Artikel 4 VO (EU) 2025/284

Übergangsmaßnahmen

(1) Der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 527/2011 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Endo-1,4-β-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma reesei (MUCL 49755), Endo-1,3(4)-β-Glucanase, gewonnen aus Trichoderma reesei (MUCL 49754), und Polygalacturonase, gewonnen aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), sowie die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für abgesetzte Ferkel bestimmt sind und vor dem 5. September 2025 gemäß den vor dem 5. März 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Für abgesetzte Ferkel bestimmte Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 5. März 2026 gemäß den vor dem 5. März 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

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