicht / Gesamtbruttogewicht (kg) I.29 Für die Sendung voraussichtlich erforderliche Gesamtfläche
I.30 Beschreibung der Sendung
KN-Code Art Unterart / Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge
Art
Herkunftsregion Kühllager Identitätskennzeichen Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung Herstellungsbetrieb Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Test

Teil II:
Bescheinigung

EUROPÄISCHE UNION Muster der Bescheinigung CAM-INTRA-X
II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Die Camelidae (1) der in Teil I bezeichneten Sendung erfüllen folgende Anforderungen:

II.1.1.
Sie sind gemäß Artikel 73 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission gekennzeichnet.
II.1.2.
Mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 30 Tage sind,

II.1.2.1.
wurden sie ununterbrochen im Herkunftsbetrieb gehalten;
II.1.2.2.
sind sie nicht mit gehaltenen Camelidae in Berührung gekommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufwiesen oder Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlagen;
II.1.2.3.
sind sie nicht direkt oder indirekt mit gehaltenen Tieren in Berührung gekommen, die in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung aus einem Drittland oder Gebiet in die Union verbracht wurden.

II.1.3.
Sie haben während der klinischen Untersuchung, die innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt des Abgangs der Sendung am … (Datum im Format TT.MM.JJJJ) durchgeführt wurde, keine klinischen Anzeichen oder Symptome von für Camelidae gelisteten Seuchen gezeigt.

II.2.
Die in Teil I bezeichneten Tiere erfüllen nach amtlichen Angaben die folgenden tierseuchenrechtlichen Anforderungen:

II.2.1.
(2) Entweder:
[Sie kommen aus Betrieben oder Zonen, denen keine Verbringungsbeschränkungen für Camelidae aufgrund von für diese Arten gelisteten Seuchen oder aufgrund von Sofortmaßnahmen unterliegenden und für diese Arten relevanten Seuchen auferlegt wurden, und sie sind während eines angemessenen Zeitraums nicht mit anderen gehaltenen Tieren einer gelisteten Art mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.]
(2) Oder:
[Sie kommen aus Betrieben oder Zonen, denen Verbringungsbeschränkungen für Camelidae aufgrund von … (3) auferlegt wurden, aber es wurden Ausnahmen für Verbringungsbeschränkungen gewährt, und:
(2)
[Die Anforderungen gemäß … sind erfüllt, (4)]]
(2)
[und insbesondere trifft Folgendes zu: … (5).]]
II.2.2.
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 42 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung bei Camelidae keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurde, und die Tiere der Sendung wurden mittels einer der in Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommen wurde, mit Negativbefund durchgeführt wurde.
II.2.3.
Sie kommen aus Betrieben, in denen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mindestens 12 Monate vor dem Datum des Abgangs der Sendung Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) für Camelidae durchgeführt wurden.
II.2.4.
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung bei gehaltenen Landtieren keine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurde.
II.2.5.
Sie kommen aus Betrieben, um die in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie Folgendes gilt:
(2) Entweder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) kein Fall gemeldet.]
(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und die Tiere wurden in einer saisonal von Epizootischer Hämorrhagie freien Zone gemäß Anhang IX Teile 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 gehalten:

(2) Entweder:
[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal seuchenfreie Zone entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal seuchenfreie Zone entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]

(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und die Tiere wurden während des Transports an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch Vektoren geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb, der die Anforderungen gemäß Anhang IX Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erfüllt, vor Vektorangriffen geschützt gehalten:

(2) Entweder:
[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]

(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und die Tiere wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie geimpft und sie befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:

(2) Entweder:
[Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung geimpft.]]
(2) Und/Oder:
[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde.]]

(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind.]
(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet und die Tiere entsprechen spezifischen Risikominderungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegt wurden, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind.]
(2) Und:
[Die Anforderungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt.]
II.2.6.
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung kein Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.
II.2.7.
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde. Und:
(2) Entweder:
[In den Betrieben wurde in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine Surra gemeldet.]
(2) Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) ein Fall/Fälle von Surra gemeldet, und nach dem Datum des letzten Ausbruchs unterlagen die betroffenen Betriebe Verbringungsbeschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, und die in den Betrieben verbleibenden Tiere wurden mittels einer der in Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, entnommen wurden, mit Negativbefund einem Test auf Surra unterzogen.]

(2) Entweder:
[II.2.8.
Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben, der/die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Sendung bei der Zieltierpopulation keine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) bestätigt wurde, und sie wurden innerhalb der letzten 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung nicht mit einem Lebendimpfstoff gegen die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) geimpft, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt.]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.
Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben, der/die von einem Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) abgedeckt ist, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.
Sie wurden in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben gehalten, der/die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) im Einklang mit Artikel 40 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission ist, während des folgenden Zeitraums:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.1.
mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.2.
mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in den Mitgliedstaat oder die Zone desselben, der/die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.3.
mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in den Mitgliedstaat oder die Zone desselben, der/die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.
Sie wurden während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Vektorangriffe geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten während des folgenden Zeitraums:
(2) Entweder:
[II.2.8.2.1.
mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.2.
mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.3.
mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.
Sie wurden gegen alle Serotypen von 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit geimpft, die in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang der Sendung in dem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben gemeldet wurden, und befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.3.1.
Sie wurden früher als 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung geimpft.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.2.
Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem in den Spezifikationen des Impfstoffs angegebenen Datum des Einsetzens der Immunität entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.4.
Sie wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in dem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung gemeldeten Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.4.1.
Der serologische Test wurde anhand von Proben durchgeführt, die mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.4.2.
Der serologische Test wurde anhand von Proben durchgeführt, die mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, und das Tier wurde einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die frühestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.
Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben, der/die weder frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist noch von einem Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) abgedeckt ist, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.
Sie wurden während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Vektorangriffe geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten während des folgenden Zeitraums:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.1.
mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.2.
mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.3.
mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.
Sie wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem Betrieb gehalten, der sich in einem Mitgliedstaat oder in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um diesen Betrieb befindet, wo während dieses Zeitraums eine Überwachung in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfolgte. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.2.1.
Die Tiere wurden gegen alle Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit geimpft, die in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um den Ort, an dem die Tiere gehalten wurden, gemeldet wurden, und befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.2.1.1.
Sie wurden früher als 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung geimpft.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.1.2.
Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und einem PCR-Test unterzogen, der anhand von mindestens 14 Tage nach dem Datum des Einsetzens der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.2.
Die Tiere wurden gegen alle Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit immunisiert, die in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um den Ort, an dem die Tiere gehalten wurden, gemeldet wurden. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.2.2.1.
Die Tiere wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, mit Positivbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.2.2.
Die Tiere wurden einem serologischen Test, der mit Positivbefund anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, und einem PCR-Test, der mit Negativbefund anhand von Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, unterzogen.]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.
Sie erfüllen nicht die Anforderungen von Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die Verbringung dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben genehmigt:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.
Diese(r) hat den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)” , und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind, sowie gemäß:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.1.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 5 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.2.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.3.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.4.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der genannten Delegierten Verordnung, und

die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 33 der genannten Delegierten Verordnung sind erfüllt.]]]

(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.
Diese(r) verfügt über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24), und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind, sowie gemäß:
(2) Entweder:
[II.2.8.2.1.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 5 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.2.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.3.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.4.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der genannten Delegierten Verordnung, und

die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 33 der genannten Delegierten Verordnung sind erfüllt.]]]

(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.
Diese(r) ist weder frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) noch von einem Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) abgedeckt, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind:
(2) Entweder:
[II.2.8.2.1.
ohne jegliche Bedingungen, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.2.
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.3.
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.4.
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.5.
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und

die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 33 der genannten Delegierten Verordnung sind erfüllt.]]]

(2)
[II.2.9.
Sie werden in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis” oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis bei Rindern verbracht, und sie kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis bei Camelidae gemeldet wurde.]
II.3.
Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt und gemäß den Angaben des Unternehmers kommen die Tiere aus Betrieben, in denen keine anormale Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist.
II.4.
Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit die Sendung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 befördert wird.
II.5.
Diese Veterinärbescheinigung ist ab Ausstellungsdatum 10 Tage lang gültig. Bei Beförderung über Wasserwege / auf dem Seeweg kann die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung um die Dauer der Beförderung über Wasserwege / auf dem Seeweg verlängert werden.
(2) (6) [II.6.
Seit dem Datum des Abgangs von ihren Herkunftsbetrieben und vor dem Datum des Eintreffens in diesem für Auftriebe zugelassenen Betrieb hat keines der Tiere der Sendung mehr als zwei Auftriebe durchlaufen. Und:
(2) Entweder:
[Sie kommen aus ihren Herkunftsbetrieben.]]
(2) Oder:
[Mindestens eines der Tiere der Sendung hat einen Auftrieb in einem zugelassenen Betrieb durchlaufen.]]
(2) Oder:
[Mindestens eines der Tiere der Sendung hat zwei Auftriebe in den zugelassenen Betrieben durchlaufen.]]
Tierschutzbescheinigung Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die von dieser Veterinärbescheinigung erfassten Tiere für den geplanten Transport, beginnend am … (Datum einfügen), transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates. Erläuterungen: Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie einen Herkunftsbetrieb der Tiere der Sendung oder einen im Einklang mit den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates für Auftriebe zugelassenen Betrieb an.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie einen endgültigen Bestimmungsbetrieb der Sendung oder einen im Einklang mit den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 für Auftriebe zugelassenen Betrieb an.
Feld I.17.:

„Begleitdokumente” : Im Fall von Tieren, die aus einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Herkunftsmitgliedstaat versandt werden, kann/können die Bezugsnummer(n) des/der amtlichen Dokuments/Dokumente, auf dessen/deren Grundlage die Veterinärbescheinigung für diese Sendung in diesem für Auftriebe zugelassenen Betrieb ausgestellt wurde, angegeben werden.

Im Fall von Tieren, die von einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Durchfuhrmitgliedstaat versandt werden, muss/müssen die Bezugsnummer(n) der Bescheinigung(en), auf deren Grundlage die Veterinärbescheinigung für diese Sendung in diesem für Auftriebe zugelassenen Betrieb ausgestellt wurde, angegeben werden.

Feld I.30.:
„Identifikationsnummer” : Geben Sie die Identifizierungscodes der entsprechend Artikel 73 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichneten Tiere der Sendung an.

