Präambel VO (EU) 2025/325

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1)
Nach einer Untersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung” ) wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates(2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung” ) endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” oder „China” ) eingeführt. Die Maßnahmen wurden in Form eines festen Zolls in Höhe von 415 EUR/Tonne auf alle Einfuhren aus der VR China eingeführt, mit Ausnahme der von den drei mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellern Sichuan Golden-Elephant Sincerity Chemical Co. Ltd (im Folgenden „Sichuan” ), Shandong Holitech Chemical Industry Co. Ltd (im Folgenden „Shandong” ) und Henan Junhua Development Company Ltd (im Folgenden „Henan” ) stammenden Einfuhren, für die ein Mindesteinfuhrpreis in Höhe von 1153 EUR/Tonne gilt.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 der Kommission(3) wurden diese Maßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung (im Folgenden „erste Auslaufüberprüfung” ) wieder eingeführt. Nach einer zweiten Auslaufüberprüfung (im Folgenden „zweite Auslaufüberprüfung” ) wurden diese Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776 der Kommission(4) erneut eingeführt.
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2653 der Kommission(5) und im Anschluss an eine Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung änderte die Kommission die in Erwägungsgrund 2 genannten Maßnahmen und führte einen Mindesteinfuhrpreis von 1346 EUR/Tonne auf die Einfuhren des von Xinjiang Xinlianxin Energy Chemical Co. Ltd. (im Folgenden „Xinjiang” ) hergestellten Melamins mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.
1.2.
Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung
(4)
Am 13. November 2023 reichten die LAT Nitrogen Linz GmbH und die LAT Nitrogen Piesteritz GmbH (zusammen „LAT Nitrogen” (6)), OCI Nitrogen BV und Grupa Azoty Zakłady Azotowe Puławy S.A. (im Folgenden zusammen die „Antragsteller” ) im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Melamin einen Antrag auf Einleitung einer auf die Form der Maßnahmen beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China ein.
(5)
Insbesondere beantragten die Antragsteller, dass die Form der derzeitigen Maßnahmen geändert wird und diese nicht in Form eines festen Zolls und eines Mindesteinfuhrpreises, sondern in Form eines Wertzolls eingeführt werden, da sich die Umstände, die der Form der ursprünglichen Zölle zugrunde gelegen hätten, erheblich und dauerhaft verändert hätten; da andere dauerhaft veränderte Umstände bedeuteten, dass der feste Zoll und der Mindesteinfuhrpreis nicht mehr zweckmäßig seien, und schließlich, da mit der Anwendung eines festen Zolls und eines Mindesteinfuhrpreises eine ernstzunehmende Schädigung für die Antragsteller einhergehe.
1.3.
Einleitung einer Interimsüberprüfung
(6)
Am 20. Dezember 2023 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” )(7) eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.
(7)
Die teilweise Interimsüberprüfung beschränkte sich auf die Form der Maßnahmen, insbesondere auf die Frage, ob es im Interesse der Union liegt, die derzeit geltenden Maßnahmen in Form von Mindesteinfuhrpreisen und festen Zöllen aufrechtzuerhalten.
1.4.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(8)
Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Der Bezugszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung.
1.5.
Interessierte Parteien
(9)
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden in der VR China, die ihr bekannten Einführer, Verwender, Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung und bat sie um ihre Mitarbeit.
(10)
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.
(11)
Mehrere Parteien beantragten Anhörungen und übermittelten Stellungnahme zur Einleitung der Überprüfung. Die Kommission führte Anhörungen mit dem Europäischen Verband für Holzwerkstoffplatten (European Panel Federation — im Folgenden „EPF” ), dem Verband der Europäischen Laminatfußbodenhersteller (European Producers of Laminate Flooring — im Folgenden „EPLF” ) und der Chinesischen Handelskammer der Einführer und Ausführer von Metallen, Mineralien und Chemikalien (China Chamber of Commerce for Metals, Minerals and Chemicals Importers & Exporters — im Folgenden „CCCMC” ) durch. Die Stellungnahmen bei der Anhörung spiegelten die schriftlichen Stellungnahmen dieser Parteien nach der Einleitung der Überprüfung wider und werden in Abschnitt 3 behandelt.
1.6.
Stichprobenverfahren
(12)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass die Unionshersteller und die unabhängigen Einführer möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung für die Stichprobe ausgewählt werden.
1.6.1.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(13)
In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe gebildet hatte, die drei Unionshersteller mit Sitz in drei verschiedenen Mitgliedstaaten umfasste. Die Kommission wählte die Stichprobe auf der Grundlage der größten Produktionsmenge in der Union im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 aus, die von den Unionsherstellern im Rahmen der Analyse zur Prüfung der Repräsentativität vor der Einleitung der Untersuchung gemeldet wurden. Auf die Stichprobe entfielen 83 % der geschätzten Produktion der gleichartigen Ware in der Union. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zu ihrer vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, und die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.
1.6.2.
Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
(14)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Es meldete sich nur ein unabhängiger Einführer, nämlich Borghi SpA aus Grandate/Italien. Daher befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte, und forderte Borghi SpA auf, den Fragebogen für unabhängige Einführer zu beantworten.
1.7.
Beantwortung des Fragebogens
(15)
Die Kommission übersandte Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den einzigen unabhängigen Einführer, der sich im Stichprobenverfahren gemeldet hatte, und an alle bekannten Verwender von Melamin. Darüber hinaus wurden alle relevanten Fragebogen am Tag der Einleitung der Überprüfung auf der Website der GD Handel(8) zur Verfügung gestellt. Während der Untersuchung übermittelte die Kommission den Antragstellern einen Fragebogen, in dem sie makroökonomische Daten über den Wirtschaftszweig der Union anforderte.
(16)
Es gingen Fragebogenantworten von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, dem unabhängigen Einführer und fünf Verwendern, von denen zwei miteinander verbunden sind, ein.
1.8.
Überprüfung
(17)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie benötigte, um festzustellen, ob es im Interesse der Union liegt, die Form der geltenden Antidumpingmaßnahmen zu ändern, und überprüfte sie.
(18)
Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
1.9.
Weiteres Verfahren
(19)
Am 19. Dezember 2024 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist gesetzt, innerhalb derer sie zur Unterrichtung Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen konnten.
(20)
Stellungnahmen gingen von den Antragstellern, Sichuan Golden-Elephant Sincerity Chemical Co., Ltd (im Folgenden „SGE” ), Kronospan Polska Sp.z.o.o. (im Folgenden „KRP” ), der Unilin Group, der CCCMC und dem EPF ein. SGE, die Unilin Group und der EPF beantragten eine Anhörung.
2.
ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Überprüfte Ware
(21)
Die Überprüfung betrifft Melamin (im Folgenden „überprüfte Ware” ), das derzeit unter dem KN-Code 29336100 eingereiht wird.
(22)
Melamin ist ein weißes kristallines Pulver, das in erster Linie aus Harnstoff hergestellt und vor allem für die Herstellung von Laminaten, Harzen, Holzleim, Formmassen und zur Behandlung von Papier und Spinnstoffen verwendet wird.
2.2.
Betroffene Ware
(23)
Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in China.
2.3.
Gleichartige Ware
(24)
Wie die Ausgangsuntersuchung, die die Einführung der geltenden Maßnahmen zur Folge hatte(9), ergab, haben die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen:
(25)
Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.
3.
UNIONSINTERESSE
3.1.
Vorbemerkungen
(26)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Änderung der Form der Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die des Wirtschaftszweigs der Union, die der unabhängigen Einführer und die der Verwender.
(27)
Insbesondere prüfte die Kommission, ob sich die Umstände, die der Anwendung eines festen Zolls und eines Mindesteinfuhrpreises zugrunde lagen, dauerhaft erheblich verändert haben und ob der feste Zoll und der Mindesteinfuhrpreis zu einer ernstzunehmenden und anhaltenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen.
(28)
Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
3.2.
Veränderung der Umstände und dauerhafte Veränderung
3.2.1.
Hintergrund
(29)
Wie in den Erwägungsgründen 1 und 3 dargelegt, wurden die Antidumpingmaßnahmen, die Gegenstand dieser Überprüfung sind, in der Form eines Mindesteinfuhrpreises von 1153 EUR/Tonne für drei chinesische ausführende Hersteller, eines Mindesteinfuhrpreises von 1346 EUR/Tonne für einen vierten chinesischen ausführenden Hersteller und eines festen Zolls von 415 EUR/Tonne für alle anderen chinesischen ausführenden Hersteller eingeführt. Diese Zölle beruhten auf Daten zum Normalwert, die für den damals geltenden Untersuchungszeitraum (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009) im damals herangezogenen Vergleichsland Indonesien überprüft wurden (siehe Erwägungsgründe 78 und 79 der ursprünglichen Verordnung).
(30)
Die Gründe für diese Form der Maßnahmen wurden in Abschnitt 3.3 der ursprünglichen Verordnung dargelegt. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Verkaufspreise für Melamin nach dem Untersuchungszeitraum zwischen 1200 EUR und 1500 EUR pro Tonne und damit zwischen 300 EUR und 600 EUR über dem durchschnittlichen Verkaufspreis im Untersuchungszeitraum dieser Untersuchung lagen. Ein spezifischer Zoll auf der Grundlage der in jenem Untersuchungszeitraum geltenden Preise würde „weitere Preissteigerungen bei Melamin, von denen die Geschäftstätigkeit der Verwender insgesamt stark betroffen wäre” , begrenzen(10).
(31)
