Präambel VO (EU) 2025/258

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und -wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission(2) wurde eine gemeinsame Methode zum Vergleich der Leistung schwerer Nutzfahrzeuge, die in der Union in Verkehr gebracht werden, hinsichtlich ihrer CO2-Emissionen und ihres Kraftstoffverbrauchs eingeführt. Darin sind Bestimmungen für die Zertifizierung von Bauteilen, die sich auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen auswirken, festgelegt, es wird ein Simulationsinstrument zur Bestimmung und Angabe der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs solcher Fahrzeuge eingeführt und es werden unter anderem die Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Hersteller verpflichtet, die Konformität der Zertifizierung der Bauteile sowie des Betriebs des Simulationsinstruments zu überprüfen.
(2)
Mit der Verordnung (EU) 2022/1379 der Kommission(3) wurde der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2400 auf mittelschwere Lastkraftwagen und schwere Busse ausgeweitet und es wurden neue Technologien wie Hybridfahrzeuge und Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb, Zweistofffahrzeuge und Wärmerückgewinnung darin einbezogen.
(3)
Da sich andere neue Technologien in der Entwicklung befinden und in Zukunft in den Markt eintreten könnten, sollten Anforderungen für solche neuen Technologien festgelegt werden. Zu diesen neuen Technologien sollten mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge, effiziente Radenden, von mehreren unabhängig betriebenen Antriebssträngen angetriebene Fahrzeuge, oder Fahrzeuge, die während der Fahrt aufgeladen werden können, zählen.
(4)
Da zum Zeitpunkt der Zertifizierung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte unklar sein kann, ob es sich bei einem Fahrzeug um ein Arbeitsfahrzeug handelt oder nicht, sollten alle Simulationen für Fahrzeuge der betreffenden Gruppen für alle Verwendungsprofile vorgenommen werden. Die korrekte Zuweisung der zertifizierten CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte sollte daher je nach Zulassungsstatus des Fahrzeugs erfolgen.
(5)
Da sich die Ausrüstung von Fahrzeugen mit effizienten Radenden positiv auf die CO2-Emissionen auswirkt, wird ein neues Verfahren eingeführt, das die Zertifizierung effizienter Radenden ermöglicht, um sicherzustellen, dass sich ihre hohe Effizienz in der Bestimmung der CO2- und Kraftstoffverbrauchswerte widerspiegelt.
(6)
Das Verfahren zur Bestimmung der Luftwiderstandsleistung von Fahrzeugen sollte verstärkt werden, um seine Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit zu verbessern, und um den Prüfaufwand zu verringern, und um sicherzustellen, dass Merkmale, die die Aerodynamik verbessern, wirksam zertifiziert werden können, sollte es durch einen neuen Prozess ergänzt werden, der auf numerischer Strömungssimulation beruht.
(7)
Da sich das Überprüfungstestverfahren auf der Straße als wichtiges Instrument für die Überprüfung der Berechnungen der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs mittelschwerer und schwerer Lastkraftwagen erwiesen hat, sollte es auch für schwere Busse gelten, wobei bestimmte Anpassungen vorzunehmen sind, um der Komplexität der häufig mehrstufigen Produktion solcher Fahrzeuge Rechnung zu tragen.
(8)
Da neue Technologien, insbesondere für mittelschwere Lastkraftwagen, unter diese Verordnung fallen, sollten widersprüchliche Verpflichtungen zwischen der Verordnung (EU) 2017/2400 und dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zur Bestimmung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission(4) vermieden werden. Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 sollte entsprechend geändert werden, um sicherzustellen, dass mittelschwere Lastkraftwagen keinesfalls nach zwei unterschiedlichen Regelungen zur Bestimmung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte geprüft werden.
(9)
Damit die Mitgliedstaaten, die nationalen Behörden und die Wirtschaftsakteure ausreichend Zeit haben, sich auf die Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften vorzubereiten, sollte der Beginn der Anwendung verschoben werden.
(10)
Um eine frühzeitige Anwendung der Verordnung zu ermöglichen, insbesondere für Technologien, die neu unter diese Änderung fallen, sollte es möglich sein, eine Lizenz für den Betrieb des Simulationsinstruments und eine Zertifizierung für Bauteile gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ab deren Inkrafttreten zu erhalten.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge”  —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/595/oj.

(2)

Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2400/oj).

(3)

Verordnung (EU) 2022/1379 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2400 hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von mittelschweren und schweren Lastkraftwagen und schweren Bussen sowie der Einbeziehung von Elektrofahrzeugen und anderen neuen Technologien (ABl. L 212 vom 12.8.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1379/oj).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/582/oj).

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