Artikel 1 VO (EU) 2025/260

(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid, der derzeit unter den KN-Codes 28181011, 28181019, ex28181091 und 28181099 (TARIC-Codes 2818109120, 2818109190) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China hat, zollamtlich zu erfassen.

(2) Einfuhren von künstlichem Korund, der derzeit unter dem TARIC-Code 2818109130 eingereiht wird (d. h. Sinterkorund mit mikrokristalliner Struktur, bestehend aus Aluminiumoxid (CAS RN 1344-28-1) und Magnesiumaluminat (CAS RN 12068-51-8) mit einem Gehalt (berechnet als Oxid) an Aluminiumoxid von 92 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 94 GHT, und Magnesiumoxid von 7 GHT (± 1 GHT)), unterliegen nicht der zollamtlichen Erfassung. Einfuhren mechanischer Mischungen aus künstlichem Korund und anderen Stoffen, die derzeit unter der Position 3824 eingereiht werden, unterliegen ebenfalls nicht der zollamtlichen Erfassung.

(3) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

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