Im Einklang mit den unter Nummer 4 der Einleitungsbekanntmachung genannten Gründen für die Überprüfung untersuchte die Kommission daher, ob die Umstände, die die Einführung der Antidumpingmaßnahme in ihrer derzeitigen Form (Mindesteinfuhrpreis und spezifischer Zoll) rechtfertigten, nach wie vor gegeben sind. Die Kommission untersuchte ebenfalls, ob diese Form der Antidumpingmaßnahme die Auswirkungen des in früheren Untersuchungen festgestellten Dumpings weiterhin ausgleicht und somit eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verhindert.
3.2.2.
Veränderung der Umstände
3.2.2.1.
Erhebliche Veränderungen der Herstellkosten nach oben
3.2.2.1.1.
Starker Anstieg der Gaspreise
(32)
Die Kosten für Melamin werden weitgehend durch den Gaspreis bestimmt. Melamin kann entweder aus Harnstoff oder Ammoniak hergestellt werden. In der Ausgangsuntersuchung, aus der sich die geltenden Maßnahmen ergaben, wurde festgestellt, dass Gas fast 50 % der Herstellkosten für Melamin ausmachte(11).
(33)
In der gegenwärtigen Untersuchung stellte die Kommission fest, dass sich seit der Einführung der Maßnahmen durch die ursprüngliche Verordnung strukturelle Veränderungen auf den europäischen Gasmärkten vollzogen haben. Angesichts des Gasanteils an den Melaminkosten hatten diese Veränderungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Herstellkosten von Melamin.
(34)
Bis 2021 entfiel ein erheblicher Teil der Gaslieferungen in die Union auf Russland. Der Anteil des russischen Pipelinegases an den EU-Einfuhren, der im Jahr 2021 bei über 40 % lag, ging auf etwa 8 % im Jahr 2023 zurück(12). In dem vorausgegangenen langen Zeitraum von 2010 bis 2021 lag der Anteil von russischem Gas an den Gaseinfuhren der EU zwischen 30 % und 45,5 %(13). Infolgedessen konnten sich die Gasverbraucher in der EU auf relativ stabile Preise verlassen. Die Kommission stellte fest, dass in den neun Monaten von April 2010 bis Dezember 2010, die dem Abschluss der Ausgangsuntersuchung vorausgingen, Gas an der niederländischen TTF-Börse (im Folgenden „TTF” ) durchschnittlich zu 19,08 EUR/MWh gehandelt wurde(14). Zwischen 2011 und 2020 schwankten die Gaspreise zwischen 6 EUR/MWh und 28 EUR/MWh. Ab der zweiten Hälfte des Jahres 2021 stiegen die Gaspreise in der EU auf ein viel höheres, noch nie da gewesenes Niveau. Diese Entwicklung wurde durch die grundlose militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine im März 2022 verschärft. Seitdem wurden die Einfuhren von Erdgas aus Russland, die über Pipelines transportiert werden, weitgehend durch Einfuhren von Gas in Form von LNG aus anderen Herkunftsländern und insbesondere durch Erdgaseinfuhren aus Norwegen ersetzt(15). Diese Veränderung der Gasversorgungsinfrastruktur war ein weiterer Faktor, der zum raschen Anstieg der Gaspreise beitrug. Am 22. August 2022 stiegen die Gaspreise für an der TTF gehandeltes Gas auf einen Höchststand von 339,20 EUR/MWh(16). Darüber hinaus werden die Investitionen in die LNG-Infrastruktur angesichts ihres Umfangs als unumkehrbar angesehen. Daher ist davon auszugehen, dass die meisten Mitgliedstaaten selbst nach Beendigung der militärischen Aggression Gas wahrscheinlich nicht wieder zu so niedrigen Preisen werden kaufen können wie zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung und der Festsetzung des Mindesteinfuhrpreises bis einschließlich 2020.
(35)
Darüber hinaus waren die durchschnittlichen Gaspreise auch nach dem Beginn ihrer Stabilisierung Anfang 2023 immer noch höher als vor 2021. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde Gas im Durchschnitt zu [50-60] EUR/MWh gehandelt(17), was etwa dem Dreifachen des Durchschnittspreises von April bis Dezember 2010 entspricht. Am 29. September 2023, dem letzten Handelstag des Untersuchungszeitraums der Überprüfung, wurde Erdgas an der TTF zu 41,86 EUR/MWh gehandelt(18). Dieser Wert liegt deutlich unter dem im August 2022 verzeichneten hohen Wert, aber immer noch beträchtlich über dem Niveau, das bis zum Ende des ersten Halbjahrs 2021 verzeichnet wurde.
(36)
Im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung, d. h. vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009, lagen die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 1054 EUR und 1229 EUR pro Tonne(19). Vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2016, dem Bezugszeitraum der ersten Auslaufüberprüfung, lagen sie zwischen 1036 EUR und 1144 EUR pro Tonne(20). Im Jahr 2019 beliefen sich die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union auf 980 EUR/Tonne(21). Somit sind die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union je Tonne Melamin in allen von der Kommission untersuchten Zeiträumen zwischen 2006 und 2019 bemerkenswert stabil geblieben, und die Differenz zwischen den niedrigsten Kosten (980 EUR) und den höchsten Kosten (1229 EUR) betrug lediglich 25,4 %.
(37)
Während des größten Teils des Bezugszeitraums (vom 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2023) lagen die dem Wirtschaftszweig der Union entstandenen Herstellkosten zwischen 1611 EUR und 3132 EUR pro Tonne. Bei dieser Betrachtungsweise wird das Jahr 2020, das erste Jahr des Bezugszeitraums, ausgeklammert, da die relativ niedrigen Kosten in diesem Jahr unter dem Einfluss des wirtschaftlichen Abschwungs im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erreicht wurden. Dies macht deutlich, wie stark sich die schnell gestiegenen Gaskosten (siehe Erwägungsgrund 34) auf die Gesamtherstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben.
(38)
Die Antragsteller brachten vor, dass Erdgas, auf Erdgas basierende wichtige Input-Materialien und Dampf unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Gaspreise zusammen 80 % bis 90 % der geschätzten Gesamtproduktionskosten der Unionshersteller ausmachten. Die CCCMC hat dies nicht bestritten(22).
(39)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Gaskosten seit der Ausgangsuntersuchung in absoluten Zahlen und folglich in relativen Zahlen erheblich gestiegen sind, was als relevante Veränderung der Umstände im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung zu betrachten ist.
3.2.2.1.2.
Andere Faktoren, die die Herstellkosten erheblich erhöhen
(40)
Die Antragsteller brachten vor, dass die Kosten für die Einhaltung der europäischen Klimaschutzvorschriften seit der Ausgangsuntersuchung gestiegen seien. Das wichtigste Instrument der europäischen Klimapolitik, an das der Wirtschaftszweig der Union gebunden ist, ist das EU-Emissionshandelssystem (EHS). Das EHS wurde ursprünglich 2005 eingeführt. Das bedeutet, dass das EHS bereits zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung bestand. Seitdem hat sich das EHS jedoch erheblich geändert, was sich unmittelbar in deutlich höheren Herstellkosten für die Unionsherstellern niedergeschlagen hat.
(41)
Die CCCMC brachte vor, dass aus dem Antrag der Anteil dieser Kosten für die Einhaltung der Klimaschutzvorschriften an den Gesamtherstellkosten nicht hervorgehe, und stellte grundsätzlich die Bedeutung dieser Kosten infrage. In diesem Zusammenhang wies die CCCMC auf die Verfügbarkeit kostenloser Zertifikate im Rahmen des EHS hin. Darüber hinaus trug die CCCMC vor, dass alle Kosten, die sich aus der Einhaltung des EHS ergeben, durch das neu eingeführte CO2-Grenzausgleichssystem (im Folgenden „CBAM” ) ausgeglichen werden dürften(23).
(42)
Den von den Antragstellern vorgelegten Nachweisen und Prognosen zufolge werden die Kosten für CO2-Rechte im Jahr 2026 höher sein als der Nutzen aus den verfügbaren kostenlosen Zertifikaten für die Emissionen, die durch die Erzeugung der für die Herstellung von Melamin erforderlichen Inputs verursacht werden. An den im Antrag angegebenen Daten ist abzulesen, dass die Preisprojektionen für die Schadstoffemissionen aller Unternehmen zwischen 2021 und 2026 um [55 % bis 135 %](24) steigen werden.
(43)
In Bezug auf Umweltkosten brachte die CCCMC vor, dass die Unterrichtung der Kommission bedeutungslos sei, da lediglich auf eine prozentuale Veränderung verwiesen worden sei, ohne Angabe eines relevanten Bezugswerts oder des Kostenkontexts.
(44)
Die Kommission wies erneut darauf hin, dass die angegebene Spanne den niedrigsten und den höchsten geschätzten Anstieg der Umweltkosten bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern umfasste. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich die Steigerungsraten zwischen Unternehmen mit unterschiedlichen Richtlinien für den Erwerb von Emissionszertifikaten erheblich unterscheiden. Darüber hinaus wurden die genauen Zahlen der einzelnen Unternehmen als vertrauliche Geschäftsinformationen betrachtet.
(45)
Hinsichtlich eines etwaigen Ausgleichs der Kosten, die dem Wirtschaftszweig der Union im Rahmen des CBAM entstehen, stimmte die Kommission den Antragstellern zu und bestätigte, dass Melamin tatsächlich nicht für einen Schutz im Rahmen des CBAM in Betracht kommt.
(46)
Die Antragsteller wiesen ferner darauf hin, dass seit der Ausgangsuntersuchung eine allgemeine Preisinflation festzustellen sei. Zu den Inflationsfaktoren gehörten vor allem die in Erwägungsgrund 34 erläuterten strukturellen Veränderungen auf den Gasmärkten, aber auch Engpässe in den Lieferketten und die steigende Nachfrage. Wäre der in der Ausgangsuntersuchung festgesetzte Mindesteinfuhrpreis von 1153 EUR/Tonne um die von Eurostat veröffentlichten jährlichen Inflationsraten bereinigt worden, hätte sich für das Jahr 2022 ein Mindesteinfuhrpreis von mindestens 1474 EUR ergeben. Die Kommission stellte fest, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union für Melamin auf 3196 EUR/Tonne gestiegen waren (Durchschnitt 2022, siehe Tabelle 7) und die Preise der Einfuhren aus der VR China auf 1990 EUR/Tonne gesunken waren (Durchschnitt 2022, siehe Tabelle 3). Wenngleich die Preise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder sanken, lagen die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung immer noch bei 3069 EUR (siehe Tabelle 7).
(47)
Die CCCMC vertrat die Auffassung, dass die Inflationsrate der Union im Jahr 2022 ihren Höchststand erreicht habe, anschließend jedoch gesunken sei, da die zugrunde liegenden Ursachen der Inflation, wie der Anstieg der Gaspreise und die Melaminnachfrage nach der COVID-19-Pandemie, nicht mehr vorhanden gewesen seien. Die Kommission stimmte zu, dass die Gesamtpreisinflation 2022 ihren Höchststand erreichte und die Inflationsraten seither gesunken sind. Die Preise und damit die Kosten liegen jedoch immer noch deutlich über dem Niveau von 2009, dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich ist, dass sich die Auswirkungen der Inflation auf die Preise seit 2009 insgesamt umkehren.
