Artikel 38 VO (EU) 2025/26

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel erhält folgende Fassung:

Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kontrollen in Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben und Anträge auf Schutz, das Einspruchsverfahren sowie die Eintragung, Änderung und Löschung traditioneller Begriffe im Weinsektor.

2.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Weinsektor hinsichtlich der Kontrollen und in Bezug auf traditionelle Begriffe im Weinsektor, die Folgendes betreffen:

a)
Anträge auf Schutz;
b)
das Einspruchsverfahren;
c)
die Eintragung;
d)
die Durchsetzung des Schutzes;
e)
die Änderung;
f)
die Löschung des Schutzes;
g)
Mitteilungen.

3.
Die Artikel 2 bis 14 werden gestrichen.
4.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15 Für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation zuständige Behörden

(1) Bei der Durchführung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Kontrollen beachten die verantwortlichen zuständigen Behörden und beauftragten Stellen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) .

(2) Für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben, die sich auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland beziehen, wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation auf der Stufe der Erzeugung und während oder nach der Aufmachung des Weins vorgenommen durch

a)
eine oder mehrere vom Drittland benannte Behörden oder
b)
eine oder mehrere Zertifizierungsstellen.

(3) Die in Artikel 116a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten beauftragten Stellen und die in Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte(n) Zertifizierungsstelle(n) müssen je nach übertragener Aufgabe die Voraussetzungen einer der folgenden Normen erfüllen und nach dieser Norm akkreditiert sein:

a)
Norm EN ISO/IEC 17065 „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren” ;
b)
Norm EN ISO/IEC 17020 „Konformitätsbewertung — Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen” .

(4) Wenn die Behörde gemäß Artikel 116a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Behörde(n) gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen, müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

(5) Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, zur Deckung der Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des Kontrollsystems von den Marktteilnehmern, die Kontrollen unterzogen werden, eine Gebühr zu erheben.

5.
Artikel 16 wird gestrichen.
6.
Artikel 17 erhält folgende Fassung:

Artikel 17 Mitteilungen zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben zur zuständigen Behörde gemäß Artikel 116a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich zu den Behörden gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) und gegebenenfalls den beauftragten Stellen gemäß Artikel 116a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Die Kommission veröffentlicht die Namen und Anschriften der zuständigen Behörde(n) oder beauftragten Stellen.

7.
Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die von der zuständigen Behörde oder den beauftragten Stellen gemäß Artikel 116a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführte jährliche Kontrolle umfasst Folgendes:” .

b)
Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden oder die beauftragten Stellen verschiedener Mitgliedstaaten, die für die Durchführung von Kontrollen bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe verantwortlich sind, arbeiten zusammen, um insbesondere sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen sind, in dem die Herstellung des Weines mit dem als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe eingetragenen Namen erfolgt, in Bezug auf die Aufmachungsanforderungen die Kontrollverpflichtungen der betreffenden Produktspezifikation einhalten.”

c)
Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Weine, denen ein übergangsweiser nationaler Schutz gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1143 gewährt wird.

8.
Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und repräsentativen Berufsorganisationen von Drittländern sowie natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen dieser Verordnung ein berechtigtes Interesse haben, können sich über die in Anhang XII Teil B angegebene E-Mail-Adresse an die Kommission wenden, um Informationen über die Kommunikationsformen und darüber zu erhalten, wie die zur Durchführung des Kapitels III erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

9.
Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird gestrichen.
b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und die Artikel 1 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 gelten entsprechend für die Mitteilung und Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

10.
Artikel 32 wird gestrichen.
11.
Artikel 33 Absatz 1 wird gestrichen.
12.
Die Anhänge I bis VII und Anhang XII Teil A werden gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

(**)

Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj.

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