Artikel 1 VO (EU) 2025/309

(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, und Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren — ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 —, die derzeit unter den KN-Codes ex20019030 (TARIC-Code 2001903010) und ex20058000 (TARIC-Code 2005800010) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.

(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

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