3.2.2.2.
Versorgungslage auf dem Unionsmarkt
(48)
In der Ausgangsuntersuchung äußerten die Verwender Bedenken hinsichtlich der Sicherheit einer ausreichenden Melaminversorgung zu erschwinglichen Preisen(25).
3.2.2.2.1.
Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union
(49)
In dem Antrag brachten die Antragsteller vor, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union rund 60 % über dem Unionsverbrauch liege und seit 2009 erheblich gestiegen sei. Außerdem werde den Verkäufen auf dem Unionsmarkt Vorrang vor den Ausfuhrmärkten eingeräumt, daher seien sie in der Lage, erforderlichenfalls den gesamten EU-Markt zu beliefern.
(50)
Die Untersuchung ergab, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union zwischen dem Jahr 2009 (d. h. dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) und dem jetzigen Untersuchungszeitraum der Überprüfung um mehr als 20 % gestiegen ist. Wie aus Tabelle 5 hervorgeht, belief sich die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 476874 Tonnen, während der Verbrauch 339676 Tonnen betrug (siehe Tabelle 1). Der Wirtschaftszweig der Union ist somit in der Lage, erforderlichenfalls den gesamten Unionsmarkt zu beliefern.
(51)
Die CCCMC brachte vor, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union seit 2006 kontinuierlich über dem Unionsverbrauch liege und sich daher die Umstände im Zusammenhang mit der Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, den Unionsmarkt zu beliefern, nicht verändert hätten(26).
(52)
Die Kommission wies das Argument der CCCMC und die Vorgehensweise, die gesamten Kapazitätsreserven des Wirtschaftszweigs der Union seit 2009 getrennt von anderen relevanten Faktoren zu berücksichtigen, zurück. Wie in Erwägungsgrund 57 dargelegt, hat sich die Versorgungslage auf dem Unionsmarkt angesichts der Zunahme der Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union in Verbindung mit größeren Einfuhren zu fairen Preisen aus Drittländern insgesamt verbessert.
3.2.2.2.2.
Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union
(53)
Von 2006 bis 2009, dem Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung, lag der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bei durchschnittlich 80 % und nie unter 74 %. Vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2016 lag dieser Marktanteil bei durchschnittlich 77 % (siehe Tabelle 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171), während er im Jahr 2019, d. h. dem Jahr, das vor Beginn des Bezugszeitraums der gegenwärtigen Untersuchung endete, bei 73 % lag (siehe Tabelle 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2653).
(54)
In dem Antrag brachten die Antragsteller vor, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union infolge der aggressiven Preisgestaltung der chinesischen ausführenden Hersteller zurückgegangen sei. Während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union über einen langen Zeitraum zwischen 73 % und 80 % gelegen habe (siehe Erwägungsgrund 53), belaufe er sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf nur 48,6 % (siehe Tabelle 6), was eine erhebliche Veränderung der Umstände darstelle. Die Kommission stellte fest, dass der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China dagegen von nur 6,5 % im Jahr 2009 auf 29,2 % im Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung gestiegen ist. Wie in Erwägungsgrund 56 dargelegt, nahmen die Einfuhren aus anderen Drittländern ebenfalls zu und trugen somit zum Verlust von Marktanteilen des Wirtschaftszweigs der Union bei, allerdings in geringerem Maße als die Einfuhren aus der VR China.
3.2.2.2.3.
Einfuhren aus Drittländern
(55)
Die Antragsteller brachten in ihrem Antrag vor, dass die Einfuhren aus Drittländern im Falle eines Versorgungsengpasses etwaige Lücken infolge eines steigenden Verbrauchs schließen könnten.
(56)
Die Kommission stellte fest, dass der Gesamtmarktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China im Jahr 2009 6,2 % betrug (siehe Tabelle 12 der Verordnung (EU) Nr. 1035/2010) und dass die Höhe dieses Marktanteils zusammen mit dem damaligen Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 85 % einer der Hauptgründe dafür war, die Form des Zolls in einen festen Zollsatz zu ändern(27). Der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern ist seitdem erheblich gestiegen und belief sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 22,3 %, woraus ersichtlich wird, dass Hersteller aus Drittländern Kapazitäten aufgebaut haben, die zur Deckung des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt und zur Sicherstellung einer gesunden Wettbewerbssituation unter gleichen Wettbewerbsbedingungen beitragen können.
3.2.2.2.4.
Schlussfolgerung zur Versorgungslage
(57)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Versorgungslage auf dem Unionsmarkt seit der Ausgangsuntersuchung erheblich verändert hat. Während im Jahr 2009 China die einzige bedeutende Einfuhrquelle war und eine Verknappung von Melamin auf dem Unionsmarkt nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu erheblichen Preiserhöhungen hätte führen können (siehe Erwägungsgrund 63 der ursprünglichen Verordnung), war diese Situation im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eindeutig anders, da zahlreiche wichtige Einfuhrquellen (die einen fairen Wettbewerbsdruck ausübten) und darüber hinaus eine wesentlich größere Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union zu verzeichnen waren.
3.2.2.3.
Schlussfolgerung
(58)
Im Rahmen der gegenwärtigen Untersuchung stellte die Kommission fest, dass sich seit der Ausgangsuntersuchung mehrere Umstände verändert haben, insbesondere in Bezug auf die dem Wirtschaftszweig der Union entstandenen Herstellkosten, aber auch auf der Angebotsseite. Seit 2021 ist ein starker Anstieg der Herstellkosten in der Union zu verzeichnen, sodass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China durch die Mindesteinfuhrpreise und den für alle übrigen Unternehmen geltenden spezifischen Zoll (denen die Kosten und Preise von 2009 zugrunde liegen) nicht mehr wirksam verhindert werden kann. Folglich erlitt der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 134 festgestellt, eine Schädigung. Gleichzeitig waren die Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit einer ausreichenden Melaminversorgung der Verwender in der Ausgangsuntersuchung indes der Hauptgrund für die Einführung der Maßnahmen in ihrer derzeitigen Form, jedoch hat sich die Versorgungssicherheit für die Verwenderindustrie seit 2009 erheblich verbessert.
3.2.3.
Dauerhafte Veränderung
3.2.3.1.
Vorbemerkungen
(59)
Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung prüfte die Kommission ferner, ob davon ausgegangen werden kann, dass die unter Abschnitt 3.5.2 festgestellte Veränderung der Umstände dauerhaft ist.
(60)
Mehrere Parteien stellten in ihren Stellungnahmen infrage, dass die veränderten Umstände als dauerhaft anzusehen sind. Einige der Stellungnahmen wurden vor der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen eingereicht. Alle diese Vorbringen sind in diesem Abschnitt zusammengefasst.
3.2.3.2.
Einstufung der veränderten Umstände als dauerhaft
3.2.3.2.1.
Erheblicher Anstieg der Herstellkosten
(61)
In Bezug auf den starken Anstieg der Gaspreise brachte die CCCMC vor, dass die Erdgaspreise gegen Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung gegenüber früheren Höchstständen erheblich gesunken seien. Diese Entwicklung zeige, dass Veränderungen der Umstände, in diesem Fall die drastisch gestiegenen Gaspreise, nur vorübergehender Natur seien. Darüber hinaus brachte die CCCMC vor, dass die Preise für Erdgas, dem wichtigsten Input für die Herstellung von Melamin, auf nahezu das Niveau vor Mitte 2021 gesunken seien.
(62)
Gleichfalls erinnerte der EPF daran, dass der Hauptfaktor für die Herstellkosten der Melaminhersteller die Erdgaskosten seien. Seit 2023 hätten sich die Erdgaspreise rasch und deutlich erholt. Die Spotpreise für Erdgas in Europa hätten im Januar 2024 zwischen 28 EUR und 32 EUR pro MWh und die durchschnittlichen Spotpreise für Erdgas in Europa im Jahr 2018 bei etwa 22 EUR bis 23 EUR pro MWh gelegen. Dem EPF zufolge wird auf den Finanzmärkten prognostiziert, dass die Gaspreise von 2024 bis 2026 sehr nahe an historischen Niveaus liegen werden. Die Gaspreise hätten wieder ein historisches normales Niveau erreicht, und die Antragsteller könnten im Rahmen der derzeitigen Form der Maßnahmen wieder konkurrieren.
(63)
Der EPLF legte eine ähnliche Prognose zur Entwicklung der Gaspreise vor. Zudem würden die Inflationsraten — wenn sich die Gaspreise wie erwartet stabilisieren — wieder sinken, Sollten wiederum die Inflationsraten sinken, dürften die wichtigsten Zentralbanken damit beginnen, die Zinsen zu senken. Niedrigere Zinssätze würden Hypothekenkredite billiger machen. Dadurch würden Immobilien erschwinglicher, was zu einer erwarteten Erholung des Bausektors führen würde, der ein wichtiger Verwender von Melaminprodukten ist.
(64)
Die Kommission stimmte keiner der vorstehenden Aussagen zu. Die Kommission ist der Auffassung, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Erdgaspreise auf die Preisspannen aus der Zeit bis 2020 zurückgehen.
(65)
In Bezug auf das Vorbringen in Erwägungsgrund 62 stellte die Kommission fest, dass die Gaspreise zwischen 28 EUR und 32 EUR pro MWh, wie vom EPF im Januar 2024 ermittelt, immer noch deutlich über den vom EPF im Jahr 2019 ermittelten Preisen, nämlich zwischen 22 EUR und 23 EUR, lagen. Die Kommission stellte fest, dass der durchschnittliche TTF-Gaspreis im ersten Halbjahr 2024 bei 29,82 EUR/MWh(28) lag und damit 56 % über dem durchschnittlichen TTF-Gaspreis von 19,08 EUR/MWh, dem Durchschnitt im Zeitraum April bis Dezember 2010 (siehe Fußnote 16), und auch deutlich über dem durchschnittlichen TTF-Gaspreis im Zeitraum 2011-2020. Selbst wenn die Gaspreissituation im Untersuchungszeitraum der Überprüfung als außergewöhnlich angesehen würde, liegen die Gaspreise bis einschließlich 2020 immer noch deutlich über dem Durchschnittspreis.
(66)
