Präambel VO (EU) 2025/2558

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007(*), insbesondere auf Artikel 47 und 47a,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 30. August 2017 hat der Rat die Verordnung (EU) 2017/1509 angenommen.
(2)
Gemäß Artikel 47a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 hat der Rat die Liste der benannten Personen, Organisationen, Einrichtungen und Schiffe in den Anhängen XV, XVI, XVII und XVIII der genannten Verordnung überprüft.
(3)
Die restriktiven Maßnahmen gegen die Personen und Einrichtungen in den Listen in den Anhängen XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 sollten aufrechterhalten werden. Die Einträge für eine Person und drei Einrichtungen in den genannten Anhängen sollten aktualisiert werden.
(4)
Die Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1509/oj.

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