ANHANG VO (EU) 2025/278

Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b91722-eo Ätherisches Texas-Zedernöl

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ätherisches Öl aus dem Holz von Juniperus deppeana Steud. (Synonym: Juniperus mexicana Schiede)

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ätherisches Texas-Zedernöl

Ätherisches Öl gemäß der Definition des Europarats(1), gewonnen aus dem Holz von Juniperus deppeana Steud. durch Dampfdestillation, weitere Kondensation flüchtiger Bestandteile und Abtrennung von der wässrigen Phase durch Dekantieren

CAS-Nummer: 91722-61-1

Einecs-Nummer: 294-461-7

Spezifikation

cis-Thujopsen: 25-35 %

(+)-Cedrol: ≥ 20 %

α-Cedren: 15-25 %

β-Cedren: 3-8 %

Analysemethode (2)

Zur Bestimmung von cis-Thujopsen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) (ISO 4725)

Alle Tierarten
1.
Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
3.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben: Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

7 mg für Masttruthühner;

5 mg für Masthühner, anderes Mastgeflügel oder Jungtiere anderer Geflügelarten für Lege- oder Zuchtzwecke;

5 mg für Ziervögel;

8 mg für alle Geflügelarten für Lege- oder Zuchtzwecke;

12 mg für Mastschweine;

10 mg für Ferkel (Saugferkel und Absetzferkel) aller Suidae;

10 mg für Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;

14 mg für alle Suidae für Reproduktionszwecke;

15 mg für Mastkälber bis zu 6 Monaten;

15 mg für Schafe und Ziegen;

15 mg für Mastrinder, andere Wiederkäuer für Mastzwecke außer Schafen und Ziegen sowie Camelidae für Mastzwecke;

14 mg für alle anderen Wiederkäuer und alle anderen Camelidae;

15 mg für Equidae;

8,5 mg für Kaninchen;

15 mg für Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;

15 mg für Hunde;

4 mg für Katzen;

15 mg für Zierfische;

4 mg für andere Tierarten und Tierkategorien.

4.
Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.
5.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
5. März 2035

Fußnote(n):

(1)

„Natural sources of flavourings” (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(2)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

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