Die mutmaßlichen Prognosen der wahrscheinlichen Gaspreise bis 2026 wurden durch den EPF nicht weiter belegt. Darüber hinaus ist die Kommission in Bezug auf die in den Erwägungsgründen 61 bis 63 zusammengefassten Vorbringen der Auffassung, dass es angesichts der Veränderungen der geopolitischen Lage unwahrscheinlich ist, dass sich die Gaspreise auf dem bis Juni 2021 verzeichneten Niveau stabilisieren werden. Seit 2021 haben die meisten Mitgliedstaaten, die Erdgas direkt über Pipelines aus Russland beziehen, damit begonnen, diese Einfuhren zu reduzieren. Infolge der grundlosen und ungerechtfertigten Aggression Russlands gegen die Ukraine haben die Europäische Union und die Mitgliedstaaten die Maßnahmen verstärkt und beschleunigt, um die Abhängigkeit von russischem Gas zu verringern. Dazu sind mindestens 17 LNG-Terminals geplant oder befinden sich im Bau(29). Angesichts der äußerst wichtigen Investitionen, die für den Bau von LNG-Terminals und der gesamten Versorgungsinfrastruktur erforderlich sind, und der Zusage der Union, die Abhängigkeit von russischem Gas zu beenden(30), ist es äußerst unwahrscheinlich, dass die Union wieder russisches Pipelinegas in den Mengen und zu den Preisen wie in der Zeit vor 2021 kaufen wird. Daher dürften die Preise auf dem Markt viel höher sein als bis zur ersten Hälfte des Jahres 2021.
(67)
Nach der Unterrichtung kritisierte die CCCMC, dass sich die Kommission für den Vergleich auf den Gaspreis des letzten Tages des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (41,86 EUR/MWh an der TTF) und auf den Durchschnittspreis im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gestützt habe. Diese Preise seien nicht repräsentativ, da sie in diesem Zeitraum außergewöhnlich hoch gewesen seien (am 22. August 2022 wurde ein Spitzenwert von 339,20 EUR/MWh erreicht) (siehe Erwägungsgründe 34 und 35). Ferner seien diese Herstellkosten angesichts der Korrelation zwischen Erdgaspreisen und den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union bereits wieder zum „Vorkrisenniveau” zurückgekehrt bzw. dürften dieses Niveau bald wieder erreichen.
(68)
Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Sie wies erneut darauf hin, dass sie zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit der festgestellten Veränderung der Umstände auch den durchschnittlichen TTF-Gaspreis im ersten Halbjahr 2024 herangezogen habe (siehe Erwägungsgrund 65), also in einem Zeitraum, in dem die Preise von früheren und außergewöhnlichen Spitzenwerten deutlich zurückgegangen waren, sich aber auf einem Niveau stabilisierten, das deutlich über dem Niveau vor dem ersten Halbjahr 2021 lag. Darüber hinaus habe der durchschnittliche TTF-Gaspreis in der zweiten Jahreshälfte 2024 bei 29,82 EUR/MWh und damit deutlich über dem durchschnittlichen TTF-Gaspreis im Zeitraum 2011-2020 gelegen (siehe Erwägungsgrund 65). Demzufolge gibt es keine Anzeichen dafür, dass sich die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union voraussichtlich auf einem Niveau stabilisieren, das mit demjenigen im Zeitraum von der Einführung der Maßnahmen bis zum ersten Halbjahr 2021 vergleichbar ist.
(69)
Nach der Unterrichtung brachte der EPF erneut vor, dass die für das zweite Halbjahr 2026 prognostizierten Erdgaspreise nahe an den tatsächlichen Gaspreisen im Juli 2023 (23-25 EUR/MWh) lägen. Dies sei nicht weit von dem Niveau von 2021 entfernt. In diesem Zusammenhang verwies der EPF auf die jüngste Wirtschaftsprognose für Europa (European Economic Forecast) vom 15. November 2024(31).
(70)
Die Kommission stellte fest, dass die für den Zeitraum vom zweiten Quartal 2025 bis zum ersten Quartal 2026 prognostizierten Erdgaspreise zwischen 43,5 EUR und 47,25 EUR pro MWh(32) liegen. Diese Preise liegen mindestens 46 % über dem durchschnittlichen TTF-Gaspreis in der ersten Hälfte des Jahres 2024 (siehe Erwägungsgrund 65).
(71)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen bestätigte die Kommission, dass die Veränderung der Beschaffungs- und Versorgungsmuster und die daraus resultierenden höheren Erdgaskosten für die Unionshersteller als dauerhaft angesehen werden.
(72)
In Bezug auf die Kosten, die dem Wirtschaftszweig der Union für die Einhaltung der Umweltvorschriften entstehen (siehe Erwägungsgrund 40), gibt es keine Hinweise darauf, dass diese umweltrechtlichen Verpflichtungen in nächster Zeit aufgehoben werden. Vielmehr dürfte die stetig zunehmende Konzentration auf ökologische Nachhaltigkeit — vor allem im Rahmen des europäischen Grünen Deals — zu immer höheren Kosten für die Einhaltung der Vorschriften durch die Industrie für die Unionshersteller führen. Die bisher von den Unionsherstellern vorgelegten Prognosen (siehe Erwägungsgrund 42) bestätigen diese Aussage. Die festgestellte Veränderung der Umstände dürfte daher dauerhaft sein.
(73)
Nach der Unterrichtung bat die CCCMC um eine Information zur relativen Bedeutung der mutmaßlichen Befolgungskosten im Verhältnis zu den Gesamtherstellstückkosten für Melamin, die für die Beurteilung der tatsächlichen Bedeutung des prozentualen Anstiegs entscheidend sei.
(74)
Die Kommission stellte fest, dass die Umweltkosten, mit denen der Wirtschaftszweig der Union konfrontiert war, einen geringeren Anteil an den Gesamtkosten der Melaminproduktion ausmachten als die Gaskosten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die beobachteten Veränderungen nach wie vor erheblich und dauerhaft sind.
(75)
In Bezug auf die Inflation (siehe Erwägungsgrund 46) stellte die Kommission fest, dass der dauerhafte Anstieg der Kostenfaktoren (Gas- und Umweltkosten) unweigerlich zu höheren Preisen für das hergestellte Produkt Melamin führen wird. Darüber hinaus wird der Wirtschaftszweig der Union die gestiegene Kostenbasis in seine Verkaufspreise hineinrechnen wollen, sobald wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt sind, da er die Verluste, die er im Jahr 2022 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erlitten hat, langfristig nicht tragen kann. Ein höheres Melaminpreisniveau als in der Ausgangsuntersuchung dürfte daher dauerhaft sein.
(76)
Nach der Unterrichtung widersprach die CCCMC der Auffassung, dass die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung höher waren als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung und dass das höhere Kostenniveau voraussichtlich von Dauer sein wird.
(77)
Die Kommission verwies auf die Gegenargumente zur Dauerhaftigkeit der gestiegenen Gaskosten (siehe Erwägungsgrund 70), die angesichts des hohen Anteils der Gaskosten an den Gesamtkosten der Melaminproduktion voraussichtlich zu ebenso dauerhaften höheren Gesamtkosten führen werden.
3.2.3.2.2.
Versorgungslage auf dem Unionsmarkt
(78)
Was die erhöhte Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, so ergab die Untersuchung, dass die Unionshersteller nicht planen, die Kapazitäten in naher Zukunft zu verringern. Die erhöhte Gesamtkapazität wird daher als dauerhaft angesehen.
(79)
Die CCCMC brachte jedoch vor, dass sich die Produktionskapazität oder die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, den EU-Markt zu beliefern, nicht wesentlich (oder dauerhaft) verändert habe.
(80)
Die Kommission stellte klar, dass der Wirtschaftszweig der Union über ausreichende Kapazitäten verfügt, um den Unionsverbrauch zu decken. In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf die im Rahmen dieser Untersuchung gesammelten Daten (siehe Tabellen 1 und 5). Während der Verbrauch nie über 427309 Tonnen pro Jahr lag (vgl. 2021), lag die Kapazität bei mindestens 476874 Tonnen pro Jahr (vgl. Untersuchungszeitraum der Überprüfung).
(81)
Die CCCMC fügte hinzu, dass der Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 auf unter 30 % nicht dauerhaft sei, da er auf außergewöhnliche Umstände wie Produktionsschwierigkeiten auf der Ebene der Unionshersteller und die gleichzeitig gestiegene Nachfrage der Verwender zurückzuführen sei. Um die Versorgungsengpässe auszugleichen, waren die Verwender auf größere Einfuhren, vor allem aus China, angewiesen.
(82)
Die Kommission stellte fest, dass der erhebliche Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union eine Tatsache ist und von der CCCMC nicht bestritten wurde. Nach Auffassung der Kommission ist der Rückgang des Marktanteils weitgehend auf den exponentiellen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zurückzuführen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten (siehe Erwägungsgrund 102).
(83)
Aus diesen Gründen wurden die Stellungnahmen der CCCMC zurückgewiesen.
(84)
Nach der Unterrichtung brachte SGE vor, dass sich die Umstände, die den geltenden Maßnahmen in Form eines festen Zolls und eines Mindesteinfuhrpreises zugrunde lägen, nicht wesentlich und dauerhaft geändert hätten. Im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Melamineinfuhren aus Drittländern merkte SGE an, dass die Preise der Einfuhren aus Drittländern zu bestimmten Zeiten niedriger gewesen seien als die Preise der Einfuhren aus der VR China und dass die Versorgung aus Drittländern nicht stabil sei und die Einfuhren aus der VR China nicht ersetzen könne.
(85)
Die Kommission stellte fest, dass die Preise der Einfuhren aus Drittländern im Bezugszeitraum im Allgemeinen der Marktentwicklung folgten. Hinzu kommt, dass sich der Marktanteil der Gesamteinfuhren aus Drittländern im Bezugszeitraum in einer relativ engen Spanne zwischen 19,2 % und 22,3 % bewegte (siehe Tabelle 4), d. h., die Preise wirkten sich nicht in demselben Maße nachteilig auf die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union aus wie die chinesischen Preise (siehe Tabelle 2). Die Marktanteile, die sich zwischen 19,2 % und 22,3 % bewegten, liegen zudem deutlich über den chinesischen Marktanteilen während des gesamten Bezugszeitraums der Untersuchung, die zu den überprüften Maßnahmen geführt hatte, sodass die Kommission dem Vorbringen von SGE nicht zustimmte. Die Kommission stellte fest, dass die Gesamteinfuhren aus Drittländern einen stabilen alternativen Faktor für die Versorgung des Unionsmarkts darstellen.
(86)
SGE wiederholte das Vorbringen des Verwenders KRP vom 30. Oktober 2024(33), wonach die Produktionskapazität in Europa die Nachfrage nicht allein decken könne. In ähnlicher Weise stellte der EPF in seiner Stellungnahme zur Unterrichtung die von der Kommission ermittelten und in Tabelle 5 aufgeführten Kapazitätszahlen infrage. Der EPF brachte vor, dass zwei Melaminwerke der BASF in Ludwigshafen Ende April 2023 endgültig geschlossen worden seien.(34) Darüber hinaus berief sich der EPF auf Marktinformationen seiner Mitglieder, wonach nur OCI und LAT Nitrogen im Jahr 2024 Melamin hergestellt hätten, und das auch nur mit reduzierter Kapazität. Die volle Produktionskapazität dieser Hersteller beläuft sich nach Angaben des EPF auf insgesamt 290000 Tonnen pro Jahr.