Teil II:

(1)
Die Sendung kann ein Tier oder mehrere Tiere umfassen.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Geben Sie die Bezeichnung der Seuche(n) an.
(4)
Geben Sie den/die Artikel, den/die Titel und die Nummer(n) des/der von der Kommission erlassenen einschlägigen Rechtsakts/Rechtsakte an, in dem/denen diese Anforderungen festgelegt sind.
(5)
Geben Sie die spezifische(n), in dem/den einschlägigen Rechtsakt(en) der Kommission vorgesehene(n) und gemäß diesem/diesen vorgeschriebene(n) Bestätigung(en) nach Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2016/429 an.
(6)
Für den Fall, dass die Sendung von einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb versandt wurde.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben) Qualifikation und Amtsbezeichnung
Bezeichnung der lokalen Kontrolleinheit Code der lokalen Kontrolleinheit
Datum
Stempel Unterschrift

4.
Kapitel 11 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 11

Teil I:
Beschreibung der Sendung

EUROPÄISCHE UNION INTRA
I.1 Versender I.2 IMSOC-Bezugsnummer
Name I.2a Lokale Bezugsnummer
Anschrift I.3 Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4 Zuständige örtliche Behörde
I.5 Empfänger I.6 Unternehmer, der unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführt
Name Name Registrierungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7 Herkunftsland ISO-Ländercode I.9 Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8 Herkunftsregion Code I.10 Bestimmungsregion Code
I.11 Versandort I.12 Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13 Verladeort I.14 Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15 Transportmittel I.16 Transportunternehmen
☐ Schiff ☐ Flugzeug Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Land ISO-Ländercode
I.17 Begleitdokumente
Kennzeichen ☐ Sonstiges Art Code
Dokument Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18 Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19 Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Container-Nr. Plombennummer
I.20 Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung ☐ Schlachtung ☐ Geschlossener Betrieb ☐ Zuchtmaterial
☐ Registrierter Equide ☐ Wanderzirkus / Dressurnummer ☐ Ausstellung ☐ Grenznahe(r) Veranstaltung oder Einsatz
☐ Freisetzung in offenen Gewässern ☐ Versandzentrum ☐ Umsetzgebiet /Reinigungszentrum ☐ Aquakulturbetrieb für Ziertiere
☐ Weiterverarbeitung ☐ Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel ☐ Technische Verwendung ☐ Quarantänebetrieb oder ähnlicher Betrieb
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr ☐ Bestäubung ☐ Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere ☐ Sonstiges
I.21 ☐ Für die Durchfuhr durch ein Drittland
Drittland ISO-Ländercode
Ausgangsort GKS-Code
Eingangsort GKS-Code
I.22 ☐ Für die Durchfuhr durch (einen) Mitgliedstaat(en) I.23 ☐ Für die Ausfuhr
Mitgliedstaat ISO-Ländercode Drittland ISO-Ländercode
Mitgliedstaat ISO-Ländercode Ausgangsort GKS-Code
Mitgliedstaat ISO-Ländercode
I.24 Geschätzte Beförderungsdauer I.25 Fahrtenbuch ☐ Ja ☐ Nein
I.26 Gesamtzahl der Packstücke I.27 Gesamtmenge
I.28 Gesamtnettogewicht / Gesamtbruttogewicht (kg) I.29 Für die Sendung voraussichtlich erforderliche Gesamtfläche
I.30 Beschreibung der Sendung
KN-Code Art Unterart / Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge
Art
Herkunftsregion Kühllager Identitätskennzeichen Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung Herstellungsbetrieb Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Test

Teil II:
Bescheinigung

EUROPÄISCHE UNION Muster der Bescheinigung CER-INTRA-X
II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Die Cervidae(1) der in Teil I bezeichneten Sendung erfüllen folgende Anforderungen:

II.1.1.
Sie sind gemäß Artikel 73 oder Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission gekennzeichnet.
II.1.2.
Mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 30 Tage sind,

II.1.2.1.
wurden sie ununterbrochen im Herkunftsbetrieb gehalten;
II.1.2.2.
sind sie nicht mit gehaltenen Cervidae in Berührung gekommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufwiesen oder Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlagen;
II.1.2.3.
sind sie nicht direkt oder indirekt mit gehaltenen Tieren in Berührung gekommen, die in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung aus einem Drittland oder Gebiet in die Union verbracht wurden.

II.1.3.
Sie haben während der klinischen Untersuchung, die innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt des Abgangs der Sendung am … (Datum im Format TT.MM.JJJJ) durchgeführt wurde, keine klinischen Anzeichen oder Symptome von für Cervidae gelisteten Seuchen gezeigt.

II.2.
Die in Teil I bezeichneten Tiere erfüllen nach amtlichen Angaben die folgenden tierseuchenrechtlichen Anforderungen:

II.2.1.
(2) Entweder:
[Sie kommen aus Betrieben oder Zonen, denen keine Verbringungsbeschränkungen für Cervidae aufgrund von für diese Arten gelisteten Seuchen oder aufgrund von Sofortmaßnahmen unterliegenden und für diese Arten relevanten Seuchen auferlegt wurden, und sie sind während eines angemessenen Zeitraums nicht mit anderen gehaltenen Tieren einer gelisteten Art mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.]
(2) Oder:
[Sie kommen aus Betrieben oder Zonen, denen Verbringungsbeschränkungen für Cervidae aufgrund von … (3) auferlegt wurden, aber es wurden Ausnahmen für Verbringungsbeschränkungen gewährt, und:
(2)
[Die Anforderungen gemäß … sind erfüllt, (4)]]
(2)
[und insbesondere trifft Folgendes zu: … (5).]]
II.2.2.
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 42 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Cervidae gemeldet wurde.
II.2.3.
Sie kommen aus Betrieben, in denen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission mindestens 12 Monate vor dem Datum des Abgangs der Sendung Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) für Cervidae durchgeführt wurden.
II.2.4.
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung bei gehaltenen Landtieren keine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurde.
II.2.5.
Sie kommen aus Betrieben, um die in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie Folgendes gilt:
(2) Entweder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) kein Fall gemeldet.]
(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und die Tiere wurden in einer saisonal von Epizootischer Hämorrhagie freien Zone gemäß Anhang IX Teile 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 gehalten:

(2) Entweder:
[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal seuchenfreie Zone entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal seuchenfreie Zone entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;]]

(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und die Tiere wurden während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch Vektoren geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb, der die Anforderungen gemäß Anhang IX Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erfüllt, vor Vektorangriffen geschützt gehalten:

(2) Entweder:
[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]

(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und die Tiere wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie geimpft und sie befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:

(2) Entweder:
[Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung geimpft.]]
(2) Und/Oder:
[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und wurden einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]

(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind.]
(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet und die Tiere entsprechen spezifischen Risikominderungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegt wurden, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind.]
(2) Und:
[Die Anforderungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt.]
II.2.6.
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung kein Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.
II.2.7.
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde. Und:
(2) Entweder:
[In den Betrieben wurde in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine Surra gemeldet.]
(2) Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) ein Fall/Fälle von Surra gemeldet, und nach dem Datum des letzten Ausbruchs unterlagen die betroffenen Betriebe Verbringungsbeschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, und die in den Betrieben verbleibenden Tiere wurden mittels einer der in Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, entnommen wurden, mit Negativbefund einem Test auf Surra unterzogen.]

(2) Entweder:
[II.2.8.
Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben, der/die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Sendung bei der Zieltierpopulation keine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) bestätigt wurde, und sie wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung nicht mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) geimpft, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt.]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.
Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben, der/die von einem Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) abgedeckt ist, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.
Sie wurden in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben gehalten, der/die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) im Einklang mit Artikel 40 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission ist, während des folgenden Zeitraums:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.1.
mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.2.
mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in den Mitgliedstaat oder die Zone desselben, der/die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.3.
mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in den Mitgliedstaat oder die Zone desselben, der/die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.
Sie wurden während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Vektorangriffe geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten während des folgenden Zeitraums:
(2) Entweder:
[II.2.8.2.1.
mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.2.
mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.3.
mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.
Sie wurden gegen alle Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit geimpft, die in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung in dem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben gemeldet wurden, und befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.3.1.
Sie wurden früher als 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung geimpft.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.2.
Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und einem PCR-Test unterzogen, der anhand von mindestens 14 Tage nach dem Datum des Einsetzens der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.4.
Sie wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in dem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung gemeldeten Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.4.1.
Der serologische Test wurde anhand von Proben durchgeführt, die mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.4.2.
Der serologische Test wurde anhand von Proben durchgeführt, die mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, und die Tiere wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die frühestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.
Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben, der/die weder frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist noch von einem Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) abgedeckt ist, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.
Sie wurden während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Vektorangriffe geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten während des folgenden Zeitraums:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.1.
mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.2.
mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.3.
mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.
Sie wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem Betrieb gehalten, der sich in einem Mitgliedstaat oder in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um diesen Betrieb befindet, wo während dieses Zeitraums eine Überwachung in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfolgte. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.2.1.
Die Tiere wurden gegen alle Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit geimpft, die in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um den Ort, an dem die Tiere gehalten wurden, gemeldet wurden, und befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.2.1.1.
Sie wurden früher als 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung geimpft.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.1.2.
Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem in den Spezifikationen des Impfstoffs angegebenen Datum des Einsetzens der Immunität entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.2.
Die Tiere wurden gegen alle Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit immunisiert, die in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um den Ort, an dem die Tiere gehalten wurden, gemeldet wurden. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.2.2.1.
Die Tiere wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, mit Positivbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.2.2.
Die Tiere wurden einem serologischen Test, der mit Positivbefund anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, und einem PCR-Test, der mit Negativbefund anhand von Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, unterzogen.]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.
Sie erfüllen nicht die Anforderungen von Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die Verbringung dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben genehmigt:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.
Diese(r) hat den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)” , und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind, sowie gemäß:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.1.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 5 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.2.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.3.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.4.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der genannten Delegierten Verordnung, und

die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 33 der genannten Delegierten Verordnung sind erfüllt.]]]

(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.
Diese(r) verfügt über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24), und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind, sowie gemäß:
(2) Entweder:
[II.2.8.2.1.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 5 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.2.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.3.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.4.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der genannten Delegierten Verordnung, und

die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 33 der genannten Delegierten Verordnung sind erfüllt.]]]

