Präambel VO (EU) 2025/311

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d, e, f, g und i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Fruchtfliegen der Arten Bactrocera dorsalis (Hendel), Bactrocera latifrons (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) (im Folgenden „spezifizierte Schädlinge” ) sind in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(2) als Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt.
(2)
Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) sind zudem in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission(3) als prioritäre Schädlinge aufgeführt.
(3)
Die spezifizierten Schädlinge werden häufig in Sendungen festgestellt, die aus Drittländern in die Union versendet werden. Die spezifizierten Schädlinge wurden seit 2019 in Belgien, Griechenland, Frankreich, Italien, Zypern und Österreich festgestellt. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben Maßnahmen ergriffen (z. B. intensive Fangtätigkeit, Entfernung von befallenen Früchten und von Fallobst, Verbot der Verbringung befallener Früchte), und die spezifizierten Schädlinge wurden in diesen Mitgliedstaaten entweder bereits getilgt oder werden derzeit getilgt.
(4)
Um einen einheitlichen und effizienten Ansatz zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge im Gebiet der Union zu gewährleisten, sollten harmonisierte Maßnahmen in Bezug auf die Erhebungen zu den spezifizierten Schädlingen, die Notfallpläne, die Abgrenzung von Gebieten, die Tilgung und die Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge außerhalb der abgegrenzten Gebiete erlassen werden.
(5)
Es ist erforderlich, eine Liste der Wirtspflanzen der spezifizierten Schädlinge, die im Gebiet der Union angebaut werden, (im Folgenden „Wirtspflanzen” ) zu erstellen, um die spezifizierten Schädlinge in Erhebungen zu erfassen und zu tilgen und ihre Ansiedlung und Ausbreitung zu verhindern. Aus demselben Grund sollten geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Früchte dieser Pflanzen (im Folgenden „spezifizierte Früchte” ) getroffen werden.
(6)
Die spezifizierten Schädlinge können mit gewerblichen Sendungen oder Reisegepäck in das Gebiet der Union gelangen und sich aktiv ausbreiten. Daher betreffen die Vorschriften für Erhebungen auch Verfahren zum Nachweis des Befalls spezifizierter Früchte auf Wirtspflanzen, Erhebungen in den Gebieten, in denen die spezifizierten Früchte eingeführt und gehandelt werden, das Fangen der spezifizierten Schädlinge und die Beprobung von möglicherweise befallenen Früchten, damit die zuständigen Behörden diese Erhebungen an die Biologie dieser Schädlinge anpassen können.
(7)
Es sollte den zuständigen Behörden in bestimmten Fällen gestattet sein, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn aufgrund der besonderen Biologie des spezifizierten Schädlings oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festgestellt wird, dass der Schädling sofort beseitigt werden kann. Dies ist der Fall, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass die spezifizierten Schädlinge mit den Früchten, auf denen sie festgestellt wurden, in das Gebiet eingeschleppt wurden, dass diese Früchte vor dem Einführen in das betroffene Gebiet befallen waren und dass sich der spezifizierte Schädling in diesem Gebiet nicht ansiedeln kann, weil der spezifizierte Schädling auf einer Produktionsfläche mit physischer Isolation oder auf einer Fläche mit geschütztem Anbau amtlich bestätigt wird und sich nicht außerhalb dieser Fläche ansiedeln kann. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere Situationen berücksichtigen können, in denen der spezifizierte Schädling aufgrund der ungünstigen Bedingungen im Winter voraussichtlich nicht überleben wird.
(8)
Die Fangprotokolle, die bei Erhebungen in abgegrenzten Gebieten verwendet werden, sollten speziell an die Biologie der spezifizierten Schädlinge angepasst werden. Dies ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Überwachung des Auftretens des spezifizierten Schädlings und des Tilgungsprozesses zu gewährleisten.
(9)
Die Tilgungsmaßnahmen sollten die den Fruchtfliegen eigene Biologie der spezifizierten Schädlinge berücksichtigen und daher Methoden wie Verfahren zur Eliminierung der Männchen, Verfahren zum Ausbringen von Ködern, das Aufsammeln und die sichere Entsorgung von Fallobst und (früh) geernteten spezifizierten Früchten, die (z. B. mechanische, chemische oder mikrobiologische) Behandlung des Bodens in und um die Erzeugungsgebiete spezifizierter Pflanzen zum Ausmerzen des spezifizierten Schädlings in seinen bodengebundenen Entwicklungsstadien oder den Einsatz der Sterile-Insekten-Technik umfassen.
(10)
Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge außerhalb der abgegrenzten Gebiete zu verhindern. Diese Maßnahmen sollten die Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Wirtspflanzen, spezifizierten Früchten und Böden aus der Befallszone in das übrige Gebiet der Union betreffen. In Anbetracht der Tatsache, dass solche Wirtspflanzen und Böden die wahrscheinlichsten Träger für die Ausbreitung der spezifizierten Schädlingen sind, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass sie frei von allen Stadien der spezifizierten Schädlinge sind.
(11)
Den zuständigen Behörden und den Unternehmern sollte ausreichend Zeit für die Anpassung an diese Verordnung eingeräumt werden. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab 1. März 2025 gelten.
(12)
Darüber hinaus sollte den zuständigen Behörden mehr Zeit eingeräumt werden, um das Konzept jeder Erhebung vorzubereiten und um ausreichende Mittel zuzuweisen, damit sie gemäß der Methodik der statistischen Stichprobenerhebung durchgeführt werden kann. Daher sollte die entsprechende Bestimmung ab dem 1. Januar 2026 gelten.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission vom 1. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge (ABl. L 260 vom 11.10.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1702/oj).

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