(87)
Zum Schutz von Informationen, die als Geschäftsgeheimnisse gelten, konnte die Kommission die Zahlen zur Produktionskapazität der einzelnen Unionshersteller nicht offenlegen. Sie bestätigte jedoch, dass die Angaben zur Produktionskapazität in Tabelle 5 ordnungsgemäß überprüft wurden. Die Kommission stellte ferner fest, dass die betreffenden Werke der BASF nicht wie vom EPF angeführt endgültig geschlossen, sondern auf dem Markt zum Verkauf angeboten worden seien.(35) Darüber hinaus widerspricht der Ansatz des EPF, vorübergehend stillgelegte oder zum Verkauf angebotene Kapazität nicht zu berücksichtigen, der gängigen Praxis der Kommission. Die Tatsache, dass die Unionshersteller ihre Produktion verringerten, weil sie nicht in der Lage waren, sich gegenüber den zu unfairen Preisen angebotenen Einfuhren aus der VR China zu behaupten, die in noch nie da gewesenen Mengen auf den Unionsmarkt gelangten, sollte nicht mit einer dauerhaften Verringerung der Produktionskapazität verwechselt werden. Das Vorbringen von EPF wurde daher zurückgewiesen. Das Vorbringen von KRP wurde nicht weiter begründet und daher ebenfalls zurückgewiesen.
3.2.4.
Schlussfolgerung
(88)
Auf der Grundlage dieser Ausführungen kam die Kommission nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass sich die in Abschnitt 3.2.2 genannten Umstände seit der Ausgangsuntersuchung verändert haben und dass diese Veränderungen dauerhaft sind.
3.3.
Schädigung
3.3.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(89)
Den im Antrag enthaltenen Informationen zufolge wurde die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von den drei Antragstellern und zwei weiteren Herstellern hergestellt. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. Die beiden im Antrag genannten nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller sind die BASF AG, Ludwigshafen (Deutschland), und S.C. Azomures, Targu Mures (Rumänien). Als interessierte Partei meldete sich nur BASF. Keiner der beiden betroffenen Hersteller übermittelte eine Stellungnahme oder nahm während der Untersuchung Stellung.
(90)
Die gesamte Unionsproduktion betrug im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 175786 Tonnen. Die Zahl wurde anhand der Fragebogenantworten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der von den Antragstellern übermittelten Fragebogenantworten zu den Makroindikatoren berechnet.
(91)
Wie in Erwägungsgrund 13 erläutert, bildete die Kommission eine endgültige Stichprobe der Unionshersteller, auf die etwa 83 % der geschätzten Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union entfielen. Bei den drei in die Stichprobe einbezogenen Herstellern handelt es sich um die Antragsteller.
3.3.2.
Unionsverbrauch
(92)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der a) Daten der Antragsteller über die Verkäufe der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union, die teilweise mit den von den Unionsherstellern in der Stichprobe gemeldeten Verkaufsmengen abgeglichen wurden, und b) Einfuhren der überprüften Ware aus allen Drittländern in die Union gemäß den Angaben in der Comext-Datenbank (Eurostat).
(93)
Auf dieser Grundlage ergab sich für den Unionsverbrauch folgende Entwicklung:
(94)
Die Überprüfung ergab, dass der Unionsverbrauch von 2020 bis 2021 nach einer Erholung im Anschluss an die COVID-19-Pandemie um 18 % gestiegen ist. Insgesamt ging der Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 7 % zurück.
3.3.3.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
3.3.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(95)
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf der Grundlage der Eurostat-Statistiken. Der chinesische Marktanteil wurde, wie in Tabelle 2 dargestellt, durch den Vergleich der Einfuhren mit dem Unionsverbrauch festgestellt.
(96)
Die Einfuhren aus der VR China entwickelten sich wie folgt:
(97)
Die Menge der Einfuhren aus der VR China stieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf mehr als das Achtzigfache der 2020 eingeführten Menge. Selbst wenn das Jahr 2020 aufgrund des Wirtschaftsabschwungs infolge der COVID-19-Pandemie möglicherweise nicht als repräsentativ angesehen werden kann, stiegen die Einfuhren aus China von 2021 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung immer noch um fast das Vierfache.
(98)
In relativen Zahlen (siehe Indizes in Tabelle 2) stieg der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China noch stärker an als die Menge dieser Einfuhren und lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei fast 30 %. Im Vergleich zu 2021 stieg der Marktanteil um mehr als das Vierfache.
3.3.3.2.
Preise der Einfuhren aus China und Preisunterbietung
3.3.3.2.1.
Preise
(99)
Die Kommission ermittelte die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China anhand der Eurostat-Statistiken.
(100)
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus China entwickelte sich wie folgt:
(101)
Die durchschnittlichen Preise für Melamineinfuhren aus der VR China stiegen von 2020 bis 2022 um 108 %. Die Preise sanken deutlich von 2022 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 32 %.
3.3.3.2.2.
Preisunterbietung
(102)
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung, indem sie Folgendes miteinander verglich: a) die gewogenen statistischen Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf der Grundlage des CIF-Preises und mit gebührender Berichtigung für den vertragsmäßigen Zollsatz, den Antidumpingzoll(36) und die nach der Einfuhr anfallenden Kosten und b) die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die die drei Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet haben. Die auf diese Weise berechnete Preisunterbietungsspanne betrug 8,5 %.
(103)
Die Kommission untersuchte auch andere Preiseffekte, insbesondere das Vorliegen eines beträchtlichen Preisrückgangs. Die Kommission stellte fest, dass es zu einem Preisrückgang kam, da der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise von 2022 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um rund 53 % senken musste (siehe Tabelle 7), sodass diese deutlich unter seinen Herstellkosten lagen. Dies resultierte in einem Verlust von 100,1 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (siehe Tabelle 10).
3.3.4.
Mengen und Preise der Einfuhren aus Drittländern
(104)
Die Kommission ermittelte die Mengen und Preise der Einfuhren aus Drittländern nach der gleichen Methode wie für die VR China (siehe Abschnitt 3.3.3.1).
(105)
Die Menge der Einfuhren aus Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(106)
Zu den wichtigsten Quellen für Einfuhren außerhalb Chinas zählten Katar, Trinidad und Tobago sowie Indien. Die Einfuhren aus jedem dieser Länder stiegen im Bezugszeitraum um 54 % (Katar) bis 360 % (Indien). Das Ausgangsniveau war jedoch in Indien im Jahr 2020 deutlich niedriger als in den beiden anderen Ländern. Der Marktanteil der Gesamteinfuhren aus allen Drittländern (ohne China) stieg im Bezugszeitraum nur um 5 %.
(107)
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lagen die durchschnittlichen Einfuhrpreise der drei wichtigsten Quellen (ohne China) alle über den durchschnittlichen Preisen der Einfuhren aus der VR China. Nur die Preise der Einfuhren aus Trinidad und Tobago lagen relativ nahe den Preisen der Einfuhren aus der VR China, wenn auch immer noch darüber (1379 EUR/Tonne gegenüber 1361 EUR/Tonne). Die Einfuhrmenge aus Trinidad und Tobago betrug jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weniger als 20 % der Menge aus der VR China.
(108)
Der Anstieg des Marktanteils der Drittländer um 2,5 Prozentpunkte im Bezugszeitraum wird durch den Anstieg des Marktanteils der chinesischen Einfuhren um 28,9 Prozentpunkte deutlich in den Schatten gestellt. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittländern war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich höher als der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Tabelle 7) und der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der VR China (siehe Tabelle 3).
3.3.5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
3.3.5.1.
Allgemeine Anmerkungen
(109)
Für die Zwecke der Beurteilung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der Daten und Informationen in der Fragebogenantwort der Antragsteller, die ordnungsgemäß mit den Angaben im Antrag und den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sowie mit Eurostat-Statistiken abgeglichen wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.
(110)
Die makroökonomischen Indikatoren sind im vorliegenden Fall folgende: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung und Produktivität.
(111)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Verkaufsstückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit.
3.3.5.2.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(112)
Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(113)
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 56 %. Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum mit einer minimalen Abnahme um 1 % nahezu stabil. Das hatte zur Folge, dass die Kapazitätsauslastung um 56 % zurückging.
3.3.5.3.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(114)
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(115)
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Hinblick auf unabhängige Abnehmer stieg von 2020 bis 2021 um 9 %, fiel aber zwischen 2021 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 52 Prozentpunkte auf einen Stand, der 43 % unter dem von 2020 lag.
(116)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union verzeichnete eine ähnliche Entwicklung und ging von 79,9 % auf 48,6 % zurück.
3.3.5.4.
Wachstum
(117)
Im Bezugszeitraum nahm der Unionsverbrauch um 7 % ab (siehe Tabelle 1) und die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union ging um 43 % zurück (siehe Tabelle 6). Infolgedessen verlor der Wirtschaftszweig der Union bedeutende Marktanteile (siehe Tabelle 6) gegenüber den Einfuhren aus der VR China (siehe Tabelle 2).
3.3.5.5.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(118)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, und die Herstellstückkosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(119)
