Artikel 2 VO (EU) 2025/258

Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.
2.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Für die Erweiterung der EU-Typgenehmigung eines nach dieser Verordnung typgenehmigten Fahrzeugs mit einer Bezugsmasse über 2380 kg, aber höchstens 2610 kg, hinsichtlich der Emissionen erfüllt der Hersteller die in Anhang VIII Abschnitt 5 aufgeführten Vorschriften, es sei denn, die CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte für solche Fahrzeuge werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/2400 bestimmt.

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