(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.
Diese(r) ist weder frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) noch von einem Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) abgedeckt, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind:
(2) Entweder:
[II.2.8.3.1.
ohne jegliche Bedingungen, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.2.
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.3.
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.4.
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.5.
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und

die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 33 der genannten Delegierten Verordnung sind erfüllt.]]]

II.2.9.
In Bezug auf die Chronic Wasting Disease (CWD) gilt:

(2) Entweder:
[II.2.9.1.
Die Tiere werden aus einem Mitgliedstaat, der nicht in Anhang VIII Kapitel A Teil C Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt ist, verbracht].
(2) Oder:
[II.2.9.2.
Es handelt sich um halbdomestizierte Rentiere, die zur saisonalen Beweidung in Finnland aus Norwegen in ein unter Anhang VIII Kapitel A Teil C Nummer 1.2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführtes Gebiet in Finnland verbracht werden.]
(2) Oder:
[II.2.9.3.
Es handelt sich um halbdomestizierte Rentiere, die aus Norwegen nach der Weidesaison in Norwegen oder nach der Teilnahme an Sport- oder Kulturveranstaltungen in Norwegen oder zur saisonalen Beweidung in Schweden oder für Sport- oder Kulturveranstaltungen in Schweden in ein in Anhang VIII Kapitel A Teil C Nummer 1.2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführtes Gebiet in Schweden verbracht werden, und die zuständige Behörde Schwedens hat der jeweiligen Verbringung zuvor schriftlich zugestimmt.]
(2) Oder:
[II.2.9.4.
Es handelt sich um halbdomestizierte Rentiere, die in Norwegen in dem Gebiet zwischen der norwegisch-finnischen Grenze und dem norwegisch-finnischen Rentierzaun gegrast haben und nach Finnland zurückkehren.]
(2) Oder:
[II.2.9.5.
Die Tiere werden aus einem Gebiet in Norwegen in ein anderes Gebiet in Norwegen verbracht mit Durchfuhr durch Schweden oder Finnland, und die zuständige Behörde Schwedens oder Finnlands hat der jeweiligen Durchfuhr zuvor schriftlich zugestimmt.]
(2) Oder:
[II.2.9.6.
Die Tiere werden aus einem in Anhang VIII Kapitel A Teil C Nummer 1.2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Gebiet in Schweden nach Norwegen verbracht, und die zuständige Behörde Norwegens hat der jeweiligen Verbringung zuvor schriftlich zugestimmt.]
(2) Oder:
[II.2.9.7.
Es handelt sich um Waldrentiere, die aus einem in Anhang VIII Kapitel A Teil C Nummer 1.2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Gebiet in Schweden nach Finnland verbracht werden, und die zuständige Behörde Finnlands hat der jeweiligen Verbringung zuvor schriftlich zugestimmt.]
(2) Oder:
[II.2.9.8.
Die Tiere werden aus einem Gebiet in einem in Anhang VIII Kapitel A Teil C Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Mitgliedstaat, das nicht in Anhang VIII Kapitel A Teil C Nummer 1.2 der genannten Verordnung aufgeführt ist, in einen anderen in Anhang VIII Kapitel A Teil C Nummer 1.1 der genannten Verordnung aufgeführten Mitgliedstaat oder nach Norwegen verbracht, und die zuständige Behörde am Bestimmungsort hat der jeweiligen Verbringung zuvor schriftlich zugestimmt.]
(2) Oder:
[II.2.9.9.
Die Tiere werden aus einem geschlossenen Betrieb im Sinne des Artikels 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in einem in Anhang VIII Kapitel A Teil C Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Mitgliedstaat in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, und die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats hat der jeweiligen Verbringung zuvor schriftlich zugestimmt.]

(2)
[II.2.10.
Sie werden in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis” oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis bei Rindern verbracht, und sie kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis bei Cervidae gemeldet wurde.]
II.3.
Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt und gemäß den Angaben des Unternehmers kommen die Tiere aus Betrieben, in denen keine anormale Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist.
II.4.
Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit die Sendung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 befördert wird.
II.5.
Diese Veterinärbescheinigung ist ab Ausstellungsdatum 10 Tage lang gültig. Bei Beförderung über Wasserwege / auf dem Seeweg kann die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung um die Dauer der Beförderung über Wasserwege / auf dem Seeweg verlängert werden.
(2) (6) [II.6.
Seit dem Datum des Abgangs von ihren Herkunftsbetrieben und vor dem Datum des Eintreffens in diesem für Auftriebe zugelassenen Betrieb hat keines der Tiere der Sendung mehr als zwei Auftriebe durchlaufen. Und:
(2) Entweder:
[Sie kommen aus ihren Herkunftsbetrieben.]]
(2) Oder:
[Mindestens eines der Tiere der Sendung hat einen Auftrieb in einem zugelassenen Betrieb durchlaufen.]]
(2) Oder:
[Mindestens eines der Tiere der Sendung hat zwei Auftriebe in den zugelassenen Betrieben durchlaufen.]]
Tierschutzbescheinigung Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die von dieser Veterinärbescheinigung erfassten Tiere für den geplanten Transport, beginnend am … (Datum einfügen), transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates. Erläuterungen: Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie einen Herkunftsbetrieb der Tiere der Sendung oder einen im Einklang mit den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 für Auftriebe zugelassenen Betrieb an.
Feld I.12:
„Bestimmungsort” : Geben Sie einen endgültigen Bestimmungsbetrieb der Sendung oder einen im Einklang mit den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 für Auftriebe zugelassenen Betrieb an.
Feld I.17:

„Begleitdokumente” : Im Fall von Tieren, die aus einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Herkunftsmitgliedstaat versandt werden, kann/können die Bezugsnummer(n) des/der amtlichen Dokuments/Dokumente, auf dessen/deren Grundlage die Veterinärbescheinigung für diese Sendung in diesem für Auftriebe zugelassenen Betrieb ausgestellt wurde, angegeben werden.

Im Fall von Tieren, die von einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Durchfuhrmitgliedstaat versandt werden, muss/müssen die Bezugsnummer(n) der Bescheinigung(en), auf deren Grundlage die Veterinärbescheinigung für diese Sendung in diesem für Auftriebe zugelassenen Betrieb ausgestellt wurde, angegeben werden.

Feld I.30:
„Identifikationsnummer” : Geben Sie die Identifizierungscodes der entsprechend Artikel 73 oder Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichneten Tiere der Sendung an.

Teil II:

(1)
Die Sendung kann ein Tier oder mehrere Tiere umfassen.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Geben Sie die Bezeichnung der Seuche(n) an.
(4)
Geben Sie den/die Artikel, den/die Titel und die Nummer(n) des/der von der Kommission erlassenen einschlägigen Rechtsakts/Rechtsakte an, in dem/denen diese Anforderungen festgelegt sind.
(5)
Geben Sie die spezifische(n), in dem/den einschlägigen Rechtsakt(en) der Kommission vorgesehene(n) und gemäß diesem/diesen vorgeschriebene(n) Bestätigung(en) nach Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2016/429 an.
(6)
Für den Fall, dass die Sendung von einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb versandt wurde.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben) Qualifikation und Amtsbezeichnung
Bezeichnung der lokalen Kontrolleinheit Code der lokalen Kontrolleinheit
Datum
Stempel Unterschrift

5.
Kapitel 13 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 13

Teil I:
Beschreibung der Sendung

EUROPÄISCHE UNION INTRA
I.1 Versender I.2 IMSOC-Bezugsnummer
Name I.2a Lokale Bezugsnummer
Anschrift I.3 Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4 Zuständige örtliche Behörde
I.5 Empfänger I.6 Unternehmer, der unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführt
Name Name Registrierungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7 Herkunftsland ISO-Ländercode I.9 Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8 Herkunftsregion Code I.10 Bestimmungsregion Code
I.11 Versandort I.12 Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13 Verladeort I.14 Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15 Transportmittel I.16 Transportunternehmen
☐ Schiff ☐ Flugzeug Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Land ISO-Ländercode
I.17 Begleitdokumente
Kennzeichen ☐ Sonstiges Art Code
Dokument Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18 Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19 Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Container-Nr. Plombennummer
I.20 Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung ☐ Schlachtung ☐ Geschlossener Betrieb ☐ Zuchtmaterial
☐ Registrierter Equide ☐ Wanderzirkus / Dressurnummer ☐ Ausstellung ☐ Grenznahe(r) Veranstaltung oder Einsatz
☐ Freisetzung in offenen Gewässern ☐ Versandzentrum ☐ Umsetzgebiet /Reinigungszentrum ☐ Aquakulturbetrieb für Ziertiere
☐ Weiterverarbeitung ☐ Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel ☐ Technische Verwendung ☐ Quarantänebetrieb oder ähnlicher Betrieb
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr ☐ Bestäubung ☐ Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere ☐ Sonstiges
I.21 ☐ Für die Durchfuhr durch ein Drittland
Drittland ISO-Ländercode
Ausgangsort GKS-Code
Eingangsort GKS-Code
I.22 ☐ Für die Durchfuhr durch (einen) Mitgliedstaat(en) I.23 ☐ Für die Ausfuhr
Mitgliedstaat ISO-Ländercode Drittland ISO-Ländercode
Mitgliedstaat ISO-Ländercode Ausgangsort GKS-Code
Mitgliedstaat ISO-Ländercode
I.24 Geschätzte Beförderungsdauer I.25 Fahrtenbuch ☐ Ja ☐ Nein
I.26 Gesamtzahl der Packstücke I.27 Gesamtmenge
I.28 Gesamtnettogewicht / Gesamtbruttogewicht (kg) I.29 Für die Sendung voraussichtlich erforderliche Gesamtfläche
I.30 Beschreibung der Sendung
KN-Code Art Unterart / Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge
Art
Herkunftsregion Kühllager Identitätskennzeichen Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung Herstellungsbetrieb Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Test

Teil II:
Bescheinigung

EUROPÄISCHE UNION Muster der Bescheinigung OTHER-UNGULATES-INTRA-X
II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Die Tiere (1) der in Teil I bezeichneten Sendung sind gehaltene Huftiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae, und erfüllen folgende Anforderungen:

II.1.1.
Sie sind gemäß Artikel 117 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates gekennzeichnet.
II.1.2.
Mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 30 Tage sind,

II.1.2.1.
wurden sie ununterbrochen im Herkunftsbetrieb gehalten;
II.1.2.2.
sind sie nicht mit anderen gehaltenen Huftieren in Berührung gekommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufwiesen oder Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlagen;
II.1.2.3.
sind sie nicht direkt oder indirekt mit gehaltenen Tieren in Berührung gekommen, die in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung aus einem Drittland oder Gebiet in die Union verbracht wurden.