Die Herstellstückkosten stiegen exponentiell an und lagen im Jahr 2022 250 %, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung immer noch 239 % über dem Niveau von 2020. Dieser dramatische Anstieg bei den Herstellkosten ist hauptsächlich auf den starken Anstieg der Gaspreise ab Beginn des Jahres 2021 zurückzuführen.
(120)
Die Verkaufspreise folgten bis 2022 einer ähnlichen Entwicklung und erreichten ein Niveau von 244 % über dem Stand von 2020. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gingen die Verkaufspreise im Vergleich zu 2022 um mehr als die Hälfte zurück. In einer am 23. August 2024 eingereichten Stellungnahme(37) hoben die Antragsteller hervor, dass die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf ein untragbares Niveau gesunken sei, während gleichzeitig die Kostenbasis erheblich gestiegen sei.
3.3.5.6.
Beschäftigung und Produktivität
(121)
Beschäftigung, Produktivität und durchschnittliche Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(122)
Die Zahl der Beschäftigten ging von 2021 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um mehr als 9 % zurück, da der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der ungünstigen Marktlage Stellen abbaute.
(123)
Die Arbeitsproduktivität ging im Bezugszeitraum entsprechend dem drastischen Produktionsrückgang um 56 % zurück (siehe Tabelle 5).
(124)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten stiegen im Bezugszeitraum um 23 %, da die Löhne und Gehälter an die Inflation und das frühere Wachstum angepasst wurden.
3.3.5.7.
Lagerbestände
(125)
Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(126)
Die Lagerbestände schwankten über den Bezugszeitraum hinweg erheblich. Im Jahr 2021 lagen sie 56 % unter dem Wert von 2020. Im Jahr 2022 lagen sie 165 % über dem Wert von 2020. Der Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion stieg von 2020 bis 2022 nahezu um das Fünffache und von 2020 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um mehr als das Dreifache. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union zum Ende des Bezugszeitraums angesichts der dramatisch zunehmenden Einfuhren aus der VR China zunehmend Schwierigkeiten hatte, seine Produkte zu verkaufen.
3.3.5.8.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit
(127)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(128)
Die Kommission ermittelte den Gewinn der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Melaminverkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Der Wirtschaftszweig der Union erzielte nur im Jahr 2021 einen Gewinn von 12,3 %. In den Jahren 2020 und 2022 waren die zugrunde liegenden Verkäufe mit –4,1 % bzw. –5,6 % verlustbringend. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beliefen sich die Verluste auf –100,1 %.
(129)
Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Cashflow-Entwicklung war 2021 positiv. Im Jahr 2022 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union einen negativen Cashflow, der dem negativen Rentabilitätstrend folgte.
(130)
Das Investitionsniveau des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum um 194 %. Den Untersuchungsergebnissen zufolge betrafen die Investitionen fast ausschließlich den Ersatz vollständig abgeschriebener und abgenutzter Vermögenswerte. Es war eher ein Zufall, dass sich diese Investitionen auf den Untersuchungszeitraum der Überprüfung konzentrierten. Darüber hinaus waren die Investitionen im Verhältnis zu anderen Indikatoren, wie den Gesamtabsatzzahlen, relativ gering. Daher hält die Kommission diesen Indikator in diesem besonderen Fall nicht für sehr aussagekräftig.
(131)
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, und die Entwicklung folgte derjenigen der analysierten Rentabilität.
3.3.5.9.
Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(132)
Vor dem Hintergrund steigender Herstellkosten und zunehmender Preisvolatilität verlor der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum erhebliche Marktanteile an die VR China. Die Einfuhrmengen aus der VR China stiegen exponentiell an und gelangten zu Preisen auf den Unionsmarkt, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten. Angesichts dieses Drucks war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, die gestiegenen Herstellkosten über seine Verkaufspreise weiterzugeben, und verzeichnete in der Folge beispiellose und untragbare Verluste.
(133)
Im Wesentlichen wiesen alle Schadensindikatoren — wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmengen, Verkaufsstückpreise, Marktanteile, Rentabilität und Cashflow — im Bezugszeitraum eine sehr negative Entwicklung auf.
(134)
Aufgrund dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Grundverordnung erlitten hat.
3.3.6.
Schadensursache
(135)
Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen war, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat, prüfte sie unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 27, ob der geltende Mindesteinfuhrpreis und der feste Zoll für den Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende und anhaltende Schädigung zur Folge hatten.
(136)
In einem ersten Schritt wies die Kommission erneut darauf hin, dass der Mindesteinfuhrpreis so gestaltet ist, dass ausführende Hersteller praktisch unbegrenzte Mengen der betroffenen Ware ausführen können, ohne dass ihnen Antidumpingzölle in der Union auferlegt werden, sobald die Preise ein Niveau deutlich über dem Mindesteinfuhrpreis erreichen. Dieses Szenario trat im Jahr 2022 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein, als die Marktpreise ein solches Niveau erreichten (siehe Tabelle 2 und Erwägungsgründe 97 und 98).
(137)
In einem zweiten Schritt stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben. Diese Einfuhren sind exponentiell gestiegen, nämlich um 8013 % im Bezugszeitraum (siehe Tabelle 2), was zu einem erheblichen Anstieg der Marktanteile führte, nämlich von 0,3 % im Jahr 2020 auf 29,2 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Dies ging zulasten des Wirtschaftszweigs der Union, der im selben Zeitraum Marktanteile einbüßte (von 79,9 % auf 48,6 %). Darüber hinaus erfolgten die Einfuhren aus China zu rückläufigen (siehe Tabelle 3 von 2022 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung) und unterbietenden Preisen (siehe Erwägungsgrund 102), wodurch die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht wurde. Ebenfalls übten sie erheblichen Preisdruck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union aus. Ab 2021 lagen sie deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union und ab 2022 sogar unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union. Aufgrund des festgestellten Preisdrucks war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Preise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprechend dem Kostenanstieg zu erhöhen, was zu erheblichen Verlusten führte. Andere Faktoren, wie z. B. die Gaspreise, die die Hauptursache für einen über die Verkaufspreise hinausgehenden Anstieg der Herstellkosten waren (siehe Daten aus Tabelle 7 für 2022 und den Untersuchungszeitraum der Überprüfung), trugen ebenfalls zu dieser Schädigung bei, schwächten jedoch den festgestellten ursächlichen Zusammenhang nicht ab. Der Marktanteil der gesamten Einfuhren aus Drittländern stieg im Bezugszeitraum um 13 % (siehe Tabelle 4), was durch den mehr als achtzigfachen Anstieg der Einfuhren aus der VR China im selben Zeitraum in den Schatten gestellt wird (siehe Tabelle 2). Ebenso waren die Gesamteinfuhren aus anderen Drittländern im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Durchschnitt fast 200 EUR/Tonne teurer als die Einfuhren aus der VR China. Folglich schwächten die Einfuhren aus Drittländern den festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht ab.
(138)
Nach der Unterrichtung brachte die CCCMC vor, dass die außergewöhnlichen Umstände auf dem EU-Binnenmarkt in der zweiten Jahreshälfte 2022 und im Jahr 2023 und nicht die chinesischen Einfuhren der Hauptgrund dafür gewesen seien, dass die Unionshersteller ihre Preise nicht weiter hätten anheben können, um ihre Herstellkosten zu decken und ihre Rentabilität zu erhalten.
(139)
Die Kommission wies das Vorbringen zurück. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2021 und teilweise auch noch im Jahr 2022 in der Lage war, die Preise entsprechend den steigenden Herstellkosten anzuheben, als die chinesischen Einfuhren zu Einfuhrpreisen von 1627 EUR bzw. 1990 EUR pro Tonne auf den Markt kamen. Erst im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, als die Einfuhrpreise auf 1361 EUR/Tonne fielen, war der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr in der Lage, zu kostendeckenden Preisen zu verkaufen. Dies zeigt eindeutig, dass die Maßnahmen ihre beabsichtigte Wirkung nicht entfalteten, da die größeren Mengen an Billigeinfuhren aus der VR China die Hauptursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union waren.
(140)
Demzufolge kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Mindesteinfuhrpreis so gestaltet war, dass die chinesischen Hersteller im Wesentlichen die Möglichkeit hatten, die Ausfuhrmengen zu niedrigeren Preisen zu erhöhen, was wiederum eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte.
3.4.
Interesse der unabhängigen Einführer und der Verwender
(141)
Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Verwender wurden von der Einleitung der Überprüfung in Kenntnis gesetzt.
(142)
Die Kommission erhielt von einem unabhängigen Einführer eine Antwort auf den Fragebogen; diese Partei lehnte es jedoch ab, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Antwort vorzulegen. Daher konnten die vorgelegten Informationen nicht analysiert werden.
(143)
Drei Verwender und die Unilin Group (bestehend aus zwei Verwendern) übermittelten einen ausgefüllten Fragebogen. Da die drei Verwender keine aussagekräftigen offenen Fassungen ihrer Fragebogenantworten übermittelten, konnten diese Beiträge nicht analysiert werden. Nur die Unilin Group arbeitete während der gesamten Untersuchung weiter mit und gestattete auch einen Kontrollbesuch vor Ort in ihren Betrieben (siehe Erwägungsgrund 18).
(144)
