ANHANG VO (EU) 2025/276

Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b188-t Gewürznelkentinktur

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Tinktur aus den getrockneten Blütenknospen von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry (Synonym: Eugenia caryophyllata Thunb.)

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Gewürznelkentinktur

Tinktur gemäß der Definition des Europarats(1), hergestellt aus den getrockneten Blütenknospen von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry durch eine verlängerte Extraktion mit einem Wasser/Ethanol-Lösungsmittelgemisch, Pressen und Filtration

CoE-Nummer: 188

Spezifikation

Trockenmassegehalt: 1,57-1,77 %

Gesamtpolyphenole(2): ≤ 0,541 %

Flavonoide: ≤ 0,0418 %

Eugenol: ≤ 0,00497 %

Eugenylacetat: < 0,00017 mg/ml

Methyleugenol: ≤ 0,00022 %

Estragol: ≤ 0,00009 %

Analysemethode (3)

Zur Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Spektrofotometrie zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Polyphenolen und des Gesamtgehalts an Flavonoiden

Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) zur Bestimmung von Eugenol (phytochemischer Marker), Estragol, Methyleugenol und Eugenylacetat

Alle Tierarten außer Equidae 50
1.
Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
3.
Das Mischen von Gewürznelkentinktur mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist erlaubt, sofern die Mengen an Methyleugenol und Estragol in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln niedriger sind als bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs in der Höchstmenge oder empfohlenen Menge für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie.
4.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
5. März 2035
Equidae 200

Fußnote(n):

(1)

„Natural sources of flavourings” (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(2)

Ausgedrückt als Gallussäure-Äquivalent (GAE).

(3)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.