II.1.3.
Sie haben während der klinischen Untersuchung, die innerhalb von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt des Abgangs der Sendung am … (Datum im Format TT.MM.JJJJ) durchgeführt wurde, keine klinischen Anzeichen oder Symptome von für Huftiere der betroffenen Art(en) gelisteten Seuchen gezeigt.

II.2.
Die in Teil I bezeichneten Tiere erfüllen nach amtlichen Angaben die folgenden tierseuchenrechtlichen Anforderungen:

II.2.1.
(2) Entweder:
[Sie kommen aus Betrieben oder Zonen, denen keine Verbringungsbeschränkungen für die zu verbringenden Tierarten aufgrund von für diese Arten gelisteten Seuchen oder aufgrund von Sofortmaßnahmen unterliegenden und für diese Arten relevanten Seuchen auferlegt wurden, und sie sind während eines angemessenen Zeitraums nicht mit anderen gehaltenen Tieren einer gelisteten Art mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.]
(2) Oder:
[Sie kommen aus Betrieben oder Zonen, denen Verbringungsbeschränkungen für die zu verbringenden Tierarten aufgrund von … (3) auferlegt wurden, aber es wurden Ausnahmen für Verbringungsbeschränkungen gewährt, und:
(2)
[Die Anforderungen gemäß … sind erfüllt, (4)]]
(2)
[und insbesondere trifft Folgendes zu: … (5).]]
II.2.2.
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung kein Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.

(2)
[II.2.3.
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 42 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten gemeldet wurde.]
(2)
[II.2.4.
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 42 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten gemeldet wurde.]
(2)
[II.2.5.
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung bei gehaltenen Landtieren keine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurde.]
(2)
[II.2.6.
Sie kommen aus Betrieben, um die in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie Folgendes gilt:
(2) Entweder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) kein Fall gemeldet.]
(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und die Tiere wurden in einer saisonal von Epizootischer Hämorrhagie freien Zone gemäß Anhang IX Teile 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission gehalten:

(2) Entweder:
[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal seuchenfreie Zone entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal seuchenfreie Zone entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]

(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und die Tiere wurden während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch Vektoren geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb, der die Anforderungen gemäß Anhang IX Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erfüllt, vor Vektorangriffen geschützt gehalten:

(2) Entweder:
[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]

(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und die Tiere wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie geimpft und sie befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:

(2) Entweder:
[Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung geimpft.]]
(2) Und/Oder:
[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und wurden einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]

(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind.]
(2) Und/Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet und die Tiere entsprechen spezifischen Risikominderungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegt wurden, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind.]
(2) Und:
[Die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt.]
(2)
[II.2.7.
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde. Und:
(2) Entweder:
[In den Betrieben wurde in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine Surra gemeldet.]]
(2) Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Abgang der Sendung wurde(n) ein Fall/Fälle von Surra gemeldet, und nach dem Datum des letzten Ausbruchs unterlagen die betroffenen Betriebe Verbringungsbeschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, und die in den Betrieben verbleibenden Tiere wurden mittels einer der in Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, entnommen wurden, mit Negativbefund einem Test auf Surra unterzogen.]]
(2) Entweder:
[II.2.8.
Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben, der/die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Sendung bei der Zieltierpopulation keine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) bestätigt wurde, und sie wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung nicht mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) geimpft, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt.]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.
Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben, der/die von einem Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) abgedeckt ist, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.
Sie wurden in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben gehalten, der/die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) im Einklang mit Artikel 40 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission ist, während des folgenden Zeitraums:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.1.
mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.2.
mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in den Mitgliedstaat oder die Zone desselben, der/die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.3.
mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in den Mitgliedstaat oder die Zone desselben, der/die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.
Sie wurden während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Vektorangriffe geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten während des folgenden Zeitraums:
(2) Entweder:
[II.2.8.2.1.
mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.2.
mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.3.
mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.
Sie wurden gegen alle Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit geimpft, die in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung in diesem Mitgliedstaat oder der Zone desselben gemeldet wurden, und befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.3.1.
Sie wurden früher als 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung geimpft.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.2.
Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem in den Spezifikationen des Impfstoffs angegebenen Datum des Einsetzens der Immunität entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.4.
Sie wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in dem Mitgliedstaat oder der Zone desselben in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung gemeldeten Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.4.1.
Der serologische Test wurde anhand von Proben durchgeführt, die mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.4.2.
Der serologische Test wurde anhand von Proben durchgeführt, die mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, und die Tiere wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die frühestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.
Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben, der/die weder frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist noch von einem Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) abgedeckt ist, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.
Sie wurden während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Vektorangriffe geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten während des folgenden Zeitraums:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.1.
mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.2.
mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.3.
mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.
Sie wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem Betrieb gehalten, der sich in einem Mitgliedstaat oder in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um diesen Betrieb befindet, wo während dieses Zeitraums eine Überwachung in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfolgte. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.2.1.
Die Tiere wurden gegen alle Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit geimpft, die in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um den Ort, an dem die Tiere gehalten wurden, gemeldet wurden, und befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.2.1.1.
Sie wurden früher als 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung geimpft.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.1.2.
Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem in den Spezifikationen des Impfstoffs angegebenen Datum des Einsetzens der Immunität entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.2.
Die Tiere wurden gegen alle Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit immunisiert, die in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um den Ort, an dem die Tiere gehalten wurden, gemeldet wurden. Und:
(2) Entweder:
[II.2.8.2.2.1.
Die Tiere wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, mit Positivbefund durchgeführt wurde.]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.2.2.
Die Tiere wurden einem serologischen Test, der mit Positivbefund anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verbringung entnommen wurden, und einem PCR-Test, der mit Negativbefund anhand von Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, unterzogen.]]]]
(2) Und/Oder:
[II.2.8.
Sie erfüllen nicht die Anforderungen von Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die Verbringung dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben genehmigt:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.
Diese(r) hat den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)” , und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind, sowie gemäß:
(2) Entweder:
[II.2.8.1.1.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 5 der genannten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.2.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der genannten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.3.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der genannten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.1.4.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der genannten Verordnung, und

die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 33 der genannten Delegierten Verordnung sind erfüllt.]]]

(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.
Diese(r) verfügt über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24), und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind, sowie gemäß:
(2) Entweder:
[II.2.8.2.1.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 5 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.2.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.3.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der genannten Delegierten Verordnung, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.2.4.
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der genannten Delegierten Verordnung, und

die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 33 der genannten Delegierten Verordnung sind erfüllt.]]]

(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.
Diese(r) ist weder frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) noch von einem Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) abgedeckt, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind:
(2) Entweder:
[II.2.8.3.1.
ohne jegliche Bedingungen, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.2.
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.3.
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.4.
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und
(2) Und/Oder:
[II.2.8.3.5.
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und

die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 33 der genannten Delegierten Verordnung sind erfüllt.]]]]

II.3.
Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt und gemäß den Angaben des Unternehmers kommen die Tiere aus Betrieben, in denen keine anormale Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist.
II.4.
Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit die Sendung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 befördert wird.
II.5.
Diese Veterinärbescheinigung ist ab Ausstellungsdatum 10 Tage lang gültig. Bei Beförderung über Wasserwege / auf dem Seeweg kann die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung um die Dauer der Beförderung über Wasserwege / auf dem Seeweg verlängert werden.
(2) (6) [II.6.
Seit dem Datum des Abgangs von ihren Herkunftsbetrieben und vor dem Datum des Eintreffens in diesem für Auftriebe zugelassenen Betrieb hat keines der Tiere der Sendung mehr als zwei Auftriebe durchlaufen. Und:
(2) Entweder:
[Sie kommen aus ihren Herkunftsbetrieben.]]
(2) Oder:
[Mindestens eines der Tiere der Sendung hat einen Auftrieb in einem zugelassenen Betrieb durchlaufen.]]
(2) Oder:
[Mindestens eines der Tiere der Sendung hat zwei Auftriebe in den zugelassenen Betrieben durchlaufen.]]
Tierschutzbescheinigung Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die von dieser Veterinärbescheinigung erfassten Tiere für den geplanten Transport, beginnend am … (Datum einfügen), transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates. Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie einen Herkunftsbetrieb der Tiere der Sendung oder einen im Einklang mit den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 für Auftriebe zugelassenen Betrieb an.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie einen endgültigen Bestimmungsbetrieb der Sendung oder einen im Einklang mit den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 für Auftriebe zugelassenen Betrieb an.
Feld I.17.:

„Begleitdokumente” : Im Fall von Tieren, die aus einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Herkunftsmitgliedstaat versandt werden, kann/können die Bezugsnummer(n) des/der amtlichen Dokuments/Dokumente, auf dessen/deren Grundlage die Veterinärbescheinigung für diese Sendung in diesem für Auftriebe zugelassenen Betrieb ausgestellt wurde, angegeben werden.

Im Fall von Tieren, die von einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Durchfuhrmitgliedstaat versandt werden, muss/müssen die Bezugsnummer(n) der Bescheinigung(en), auf deren Grundlage die Veterinärbescheinigung für diese Sendung in diesem für Auftriebe zugelassenen Betrieb ausgestellt wurde, angegeben werden.

Feld I.30.:
„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Tier die Identifikationsnummer an.