Die Unilin Group brachte jedoch vor, sie könne keine vollständige nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahmen einreichen, da sie es aus wettbewerbsrechtlicher Sicht für bedenklich halte, bestimmte Informationen einem breiteren Publikum zugänglich zu machen. Die Unilin Group berief sich daher auf „besondere Umstände” im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der Grundverordnung. Die Kommission nahm das Vorbringen der Unilin Group zur Kenntnis. Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen konnte sie lediglich feststellen, dass die Einkäufe der Unilin Group vom Wirtschaftszweig der Union wie auch ihre Einfuhren aus der VR China für den Verwendersektor insgesamt nicht repräsentativ waren und dass eine Änderung der Form der Maßnahmen die betroffene Partei nicht unverhältnismäßig schädigen würde.
(145)
Nach der Unterrichtung äußerte der EPF Bedenken hinsichtlich der Bewertung des Interesses der Verwender durch die Kommission, da sie sich offenbar nur auf die beiden von der Unilin Group übermittelten Fragebogenantworten gestützt habe. Zudem hätten die steigenden Melaminkosten zwischen November 2022 und November 2023 zu einem enormen Anstieg des Preisunterschieds zwischen Rohplatten und beschichteten Platten geführt, von durchschnittlich 30-50 % auf 60-124 %.
(146)
Die Kommission stellte klar, dass sie sich bei ihrer Bewertung nur auf überprüfbare Daten stützen kann, die von mitarbeitenden interessierten Parteien vorgelegt wurden. Etwa 80 Verwender wurden kontaktiert und im Rahmen der Einleitung von der Überprüfung in Kenntnis gesetzt. Letztendlich waren die von der Unilin Group vorgelegten Daten die einzigen nachprüfbaren Angaben, die der Kommission zur Verfügung standen. Die Kommission weitete ihre Schlussfolgerung in Bezug auf Unilin nicht auf alle Verwender aus, doch in Ermangelung anderer mitarbeitender Verwender lagen ihr keine anderen Informationen für die Analyse vor.
(147)
Darüber hinaus wird der Ansatz des EPF, die Melamin-Inputkosten aus einem Preisunterschied bei den hergestellten Erzeugnissen herzuleiten, als fehlerhaft angesehen. Preisunterschiede können auf verschiedene andere Gründe, wie z. B. die Wahrnehmung durch die Kunden, zurückgehen, müssen aber nicht notwendigerweise und nicht ausschließlich auf einen Anstieg des Kostenelements zurückzuführen sein.
(148)
Nach der Einleitung des Verfahrens brachte der EPF vor, dass die europäische holzverarbeitende Industrie einen Jahresumsatz von mehr als 500 Mrd. EUR erwirtschafte und 4 Mio. direkte Arbeitsplätze in der Union geschaffen habe. Mit einem Anteil von 9 % an diesem Umsatz spiele die Holzwerkstoffplattenindustrie eine Schlüsselrolle, da sie Nebenprodukten aus der Holzernte und -verarbeitung einen Wert verleihe, weil daraus hochwertige, leichte und erschwingliche Produkte für den Möbel- und den Bausektor entstünden. Folglich würde jede Änderung der Form der Maßnahmen viel mehr Beschäftigten (der Hersteller von Holzwerkstoffplatten in der EU und in der Wertschöpfungskette der nachgeschalteten Verwender) schaden als Beschäftigten der Melaminhersteller in der Union zugutekommen.
(149)
Nach Auffassung der Kommission hat der EPF nicht nachgewiesen, welcher Teil des vorgeblichen Jahresumsatzes auf den Verkauf von Melamin enthaltenden Produkten entfällt, wie relevant die Melaminkosten bei diesen Produkten waren und wie viele Arbeitsplätze zur Herstellung und zum Verkauf solcher Produkte beigetragen haben. Folglich konnten die Auswirkungen der Änderung der Form der Maßnahme nicht bestimmt werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(150)
Nach der Unterrichtung berechnete der EPF, dass rund 650000 Arbeitsplätze in der Holzwerkstoffplattenindustrie und den damit zusammenhängenden Sektoren in der Lieferkette mit der Verwendung von Melamin zusammenhingen und dass all diese Arbeitsplätze erheblich gefährdet wären, wenn die Form der Maßnahmen geändert würde. Die Kommission wies das Vorbringen zurück, da der EPF nicht begründete, warum Wertzölle auf einen Rohstoff aus einem bestimmten Land im Gegensatz zu einem festen Zoll und einem Mindesteinfuhrpreis für diese Wirtschaftszweige nachteilig wären.
(151)
Der EPLF brachte vor, dass chinesische ausführende Hersteller, für die ein fester Zoll von 415 EUR/Tonne gelte, nicht in die Union ausführen könnten, da dieser Zoll unerschwinglich sei, und dass die Gesamtkapazität der drei chinesischen Hersteller, für die ein Mindesteinfuhrpreis gelte, nicht mehr als 300000 Tonnen betrage, was nicht ausreiche, um den europäischen Markt zu versorgen. Ferner könnten sich die Verwender in der Union nicht ausschließlich auf die europäische Melaminproduktion verlassen, insbesondere wenn der Markt wieder anziehe.
(152)
Die Kommission wies diese Vorbringen des EPLF zurück. Der Verbrauch lag nie über ca. 430000 Tonnen pro Jahr. Im Jahr 2021 beispielsweise belief er sich auf 427185 Tonnen. Mit einer Kapazität von über 476000 Tonnen (im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, siehe Tabelle 5) wäre der Wirtschaftszweig der Union sicherlich in der Lage, diesen Verbrauch allein zu decken.
(153)
Der EPLF brachte weiter vor, dass seine Mitglieder einem zunehmend stärkeren Wettbewerb aus der Türkei ausgesetzt seien, da türkische Laminathersteller weiterhin Melamin aus der VR China einführen könnten, ohne Antidumpingzölle zu zahlen, und ihre Kosten somit niedriger seien als die der Laminathersteller in der Union.
(154)
Der EPLF legte keine Beweise zur Untermauerung der Vorbringen zur Zunahme des Wettbewerbs aus der Türkei vor. Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwender allgemein durch eine Änderung der Form der Maßnahmen unverhältnismäßig geschädigt würden (siehe auch Erwägungsgrund 144). Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.
(155)
SGE brachte vor, dass im Falle einer Änderung der Form der Antidumpingmaßnahme in Wertzölle die sich daraus ergebenden Zollsätze die Kosten für die Einfuhr der überprüften Ware aus der VR China erheblich erhöhen würden. Schlimmer noch, derart hohe Sätze könnten die Wettbewerbsfähigkeit der chinesischen Ausführer beeinträchtigen und sie möglicherweise dazu zwingen, sich vom Unionsmarkt zurückzuziehen. Die Einführer und Verwender in der Union hätten dann nur begrenzte Beschaffungsmöglichkeiten (im Wesentlichen bei den Antragstellern), was zu geringerem Wettbewerb auf dem EU-Markt führen würde. Die Lieferkette würde ins Ungleichgewicht geraten, und die Einkaufspreise für Melamin würden wahrscheinlich erheblich steigen.
(156)
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Die Kommission räumte ein, dass die Marktpreise für Melamin wahrscheinlich steigen werden, da die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachteten Preise für den Wirtschaftszweig der Union nicht tragbar waren und die Maßnahmen in Form eines Mindesteinfuhrpreises und eines festen Zolls den Wirtschaftszweig der Union nicht ausreichend vor den unlauteren Handelspraktiken der ausführenden Hersteller schützten, wodurch seine Verkaufspreise stark fielen (siehe Tabelle 7). Allerdings vertrat die Kommission auch die Auffassung, dass die Verwender bei Wertzöllen zwischen 12 % und 65,2 % je nach Ausmaß des festgestellten Dumpings chinesisches Melamin insgesamt zu Preisen einschließlich Zöllen kaufen können, die den Verkaufspreisen der Unionshersteller entsprechen. Darüber hinaus können Verwender ihre Ware auch aus anderen Ländern außerhalb der Union beziehen, was sie im Bezugszeitraum auch getan haben (siehe Tabelle 4).
(157)
Nach der Unterrichtung wies der EPF auf die begrenzten Produktionskapazitäten in China hin. Nach Angaben des EPF erreichten die chinesischen Ausfuhren in die Union im Jahr 2022 einen Höchststand, sodass sie also wahrscheinlich nicht über die in diesem Jahr festgestellte Menge hinausgehen werden.
(158)
Die Kommission stellte fest, dass der EPF keine fundierten Daten zu den tatsächlichen Kapazitäten und den Kapazitätsreserven in China vorgelegt hat. In jedem Fall war die Menge der chinesischen Ausfuhren in die Union im Jahr 2022 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bereits sehr schädlich für den Wirtschaftszweig der Union, was die Rentabilitätszahlen in Tabelle 10 klar belegen.
(159)
Nach der Unterrichtung gingen bei der Kommission auch Stellungnahmen von KRP, einem Verwender von Melamin, ein, der sich als interessierte Partei registrieren ließ, aber keine Fragebogenantwort einreichte.
(160)
KRP brachte vor, der Mindesteinfuhrpreis sorge für einen fairen Wettbewerb, da er eine Preisuntergrenze festlege. Dies ermögliche es den Unionsherstellern, Gewinne zu erzielen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Verwender Zugang zu einer stabilen und bezahlbaren Versorgung hätten. Die Beibehaltung des Mindesteinfuhrpreises läge somit im Interesse der Union. KRP brachte ferner vor, dass das Unternehmen — würde die geltende Maßnahme durch Wertzölle ersetzt — mit wesentlich höheren Melaminkosten konfrontiert wäre, was zu einem erheblichen Anstieg der Herstellkosten führen würde. Dies würde seine Wettbewerbsfähigkeit nicht nur auf dem Inlandsmarkt, sondern auch auf den internationalen Märkten beeinträchtigen und sein Geschäft gefährden.
(161)
KPR konnte keines seiner Vorbringen belegen, daher wurden beide zurückgewiesen.
(162)
Da die Verwender und die Verwenderverbände nicht weiter mitarbeiteten, kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Änderung der Form der Maßnahmen den Verwendern nicht unverhältnismäßig schaden würde.
(163)
Somit zog die Kommission den Schluss, dass kein Hinweis darauf vorlag, dass die beantragte Änderung der Form der Maßnahmen negative Auswirkungen auf die Verwender und/oder Einführer hätte, die schwerer wögen als die positiven Auswirkungen der Maßnahmen.
3.5.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(164)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass die Änderung der Form der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China dem Interesse der Union zuwiderliefe.
(165)
Wie aus Erwägungsgrund 134 hervorgeht, hat der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten. Folglich ist die derzeitige Form der Maßnahmen nicht mehr geeignet, den Wirtschaftszweig der Union vor Einfuhren aus der VR China zu schützen, die in beispiellosen Mengen und zu Unterbietungspreisen auf den Unionsmarkt gelangen.
4.
ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
4.1.
Zusammenhang zwischen Schädigung und veränderten Umständen
(166)
