Artikel 3 VO (EU) 2025/2454
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Begriffsbestimmungen.
Außerdem bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Unterdivision” eine Unterdivision des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) in der Ostsee entsprechend der Festlegung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);
- 2.
-
„zulässige Gesamtfangmenge” ( „total allowable catch” , „TAC” )
- a)
- in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;
- b)
- in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;
- 3.
- „Quote” einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;
- 4.
- „Freizeitfischerei” nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;
- 5.
- „analytische Bewertung” eine mengenmäßige Evaluierung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, einschließlich Näherungswerten, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Gutachten abzugeben;
- 6.
- „analytische TAC” eine TAC, für die eine analytische Bewertung vorliegt;
- 7.
- „vorsorgliche TAC” eine TAC, für die keine analytische Bewertung vorliegt, sondern entweder eine Bewertung auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes vorliegt oder keine Bewertung vorliegt.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/218/oj).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.