Teil II:

(1)
Die Sendung kann ein Tier oder mehrere Tiere umfassen.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Geben Sie die Bezeichnung der Seuche(n) an.
(4)
Geben Sie den/die Artikel, den/die Titel und die Nummer(n) des/der von der Kommission erlassenen einschlägigen Rechtsakts/Rechtsakte an, in dem/denen diese Anforderungen festgelegt sind.
(5)
Geben Sie die spezifische(n), in dem/den einschlägigen Rechtsakt(en) der Kommission vorgesehene(n) und gemäß diesem/diesen vorgeschriebene(n) Bestätigung(en) nach Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2016/429 an.
(6)
Für den Fall, dass die Sendung von einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb versandt wurde.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben) Qualifikation und Amtsbezeichnung
Bezeichnung der lokalen Kontrolleinheit Code der lokalen Kontrolleinheit
Datum
Stempel Unterschrift

6.
Kapitel 30 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 30

Teil I:
Beschreibung der Sendung

EUROPÄISCHE UNION INTRA
I.1 Versender I.2 IMSOC-Bezugsnummer
Name I.2a Lokale Bezugsnummer
Anschrift I.3 Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4 Zuständige örtliche Behörde
I.5 Empfänger I.6 Unternehmer, der unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführt
Name Name Registrierungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7 Herkunftsland ISO-Ländercode I.9 Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8 Herkunftsregion Code I.10 Bestimmungsregion Code
I.11 Versandort I.12 Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13 Verladeort I.14 Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15 Transportmittel I.16 Transportunternehmen
☐ Schiff ☐ Flugzeug Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Land ISO-Ländercode
I.17 Begleitdokumente
Kennzeichen ☐ Sonstiges Art Code
Dokument Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18 Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19 Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Container-Nr. Plombennummer
I.20 Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung ☐ Schlachtung ☐ Geschlossener Betrieb ☐ Zuchtmaterial
☐ Registrierter Equide ☐ Wanderzirkus / Dressurnummer ☐ Ausstellung ☐ Grenznahe(r) Veranstaltung oder Einsatz
☐ Freisetzung in offenen Gewässern ☐ Versandzentrum ☐ Umsetzgebiet /Reinigungszentrum ☐ Aquakulturbetrieb für Ziertiere
☐ Weiterverarbeitung ☐ Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel ☐ Technische Verwendung ☐ Quarantänebetrieb oder ähnlicher Betrieb
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr ☐ Bestäubung ☐ Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere ☐ Sonstiges
I.21 ☐ Für die Durchfuhr durch ein Drittland
Drittland ISO-Ländercode
Ausgangsort GKS-Code
Eingangsort GKS-Code
I.22 ☐ Für die Durchfuhr durch (einen) Mitgliedstaat(en) I.23 ☐ Für die Ausfuhr
Mitgliedstaat ISO-Ländercode Drittland ISO-Ländercode
Mitgliedstaat ISO-Ländercode Ausgangsort GKS-Code
Mitgliedstaat ISO-Ländercode
I.24 Geschätzte Beförderungsdauer I.25 Fahrtenbuch ☐ Ja ☐ Nein
I.26 Gesamtzahl der Packstücke I.27 Gesamtmenge
I.28 Gesamtnettogewicht / Gesamtbruttogewicht (kg) I.29 Für die Sendung voraussichtlich erforderliche Gesamtfläche
I.30 Beschreibung der Sendung
KN-Code Art Unterart / Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge
Art
Herkunftsregion Kühllager Identitätskennzeichen Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung Herstellungsbetrieb Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Test

Teil II:
Bescheinigung

EUROPÄISCHE UNION Muster der Bescheinigung OV/CAP-SEM-A-INTRA
II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
(1) Entweder:
[II.1.
Für den in Teil I bezeichneten Samen von [Schafen] (1) [Ziegen] (1) gilt Folgendes:
II.1.1.
Er wurde von der Besamungsstation (2) gewonnen, verarbeitet und gelagert sowie versandt, die zugelassen ist und von der zuständigen Behörde in einem Register geführt wird.
II.1.2.
Er wurde von der Besamungsstation gewonnen, verarbeitet und gelagert sowie versandt, die die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung erfüllt, die in Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission niedergelegt sind.
(1) Entweder:
[II.1.3.
Er wurde von der Besamungsstation oder einer Zone versandt, der keine Verbringungsbeschränkungen für Schafe und Ziegen aufgrund von für diese Arten relevanten gelisteten Seuchen oder aufgrund von Sofortmaßnahmen unterliegenden und für diese Arten relevanten Seuchen auferlegt wurden, oder diese Beschränkungen gelten nicht für diesen Samen, weil dieser vor Auferlegung der Beschränkungen gewonnen wurde, und er ist während eines angemessenen Zeitraums nicht mit anderem Samen mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.]]
(1) Oder:
[II.1.3.
Er wurde von einer Besamungsstation oder einer Zone versandt, der Verbringungsbeschränkungen für Schafe und Ziegen aufgrund von … (3) auferlegt wurden, aber es wurden Ausnahmen für Verbringungsbeschränkungen gewährt, und:
(1)
[Die Anforderungen gemäß … sind erfüllt (4),]]]
(1)
[und insbesondere trifft Folgendes zu: … (5).]]]
(1) Oder:
[II.1.
Der in Teil I bezeichnete Samen von [Schafen] (1) [Ziegen] (1) wurde gewonnen, verarbeitet und gelagert sowie versandt von:
(1) Entweder:
[II.1.1.
einem Betrieb oder einer Zone, dem/der keine Verbringungsbeschränkungen für Schafe und Ziegen aufgrund von für diese Arten relevanten gelisteten Seuchen oder aufgrund von Sofortmaßnahmen unterliegenden und für diese Arten relevanten Seuchen auferlegt wurden, und er ist während eines angemessenen Zeitraums nicht mit anderem Samen mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.]
(1) Oder:
[II.1.1.
einem Betrieb oder einer Zone, dem/der Verbringungsbeschränkungen für Schafe und Ziegen aufgrund von … (3) auferlegt wurden, aber es wurden Ausnahmen für Verbringungsbeschränkungen gewährt, und:
(1)
[Die Anforderungen gemäß … sind erfüllt, (4)]]
(1)
[und insbesondere trifft Folgendes zu: … (5).]]
II.1.2.
einem Betrieb, in dem die Spendertiere gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gehalten werden.
II.1.2.1.
Der Unternehmer hat die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates zur Annahme der Sendung eingeholt.
II.1.2.2.
Die Spendertiere wurden vor dem Datum der Samengewinnung durch eine(n) Tierarzt/Tierärztin klinisch untersucht.
II.1.2.3.
Der Unternehmer führt im Betrieb Aufzeichnungen, die mindestens die Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 enthalten.]
II.2.
Der in Teil I bezeichnete Samen ist für die künstliche Fortpflanzung bestimmt und wurde von Spendertieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.
Sie wurden in der Union geboren und lebten seit ihrer Geburt dort, oder sie wurden gemäß den Anforderungen an den Eingang in die Union in die Union verbracht.
II.2.2.
Sie kommen vor dem Datum des Beginns der in Nummer II.2.6. genannten Quarantäne aus Betrieben in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben bzw. aus Betrieben, die in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone desselben unter amtlicher Kontrolle durch die zuständige Behörde stehen:

II.2.2.1.
die in einem Gebiet mit einem Radius von 10 km um den Betrieb liegen, in dem mindestens 30 Tage keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde, und in denen mindestens 3 Monate keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde, und:
(1) Entweder:
[Die Spendertiere wurden nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft.]
(1) Oder:
[Die Spendertiere wurden in den 12 Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Samens, jedoch nicht in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens, gegen Maul- und Klauenseuche geimpft, wobei 5 % der jeweils von dem Spendertier zu einem beliebigen Zeitpunkt gewonnenen Samenmenge (mindestens fünf Pailletten) mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf Maul- und Klauenseuche unterzogen wurden.]
II.2.2.2.
die frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, und die Spendertiere wurden zuvor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten.

(1) (6)
[II.2.2.3.
in denen in den letzten 42 Tagen keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde.]
(1) (7)
[II.2.2.3.
in denen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission mindestens 12 Monate Überwachungsmaßnahmen auf die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) für die in den Betrieben gehaltenen Ziegen durchgeführt wurden und, falls während dieses Zeitraums bei in den Betrieben gehaltenen Ziegen Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurden, Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 der genannten Delegierten Verordnung ergriffen wurden.]
II.2.2.4.
in denen in den letzten 30 Tagen keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde. Und:
(1) Entweder:
[In den Betrieben wurde in den letzten 2 Jahren keine Surra gemeldet.]
(1) Oder:
[In den letzten 2 Jahren wurde(n) in den Betrieben ein Fall/Fälle von Surra gemeldet, und nach dem Datum des letzten Ausbruchs unterlagen die betroffenen Betriebe Verbringungsbeschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, und die in den Betrieben verbleibenden Tiere wurden mittels einer der in Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, entnommen wurden, mit Negativbefund einem Test auf Surra unterzogen.]
(1) (6)
[II.2.2.5.
in denen in den letzten 12 Monaten keine Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) gemeldet wurde.]
(1) (11)
[II.2.2.6.
in denen sie in den letzten 60 Tagen vor ihrem Aufenthalt in der in Nummer II.2.6. bezeichneten Quarantäneeinrichtung mit Negativbefund einem serologischen Test auf Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) oder einem anderen Test auf Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität im Einklang mit Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 unterzogen wurden.]
II.2.3.
Sie zeigten am Tag ihrer Einstallung in eine Besamungsstation und am Datum der Gewinnung des Samens weder Symptome noch klinische Anzeichen einer übertragbaren Tierseuche.
II.2.4.
Sie sind gemäß Artikel 45 Absätze 2 oder 4 oder gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission einzeln gekennzeichnet.
II.2.5.
Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum der ersten Samengewinnung und während des Gewinnungszeitraums:

II.2.5.1.
in Betrieben gehalten, die in einer Zone lagen, die keinen Verbringungsbeschränkungen aufgrund des Auftretens von Maul- und Klauenseuche, einer Infektion mit dem Rinderpest-Virus, einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, der Pockenseuche der Schafe und Ziegen, der Lungenseuche der Ziegen oder einer neu auftretenden, für Schafe und Ziegen relevanten Seuche unterlag;
II.2.5.2.
in einem einzigen Betrieb gehalten, in dem folgende Seuchen nicht gemeldet wurden: Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis), Tollwut, Milzbrand, Surra (Trypanosoma evansi), Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie, Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) sowie im Fall von Schafen und solchen Ziegen, die gemeinsam mit Schafen gehalten werden, Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis);
II.2.5.3.
weder in Berührung mit Tieren aus Betrieben gebracht, die in einer Zone liegen, die Verbringungsbeschränkungen aufgrund des Auftretens von Seuchen nach Nummer II.2.5.1. unterliegt, noch in Berührung mit Tieren aus Betrieben, die die Bedingungen nach Nummer II.2.5.2. nicht erfüllen;
II.2.5.4.
nicht im Natursprung eingesetzt.

