Artikel 1 VO (EU) 2025/2621

Standardwerte

(1) Werden die mit eingeführten Waren verbundenen Emissionen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/956 auf der Grundlage von Standardwerten bestimmt, so werden die gemäß Anhang I dieser Verordnung festgelegten Standardwerte verwendet.

(2) Werden gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 der Kommission(1) die grauen Emissionen komplexer Waren auf der Grundlage von tatsächlichen Werten und die grauen Emissionen von bei der Herstellung dieser komplexen Waren verwendeten Vorläuferstoffen auf der Grundlage von Standardwerten bestimmt, so werden für diese Vorläuferstoffe die in Anhang I festgelegten Standardwerte verwendet.

(3) Werden die spezifischen indirekten grauen Emissionen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956 auf der Grundlage von Standardwerten bestimmt, so werden die in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Standardwerte verwendet.

(4) Werden die direkten grauen Emissionen von in das Zollgebiet der Union eingeführtem Strom gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956 auf der Grundlage von Standardwerten bestimmt, so werden die in Anhang III dieser Verordnung festgelegten Standardwerte verwendet.

(5) Abweichend von Absatz 2 werden für den Fall, dass für einen Vorläuferstoff kein Herstellungsland ermittelt werden kann, die in Anhang IV festgelegten Standardwerte verwendet.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 der Kommission vom 10. Dezember 2025 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verfahren für die Berechnung der mit Waren verbundenen grauen Emissionen (ABl. L, 2025/2547, 22.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2547/oj).

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