Artikel 2 VO (EU) 2025/258
Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.
- 2.
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Für die Erweiterung der EU-Typgenehmigung eines nach dieser Verordnung typgenehmigten Fahrzeugs mit einer Bezugsmasse über 2380 kg, aber höchstens 2610 kg, hinsichtlich der Emissionen erfüllt der Hersteller die in Anhang VIII Abschnitt 5 aufgeführten Vorschriften, es sei denn, die CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte für solche Fahrzeuge werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/2400 bestimmt.
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