II.2.6.
Sie haben eine Quarantäne von wenigstens 28 Tagen in einer Quarantäneeinrichtung durchlaufen, in der sich ausschließlich andere Klauentiere mit mindestens demselben Gesundheitsstatus befanden, und die am Tag der Einstallung der Spendertiere in die Besamungsstation folgenden Bedingungen genügte:

II.2.6.1.
Sie lag in einer Zone, die keinen Verbringungsbeschränkungen aufgrund von Seuchen nach Nummer II.2.5.1. unterlag, oder für sie galten gegebenenfalls Ausnahmen gemäß Nummer II.1.1.
II.2.6.2.
Mindestens 30 Tage wurde keine der Seuchen nach Nummer II.2.5.2. gemeldet.
II.2.6.3.
Sie lag in einem Gebiet mit einem Radius von 10 km um die Quarantäneeinrichtung, in dem mindestens 30 Tage keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.
II.2.6.4.
Mindestens 3 Monate vor dem Datum der Einstallung der Spendertiere in die Besamungsstation wurde in der Einrichtung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche verzeichnet.

II.2.7.
Sie wurden in der Besamungsstation gehalten, die folgenden Bedingungen genügte:

II.2.7.1.
Sie lag in einer Zone, die keinen Verbringungsbeschränkungen aufgrund von Seuchen nach Nummer II.2.5.1. unterlag, oder für sie galten gegebenenfalls Ausnahmen gemäß Nummer II.1.1.
II.2.7.2.
Mindestens 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens wurde keine der Seuchen nach Nummer II.2.5.2. gemeldet, und
(1) (9) Entweder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum der Gewinnung.]
(1) (10) Oder:
[bis zum Datum des Abgangs der Sendung von Samen in einen anderen Mitgliedstaat.]
II.2.7.3.
Sie lag in einem Gebiet mit einem Radius von 10 km um die Besamungsstation, in dem mindestens 30 Tage keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde. Und:
(1) (9) Entweder:
[Sie war mindestens 3 Monate vor dem Datum der Gewinnung des Samens und 30 Tage ab dem Datum der Gewinnung frei von Maul- und Klauenseuche.]
(1) (10) Oder:
[Sie war mindestens 3 Monate vor dem Datum der Gewinnung des Samens und bis zum Datum des Versands der Sendung von Samen in einen anderen Mitgliedstaat frei von Maul- und Klauenseuche, und die Spendertiere wurden während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens in der Besamungsstation gehalten.]

II.2.8.
Sie genügen mindestens einer der folgenden Bedingungen hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24):
(1) Entweder:
[II.2.8.1.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor sowie während der Samengewinnung in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben gehalten, der/die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) war und in dem/der in den letzten 24 Monaten in der Zieltierpopulation keine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) bestätigt wurde.]
(1) Oder:
[II.2.8.2.
Sie wurden in einer saisonal seuchenfreien Zone in der saisonal seuchenfreien Zeit mindestens 60 Tage vor sowie während der Samengewinnung in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gehalten.]
(1) Oder:
[II.2.8.3.
Sie wurden in einer saisonal seuchenfreien Zone in der saisonal seuchenfreien Zeit mindestens 60 Tage vor sowie während der Samengewinnung in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben gehalten, in dem/der die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendung von Samen die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates zu den Bedingungen für die Einrichtung dieser saisonal seuchenfreien Zone sowie zur Annahme der Sendung eingeholt hat.]
(1) Und/Oder:
[II.2.8.4.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor sowie während der Samengewinnung in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten.]
(1) Und/Oder:
[II.2.8.5.
Sie wurden zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum jeder einzelnen Samengewinnung mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) unterzogen.]
(1) Und/Oder:
[II.2.8.6.
Sie wurden mit Negativbefund einem Erregernachweistest auf die Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anhand von Blutproben unterzogen, die zu Beginn und zum Abschluss der Samengewinnung sowie mindestens alle 7 Tage (Virusisolationstest) oder mindestens alle 28 Tage (PCR-Test) während der Samengewinnung genommen wurden.]
II.2.9.
Sie genügen mindestens einer der folgenden Bedingungen hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie (EHDV):
(1) Entweder:
[II.2.9.1.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor sowie während der Gewinnung des Samens sowie während der Gewinnung in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben gehalten, in dem/der mindestens in den letzten 2 Jahren in einem Radius von 150 km um den Betrieb keine EHDV gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[II.2.9.2.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor sowie während der Samengewinnung in der saisonal seuchenfreien Zeit in einer saisonal seuchenfreien Zone gehalten.]
(1) Und/Oder:
[II.2.9.3.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor sowie während der Samengewinnung in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten.]
(1) Oder:
[II.2.9.4.
Sie wurden in einem Mitgliedstaat gehalten, in dem laut amtlicher Feststellung folgende EHDV-Serotypen vorkommen: …, und die Tiere wurden jeweils mit Negativbefund folgenden Untersuchungen in einem amtlichen Labor unterzogen:
(1) Entweder:
[II.2.9.4.1.
Sie wurden mindestens alle 60 Tage während des gesamten Gewinnungszeitraums und zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum der abschließenden Samengewinnung mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen EHDV unterzogen.]]
(1) Und/Oder:
[II.2.9.4.2.
Sie wurden mit Negativbefund einem Erregernachweistest auf EHDV anhand von Blutproben unterzogen, die zu Beginn und zum Abschluss der Samengewinnung sowie mindestens alle 7 Tage (Virusisolationstest) oder mindestens alle 28 Tage (PCR-Test) während der Samengewinnung genommen wurden.]]

(1) (8)
[II.2.10.
Sie wurden anhand von Proben, die innerhalb von 30 Tagen vor dem Datum des Beginns der Quarantäne nach Nummer II.2.6. entnommen wurden, jeweils mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen, die gemäß Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 erforderlich sind:

II.2.10.1.
in Bezug auf die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;

(1) (11)
[II.2.10.2.
in Bezug auf die Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis): einem serologischen oder anderen Test mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität.]
II.2.11.
Sie wurden anhand von Proben, die mindestens 21 Tage nach dem Datum des Beginns der Quarantäne nach Nummer II.2.6. entnommen wurden, jeweils mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen, die gemäß Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 erforderlich sind:

II.2.11.1.
in Bezug auf die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;

(1) (11)
[II.2.11.2.
in Bezug auf die Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis): einem serologischen oder anderen Test mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität.]
II.2.12.
Sie wurden mindestens einmal jährlich in der Besamungsstation folgenden verpflichtenden Routinetests im Einklang mit Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 unterzogen:

II.2.12.1.
in Bezug auf die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;

(1) (11)
[II.2.12.2.
in Bezug auf die Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis): einem serologischen oder anderen Test mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität;]]
(1) (12)
[II.2.13.
Sie wurden den folgenden Tests unterzogen, die anhand von innerhalb von 30 Tagen vor der Gewinnung des Samens entnommenen Proben mit Negativbefund durchgeführt wurden:

II.2.13.1.
in Bezug auf die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;

(1) (11)
[II.2.13.2.
in Bezug auf die Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis): einem serologischen oder anderen Test mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität.]]
II.3.
Der in Teil I bezeichnete Samen erfüllt folgende Anforderungen:
(1) (8)
[II.3.1.
Er wurde im Einklang mit den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III Teil 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.]
II.3.2.
Er ist in Pailletten oder anderen Verpackungen verpackt, auf denen die Kennzeichnung im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 angebracht ist, und diese Kennzeichnung ist in Feld I.30. angegeben.
II.3.3.
Er wird in einem Behälter transportiert, der folgenden Bedingungen genügt:

II.3.3.1.
Er wurde vor dem Datum seines Versands von der Besamungsstation unter der Verantwortung eines/einer Stationstierarztes/Stationstierärztin bzw. eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin verplombt und nummeriert, und die Plombe trägt die in Feld I.19. angegebene Nummer.
II.3.3.2.
Er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder es handelt sich um einen Einwegbehälter.

(1) (9)
[II.3.3.3.
Er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.]
(1) Entweder:
[II.3.4.
Er wurde von Tieren gewonnen, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben gehalten wurden, der/die gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates als Betrieb(e) mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie anerkannt wurde(n), ausgenommen während des Zeitraums, in dem sie in einer Besamungsstation gehalten wurden, die während dieses Zeitraums die Bedingungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllte.]]
(1) Oder:
[II.3.4.
Er wurde von Tieren gewonnen, die in den letzten 3 Jahren vor der Gewinnung ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben gehalten wurden, der/die in den letzten 3 Jahren vor der Gewinnung die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllte(n), ausgenommen während des Zeitraums, in dem sie in einer Besamungsstation gehalten wurden, die während dieses Zeitraums die Bedingungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllte.]]
(1) Oder:
[II.3.4.
Er wurde Tieren entnommen, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben gehalten wurden, der/die in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit dem Status eines vernachlässigbaren Risikos klassischer Scrapie aufgeführt ist.]]
(1) Oder:
[II.3.4.
Er wurde Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR entnommen.]]
(1) (15) Oder:
[II.3.4.
Er wurde Ziegen entnommen, die mindestens eines der Allele K222, D146 oder S146 aufweisen.]]
(1) (13)
[II.4.
Wenn dem in Teil I bezeichneten Samen ein Antibiotikum oder eine Antibiotika-Mischung zugesetzt wurde:

II.4.1.
Das folgende Antibiotikum oder die folgende Antibiotika-Mischung wurde dem Samen nach der letzten Verdünnung zugegeben oder ist in den verwendeten Samenverdünnern enthalten: … (14).
II.4.2.
Der verdünnte Samen wurde unmittelbar nach der Antibiotikumzugabe und vor einem möglichen Einfrieren bei einer Temperatur von mindestens 5 °C für mindestens 45 Minuten oder bei einer Zeit-Temperatur-Regelung mit nachweislich gleichwertiger bakterizider Aktivität aufbewahrt.]

Erläuterungen: Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer, Namen und Anschrift der Besamungsstation oder, im Fall eines Betriebs nach Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686, die individuelle Registrierungsnummer und Anschrift des Versandbetriebs der Sendung von Samen an.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift sowie die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Samen an.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.26.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Behälter.
Feld I.30.:

„Art” : Geben Sie Ovis aries oder Capra hircus an.

