Artikel 6 VO (EU) 2025/2454
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, auf die die Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten anzurechnen, anwendbar ist, sind in den einschlägigen TAC-Tabellen im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
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