„Art” : Geben Sie „Samen” an.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie die Identifikationsnummer jedes Spendertiers an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die Kennzeichnung auf der Paillette oder anderen Verpackungen an, in der/denen der Samen der Sendung enthalten ist.

„Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung des Samens der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation oder, im Fall eines Betriebs nach Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686, die individuelle Registrierungsnummer des Betriebs an, von dem der Samen der Sendung gewonnen wurde.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder sonstigen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

„Test” : Geben Sie für Tests auf das Virus der Blauzungenkrankheit an: Nummer II.2.8.5. oder Nummer II.2.8.6. oder beide, und für Tests auf das Virus der Epizootischen Hämorrhagie: Nummer II.2.9.4.1. oder Nummer II.2.9.4.2. oder beide, falls zutreffend.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Nur Besamungsstationen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind und in dem Register nach Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 geführt werden.
(3)
Geben Sie die Bezeichnung der Seuche(n) an.
(4)
Geben Sie den/die Artikel, den/die Titel und die Nummer(n) des/der von der Kommission erlassenen einschlägigen Rechtsakts/Rechtsakte an, in dem/denen diese Anforderungen festgelegt sind.
(5)
Geben Sie die spezifische(n), in dem/den einschlägigen Rechtsakt(en) der Kommission vorgesehene(n) und gemäß diesem/diesen vorgeschriebene(n) Bestätigung(en) nach Artikel 159 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ein.
(6)
Für Schafe.
(7)
Für Ziegen.
(8)
Für Samen, der in einer Besamungsstation gewonnen wurde.
(9)
Für gefrorenen Samen.
(10)
Für frischen und gekühlten Samen.
(11)
Für Schafe und solche Ziegen, die zusammen mit Schafen gehalten werden.
(12)
Für Samen, der in einem Betrieb gewonnen wurde, in dem Spendertiere gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gehalten werden.
(13)
Obligatorische Bescheinigung, wenn ein Antibiotikum/Antibiotika hinzugefügt wurde(n).
(14)
Geben Sie die Bezeichnung(en) des/der Antibiotikums/Antibiotika und seine/ihre Konzentration oder die Handelsbezeichnung des antibiotikumhaltigen Samenverdünners an.
(15)
Seit dem 14. April 2024 geltende Alternative.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben) Qualifikation und Amtsbezeichnung
Bezeichnung der lokalen Kontrolleinheit Code der lokalen Kontrolleinheit
Datum
Stempel Unterschrift

7.
Kapitel 33 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 33

Teil I:
Beschreibung der Sendung

EUROPÄISCHE UNION INTRA
I.1 Versender I.2 IMSOC-Bezugsnummer
Name I.2a Lokale Bezugsnummer
Anschrift I.3 Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4 Zuständige örtliche Behörde
I.5 Empfänger I.6 Unternehmer, der unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführt
Name Name Registrierungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7 Herkunftsland ISO-Ländercode I.9 Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8 Herkunftsregion Code I.10 Bestimmungsregion Code
I.11 Versandort I.12 Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13 Verladeort I.14 Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15 Transportmittel I.16 Transportunternehmen
☐ Schiff ☐ Flugzeug Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Land ISO-Ländercode
I.17 Begleitdokumente
Kennzeichen ☐ Sonstiges Art Code
Dokument Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18 Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19 Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Container-Nr. Plombennummer
I.20 Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung ☐ Schlachtung ☐ Geschlossener Betrieb ☐ Zuchtmaterial
☐ Registrierter Equide ☐ Wanderzirkus / Dressurnummer ☐ Ausstellung ☐ Grenznahe(r) Veranstaltung oder Einsatz
☐ Freisetzung in offenen Gewässern ☐ Versandzentrum ☐ Umsetzgebiet /Reinigungszentrum ☐ Aquakulturbetrieb für Ziertiere
☐ Weiterverarbeitung ☐ Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel ☐ Technische Verwendung ☐ Quarantänebetrieb oder ähnlicher Betrieb
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr ☐ Bestäubung ☐ Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere ☐ Sonstiges
I.21 ☐ Für die Durchfuhr durch ein Drittland
Drittland ISO-Ländercode
Ausgangsort GKS-Code
Eingangsort GKS-Code
I.22 ☐ Für die Durchfuhr durch (einen) Mitgliedstaat(en) I.23 ☐ Für die Ausfuhr
Mitgliedstaat ISO-Ländercode Drittland ISO-Ländercode
Mitgliedstaat ISO-Ländercode Ausgangsort GKS-Code
Mitgliedstaat ISO-Ländercode
I.24 Geschätzte Beförderungsdauer I.25 Fahrtenbuch ☐ Ja ☐ Nein
I.26 Gesamtzahl der Packstücke I.27 Gesamtmenge
I.28 Gesamtnettogewicht / Gesamtbruttogewicht (kg) I.29 Für die Sendung voraussichtlich erforderliche Gesamtfläche
I.30 Beschreibung der Sendung
KN-Code Art Unterart / Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge
Art
Herkunftsregion Kühllager Identitätskennzeichen Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung Herstellungsbetrieb Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Test

Teil II:
Bescheinigung

EUROPÄISCHE UNION Muster der Bescheinigung OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-INTRA
II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
(1)[II.1.
Die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [in vivo gewonnenen Embryonen] (1) von [Schafen] (1) [Ziegen] (1) wurden von der Embryo-Entnahmeeinheit (2) gewonnen, verarbeitet und gelagert sowie versandt, die folgende Anforderungen erfüllt:

II.1.1.
Sie ist zugelassen und wird von der zuständigen Behörde in einem Register geführt.
II.1.2.
Sie erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission.]

(1)[II.1.
Die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [in vitro erzeugten Embryonen] (1) [mikromanipulierten Embryonen] (1) von [Schafen] (1) [Ziegen] (1) wurden von der Embryo-Erzeugungseinheit (2) gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert sowie versandt, die folgende Anforderungen erfüllt:

II.1.1.
Sie ist zugelassen und wird von der zuständigen Behörde in einem Register geführt.
II.1.2.
Sie erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teile 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.]

II.2.
Die Sendung besteht aus [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) von [Schafen] (1) [Ziegen] (1), die in Bezug auf klassische Scrapie folgende Bedingungen erfüllen:
(1) Entweder:
[Sie wurden von Tieren gewonnen, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben gehalten worden sind, der/die gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates als Betrieb(e) mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie anerkannt wurde(n).]
(1) Oder:
[Sie wurden von Tieren gewonnen, die in den letzten 3 Jahren vor der Gewinnung ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben gehalten wurden, der/die in den letzten 3 Jahren vor der Gewinnung die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllte(n).]
(1) Oder:
[Sie wurden Tieren entnommen, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben gehalten wurden, der/die in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit dem Status eines vernachlässigbaren Risikos klassischer Scrapie aufgeführt ist.]
(1) Oder:
[Sie wurden Schafen mit mindestens einem ARR-Allel entnommen.]
(1) (15) Oder:
[Sie wurden Ziegen mit mindestens einem der Allele K222, D146 oder S146 entnommen.]
II.3.
Die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sind für die künstliche Fortpflanzung bestimmt und wurden Spendertieren entnommen, die folgende Anforderungen erfüllen:

II.3.1.
Sie wurden in der Union geboren und lebten seit ihrer Geburt dort, oder sie wurden gemäß den Anforderungen an den Eingang in die Union in die Union verbracht.
II.3.2.
Sie kommen aus Betrieben in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben bzw. aus Betrieben, die in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone desselben unter amtlicher Kontrolle durch die zuständige Behörde stehen,

II.3.2.1.
die frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, und sie wurden zuvor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten.

(1) (6)
[II.3.2.2.
in denen in den letzten 42 Tagen vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde.]
(1) (7)
[II.3.2.2.
in denen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission mindestens 12 Monate vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) Überwachungsmaßnahmen auf die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) für die in dem Betrieb gehaltenen Ziegen durchgeführt wurden und, falls während dieses Zeitraums bei in den Betrieben gehaltenen Ziegen Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurden, Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 der genannten Delegierten Verordnung ergriffen wurden.]
II.3.2.3.
in denen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde. Und:
(1) Entweder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) wurde keine Surra in den Betrieben gemeldet.]
(1) Oder:
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) wurde(n) ein Fall/Fälle von Surra in den Betrieben gemeldet, und nach dem Datum des letzten Ausbruchs unterlagen die betroffenen Betriebe Verbringungsbeschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden, und die in dem Betrieb verbleibenden Tiere wurden mittels einer der in Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden, entnommen wurden, mit Negativbefund einem Test auf Surra unterzogen.]
II.3.3.
Sie wurden von dem/der verantwortlichen Tierarzt/Tierärztin der Einheit oder einem Mitglied der Einheit untersucht und zeigten am Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) weder Symptome noch klinische Anzeichen übertragbarer Tierseuchen.
II.3.4.
Sie sind gemäß Artikel 45 Absätze 2 oder 4 oder gemäß Artikel 46 Absätze 1 oder 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission einzeln gekennzeichnet.
II.3.5.
Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum der ersten [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) und während des Gewinnungszeitraums:

II.3.5.1.
in Betrieben gehalten, die in einer Zone lagen, die keinen Verbringungsbeschränkungen aufgrund des Auftretens von Maul- und Klauenseuche, einer Infektion mit dem Rinderpest-Virus, einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, der Pockenseuche der Schafe und Ziegen, der Lungenseuche der Ziegen oder einer neu auftretenden, für Schafe und Ziegen relevanten Seuche unterlag;
II.3.5.2.
in einem einzigen Betrieb gehalten, in dem folgende Seuchen nicht gemeldet wurden: Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis), Tollwut, Milzbrand, Surra (Trypanosoma evansi), Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie, Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) sowie im Fall von Schafen und solchen Ziegen, die gemeinsam mit Schafen gehalten werden, Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis);
II.3.5.3.
weder in Berührung mit Tieren aus Betrieben gebracht, die in einer Zone liegen, die Verbringungsbeschränkungen aufgrund des Auftretens von Seuchen nach Nummer II.3.5.1. unterliegt, noch in Berührung mit Tieren aus Betrieben, die die Bedingungen nach Nummer II.3.5.2. nicht erfüllen;
II.3.5.4.
nicht im Natursprung eingesetzt.

II.3.6.
Sie genügen hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche folgenden Bedingungen:

II.3.6.1.
Sie kommen aus Betrieben,

II.3.6.1.1.
die in einem Gebiet mit einem Radius von 10 km um den Betrieb liegen, in dem mindestens 30 Tage unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) kein Auftreten der Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde,
II.3.6.1.2.
in denen mindestens 3 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) kein Auftreten der Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.

(1) Entweder:
[II.3.6.2.
Sie wurden nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft.]
(1) (5) Oder:
[II.3.6.2.
Sie wurden 12 Monate vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung der Embryonen gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft. Und:

II.3.6.2.1.
Sie sind innerhalb von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der Embryonen nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden.
II.3.6.2.2.
Der zur Befruchtung verwendete Samen wurde von einem männlichen Spendertier gewonnen, das die Bedingungen gemäß Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 erfüllt, oder der Samen erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.
II.3.6.2.3.
Die Embryonen wurden vor dem Datum des Einfrierens gemäß den Empfehlungen des IETS-Handbuchs (6) mittels Trypsin-Behandlung gewaschen.
II.3.6.2.4.
Die Embryonen wurden mindestens 30 Tage ab dem Datum der Gewinnung tiefgefroren gelagert, und die Spendertiere haben in diesem Zeitraum keine klinischen Anzeichen der Maul- und Klauenseuche gezeigt.]

II.3.7.
Sie genügen mindestens einer der folgenden Bedingungen hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24):
(1) Entweder:
[II.3.7.1.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie während des Gewinnungszeitraums in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben gehalten, der/die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist und in dem/der in den letzten 24 Monaten kein Fall einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) in der Zieltierpopulation bestätigt wurde.]
(1) Oder:
[II.3.7.2.
Sie wurden in einer saisonal seuchenfreien Zone in der saisonal seuchenfreien Zeit mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1)[Embryonen] (1) sowie während des Gewinnungszeitraums in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gehalten.]
(1) Oder:
[II.3.7.3.
Sie wurden in einer saisonal seuchenfreien Zone in der saisonal seuchenfreien Zeit mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie während des Gewinnungszeitraums in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben gehalten, in dem/der die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendung von [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates zu den Bedingungen für die Einrichtung dieser saisonal seuchenfreien Zone sowie zur Annahme der Sendung von [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) eingeholt hat.]
(1) Und/Oder:
[II.3.7.4.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie während des Gewinnungszeitraums in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten.]
(1) Und/Oder:
[II.3.7.5.
Sie wurden zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum jeder einzelnen Gewinnung von [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) unterzogen.]
(1) Und/Oder:
[II.3.7.6.
Sie wurden mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf die Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anhand einer Blutprobe unterzogen, die am Tag der Entnahme der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) genommen wurde.]
II.3.8.
Sie genügen mindestens einer der folgenden Bedingungen hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie (EHDV):
(1) Entweder:
[II.3.8.1.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie während des Gewinnungszeitraums in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben gehalten, in dem/der mindestens 2 Jahre in einem Radius von 150 km um den Betrieb keine EHDV gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[II.3.8.2.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) und während des Gewinnungszeitraums in der saisonal seuchenfreien Zeit in einer saisonal seuchenfreien Zone gehalten.]
(1) Und/Oder:
[II.3.8.3.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie während des Gewinnungszeitraums in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten.]
(1) Oder:
[II.3.8.4.
Sie wurden in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben gehalten, in dem/der laut amtlicher Feststellung folgende Serotypen der EHDV vorkommen: …, und die Tiere wurden jeweils mit Negativbefund folgenden Untersuchungen in einem amtlichen Labor unterzogen:
(1) Entweder:
[II.3.8.4.1.
zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen EHDV.]]
(1) Und/Oder:
[II.3.8.4.2.
einem Erreger-Identifizierungstest auf EHDV mit Negativbefund anhand einer Blutprobe, die am Tag der Entnahme der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) genommen wurde.]]

II.4.
Für die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) gilt Folgendes:

II.4.1.
Sie wurden im Einklang mit den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III [Teil 2] (1) [Teil 3] (1) [Teil 4] (1) [Teil 5] (1) und Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.
II.4.2.
Sie sind in Pailletten oder anderen Verpackungen verpackt, auf denen die Kennzeichnung im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 angebracht ist, und diese Kennzeichnung ist in Feld I.30. angegeben.
II.4.3.
Sie werden in einem Transportbehälter/Container transportiert, der folgenden Bedingungen genügt:

II.4.3.1.
Er wurde vor dem Datum des Versands von der Embryo-Entnahmeeinheit bzw. Embryo-Erzeugungseinheit unter der Verantwortung des/der verantwortlichen Tierarztes/Tierärztin der Einheit bzw. eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin verplombt und nummeriert, und die Plombe trägt die in Feld I.19. angegebene Nummer.
II.4.3.2.
Er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder es handelt sich um einen Einwegbehälter.

(1) (7)
[II.4.3.3.
Er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.]

(1) (8)
[II.4.4.
Sie sind in Pailletten oder anderen Verpackungen verpackt, die sicher und hermetisch verschlossen sind.
II.4.5.
Sie werden in einem Behälter transportiert, in dem die unterschiedlichen Arten durch abgetrennte Räume, oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden, voneinander getrennt werden.]
(1) (9)
[II.5.
Die in Teil I bezeichneten [in vivo gewonnenen Embryonen] (1) [in vitro erzeugten Embryonen] (1) [mikromanipulierten Embryonen] (1) wurden durch künstliche Besamung unter Verwendung von Samen erzeugt, der von einer Besamungsstation, einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder einem Zuchtmaterialdepot kommt, die/der/das für die Gewinnung, Verarbeitung und/oder Lagerung von Samen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder von der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Gebiets oder einer Zone desselben, der/die in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist, zugelassen wurde, und sie wurden im Einklang mit den Anforderungen von Anhang II Teil 3 Kapitel I, Anhang II Teil 5 Kapitel II und III sowie Anhang III Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.]
(1) (10)
[II.6.
Das folgende Antibiotikum oder die folgende Antibiotika-Mischung (11) wurde den Medien zur Gewinnung, Verarbeitung, zum Waschen und zur Lagerung zugesetzt: …]
II.7.
Die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) werden versandt von:
(1) Entweder:
[[einer Embryo-Entnahmeeinheit] (1) [einer Embryo-Erzeugungseinheit] (1) oder einer Zone, der keine Verbringungsbeschränkungen für Schafe und Ziegen aufgrund von für diese Arten relevanten gelisteten Seuchen oder aufgrund von Sofortmaßnahmen unterliegenden und für diese Arten relevanten Seuchen auferlegt wurden, oder diese Beschränkungen gelten nicht für diese Eizellen oder Embryonen, weil diese vor Auferlegung der Beschränkungen gewonnen wurden, und sie sind während eines angemessenen Zeitraums nicht mit anderen Eizellen oder Embryonen mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.]
(1) Oder:
[von einer [Embryo-Entnahmeeinheit] (1) [Embryo-Erzeugungseinheit] (1) oder einer Zone versandt, der Verbringungsbeschränkungen für Schafe und Ziegen aufgrund von … (12) auferlegt wurden, aber es wurden Ausnahmen für Verbringungsbeschränkungen gewährt, und:
(1)
[Die Anforderungen gemäß … sind erfüllt (13),]]
(1)
[und insbesondere trifft Folgendes zu: … (14).]]
Erläuterungen: Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Namen und Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit oder -Erzeugungseinheit an, die die Sendung von Eizellen oder Embryonen versendet.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Eizellen- oder Embryonensendung an.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.26.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Behälter.
Feld I.30.:

„Art” : Geben Sie an, ob es sich um in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

„Art” : Geben Sie Ovis aries oder Capra hircus an.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie die Identifikationsnummer jedes Spendertiers an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die Kennzeichnung auf der Paillette oder anderen Verpackungen an, in der/denen die Eizellen oder Embryonen der Sendung enthalten sind.

„Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung der Eizellen oder Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit an, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder sonstigen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

„Test” : Geben Sie für Tests auf das Virus der Blauzungenkrankheit an: Nummer II.3.7.5. oder Nummer II.3.7.6. oder beide, und für Tests auf das Virus der Epizootischen Hämorrhagie: Nummer II.3.8.4.1. oder Nummer II.3.8.4.2. oder beide, falls zutreffend.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Nur Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind und in dem Register nach Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 geführt werden.
(3)
Für Schafe.
(4)
Für Ziegen.
(5)
Alternative nur für Sendungen von in vivo gewonnenen Embryonen.
(6)
Manual of the International Embryo Technology Society — A procedural guide and general information for the use of embryo transfer technology emphasising sanitary procedures, veröffentlicht von der International Embryo Technology Society, 1111 North Dunlap Avenue, Savoy, Illinois 61874, USA (http://www.iets.org/).
(7)
Für gefrorene Eizellen oder Embryonen.
(8)
Für Sendungen, bei denen Eizellen, in vivo gewonnene Embryonen, in vitro erzeugte Embryonen und mikromanipulierte Embryonen von Schafen oder Ziegen in einen einzigen Behälter gegeben und darin befördert werden.
(9)
Nicht für Eizellen.
(10)
Obligatorische Bescheinigung, wenn ein Antibiotikum/Antibiotika hinzugefügt wurde(n).
(11)
Geben Sie die Bezeichnung(en) des Antibiotikums/der Antibiotika sowie seine/ihre Konzentration an.
(12)
Geben Sie die Bezeichnung der Seuche(n) an.
(13)
Geben Sie den/die Artikel, den/die Titel und die Nummer(n) des/der von der Kommission erlassenen einschlägigen Rechtsakts/Rechtsakte an, in dem/denen diese Anforderungen festgelegt sind.
(14)
Geben Sie die spezifische(n), in dem/den einschlägigen Rechtsakt(en) der Kommission vorgesehene(n) und gemäß diesem/diesen vorgeschriebene(n) Bestätigung(en) nach Artikel 159 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ein.
(15)
Seit dem 14. April 2024 geltende Alternative.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben) Qualifikation und Amtsbezeichnung
Bezeichnung der lokalen Kontrolleinheit Code der lokalen Kontrolleinheit
Datum
Stempel Unterschrift

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.