Angesichts der ermittelten Veränderungen der Umstände kann die derzeitige Form der Maßnahmen, die für mehr als 80 % aller Einfuhren aus der VR China im UZÜ in einem auf dem Mindesteinfuhrpreis von 1153 EUR/Tonne basierenden Zoll (d. h. es wurde kein Zoll erhoben) und für die übrigen Einfuhren in einem festen Zoll von 415 EUR/Tonne besteht, nicht mehr als geeignete Abhilfe für die festgestellte bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren aus der VR China angesehen werden. Insbesondere konnten die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellte erhebliche Preisunterbietung (siehe Erwägungsgrund 102) und der Preisdruck nicht durch den Mindesteinfuhrpreis beseitigt werden.
(167)
Beide vorausgegangenen Auslaufüberprüfungen ergaben, dass der Wirtschaftszweig der Union angesichts des durch die geltenden Maßnahmen gebotenen wirksamen Schutzes keine Schädigung mehr erlitten hat (siehe Erwägungsgrund 128 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 und Erwägungsgrund 277 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776). Im Rahmen der gegenwärtigen teilweisen Interimsüberprüfung kam die Kommission hingegen zu dem Schluss, dass die Maßnahmen in ihrer derzeitigen Form nicht länger ausreichen, um das schadenverursachende Dumping zu beseitigen.
(168)
Seit 2020 hat die Volatilität der Melaminpreise und der Preise für Gas, den wichtigsten Input für die Herstellung von Melamin, erheblich zugenommen. Zu bestimmten Zeitpunkten erreichten die Melaminpreise ein nie da gewesenes Niveau, das zumindest seit der Ausgangsuntersuchung noch nicht beobachtet worden war. Nachdem sie dieses hohe Niveau erreicht hatten, brachen die Preise kurz danach angesichts der drastisch gestiegenen Einfuhrmengen zu niedrigeren Preisen aus der VR China ein. Dadurch war der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Ware zu Preisen zu verkaufen, die deutlich unter seinen Kosten lagen.
(169)
Somit konnte die Form der Maßnahmen, die sich damals als geeignet erwiesen hatte, den Wirtschaftszweig der Union vor einer Schädigung zu schützen, nicht mehr den Schutz bieten wie in den in früheren Auslaufüberprüfungen untersuchten Zeiträumen. Chinesische Hersteller verkauften Ausfuhren in die Union zu Preisen, die zugleich die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, aber den geltenden Mindesteinfuhrpreis überstiegen und daher keinen Antidumpingzöllen unterlagen.
(170)
Daraus folgt, dass die veränderten Umstände eine erneute Schädigung bewirken und die Form der Maßnahmen nicht länger ausreichend ist, um den Wirtschaftszweig der Union vor Einfuhren zu Unterbietungspreisen zu schützen.
4.2.
Änderung der Form der Maßnahme
(171)
Auf der Grundlage der vorstehenden Schlussfolgerungen, insbesondere der Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, der gegenüber der Ausgangsuntersuchung veränderten Umstände und der Dauerhaftigkeit dieser Veränderungen sowie des Unionsinteresses vertrat die Kommission die Auffassung, dass die derzeitige Form der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China nicht länger geeignet ist, die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen.
(172)
Folglich beschloss die Kommission, für alle Unternehmen wieder die Wertzölle einzuführen.
(173)
Nach der Unterrichtung brachten SGE und KRP vor, dass die Wiedereinführung der vor mehr als zehn Jahren festgesetzten Wertzölle ungerecht sei. Sie waren der Ansicht, dass, wenn sich die Umstände, unter denen ein MEP ursprünglich eingeführt worden sei, geändert hätten, diese ursprünglichen Umstände für die Einführung der Wertzölle gleichermaßen überholt seien. Darüber hinaus seien einige der wiedereinzusetzenden Wertzölle auf der Grundlage von Daten aus dem Jahr 2009 und nur einer auf der Grundlage von Daten aus dem Jahr 2022 berechnet worden. Daher sei die Wiedereinführung der Wertzölle ungerecht gegenüber chinesischen ausführenden Herstellern, deren Zollsätze auf der Grundlage von Daten aus der Ausgangsuntersuchung berechnet worden seien, die veraltet seien und nicht mehr den aktuellen Marktbedingungen entsprächen.
(174)
Die Kommission hielt die Einwände für unbegründet. Wertzölle stellen die gängige Form der Antidumpingmaßnahme dar, auf die die Kommission bei der Einführung von Maßnahmen im Anschluss an eine Untersuchung zurückgreift. Die Einführung anderer Formen von Maßnahmen erfordert in der Regel eine besondere Begründung in den jeweiligen Durchführungsverordnungen, die Einführung von Wertzöllen nicht. In der vorliegenden Verordnung hat die Kommission hinreichend begründet, dass die Umstände, die in der ursprünglichen Verordnung zur ausnahmsweisen Einführung von Zöllen auf der Grundlage von Mindestpreisen führten, nicht mehr gegeben sind.
(175)
Ebenso wies die Kommission erneut darauf hin, dass mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2653, mit der ein Antidumpingzoll in Form eines Wertzolls von 12 % für Xinjiang eingeführt wurde, die geltenden Maßnahmen geändert worden seien. Im Rahmen dieser Interimsüberprüfung ist die Kommission rechtlich verpflichtet, alle geltenden Maßnahmen, einschließlich etwaiger Änderungen, wie die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2653 vorgenommene, zu überprüfen. Die Kommission kann daher die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2653 eingeführte geänderte Maßnahme nicht anders behandeln als die ursprünglichen Maßnahmen.
(176)
SGE und KRP schlugen vor, den Mindesteinfuhrpreis von 1153 EUR/Tonne auf eine Spanne von 1300-1400 EUR/Tonne zu ändern, und zwar auf der Grundlage der jüngsten von Independent Commodity Intelligence Services (ICIS(38)) ermittelten und veröffentlichten Spotpreisdaten. Diese vorgeschlagene Preisspanne ergäbe sich aus dem von ICIS gemeldeten durchschnittlichen Melaminpreis für den Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2024. In einer Anhörung nach der Unterrichtung präzisierte SGE, dass die Preise im Rahmen der vorgeschlagenen Mindesteinfuhrpreis-Regelung kontinuierlich auf der Grundlage der genannten Daten von ICIS angepasst würden. In diesem Zusammenhang betrachtete SGE die Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission(39) als Präzedenzregelung für diese Untersuchung.
(177)
Die Kommission wies erneut darauf hin, dass diese Interimsüberprüfung auf die Form der Maßnahmen beschränkt ist. Der Vorschlag von SGE und KRP umfasste jedoch eine Änderung der Höhe der Maßnahmen, nämlich von einem Mindesteinfuhrpreis von 1153 EUR/Tonne auf mindestens 1300 EUR/Tonne. Darüber hinaus erachtete die Kommission den Verweis von SGE auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 als fehlerhaft, da es in dieser Verordnung nicht nur um eine teilweise Interimsüberprüfung ging, die sich auf die Prüfung der Form der Maßnahmen beschränkte (siehe Erwägungsgrund 8 dritter Gedankenstrich der genannten Verordnung), sondern auch um eine teilweise Interimsüberprüfung, die sich auf die Schädigung beschränkte (siehe Erwägungsgrund 8 vierter Gedankenstrich der genannten Verordnung). Wie in Erwägungsgrund 181 der genannten Verordnung dargelegt, ermittelte die Kommission im Rahmen der teilweisen auf die Untersuchung der Schädigung beschränkten Interimsüberprüfung einen neuen nicht schädigenden Preis für den Wirtschaftszweig der Union und auf dieser Grundlage einen neuen Mindesteinfuhrpreis (da die Maßnahmen auf der Schädigung beruhten). Da sich diese teilweise Interimsüberprüfung auf die Form der Maßnahmen beschränkt, ist eine Änderung der Höhe der Maßnahmen nicht möglich. Daher mussten die Vorschläge von SGE und KRP zurückgewiesen werden.
(178)
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Sicherstellung der Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze erforderlich. Die Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
(179)
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Zollsätze auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(180)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung oder als Veränderung der Umstände im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung oder eine Interimsüberprüfung eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
(181)
Die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen.
(182)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission(40) zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Umfirmierung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für es geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(183)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Form der Maßnahmen zu ändern. Allen Parteien wurde nach dieser Unterrichtung ferner eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt.
(184)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates(41) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz angewandt, der am ersten Kalendertag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(185)
Der mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichtete Ausschuss hat eine positive Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates vom 10. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/457/oj).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 der Kommission vom 30. Juni 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 62, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1171/oj.

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776 der Kommission vom 15. September 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 228 vom 15.9.2023, S. 199, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1776/oj).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2653 der Kommission vom 27. November 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2653, 28.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2653/oj).

(6)

LAT Nitrogen entstand durch die Übernahme der Geschäftsbereiche Fertilizer, Technical Nitrogen und Melamin von Borealis durch AGROFERT im Jahr 2023. Quelle: Unternehmen (lat-nitrogen.com).

(7)

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C, C/2023/1595, 20.12.2023).

(8)

https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2609.

(9)

Siehe Fußnote 2.

(10)

Erwägungsgründe 63 und 65 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011.

(11)

Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EU) Nr. 1035/2010 der Kommission vom 15. November 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1035/oj).

(12)

https://www.consilium.europa.eu/de/infographics/eu-gas-supply/.

(13)

https://www.statista.com/statistics/1021735/share-russian-gas-imports-eu/.

(14)

Siehe https://tradingeconomics.com/commodity/eu-natural-gas. Die Kommission hat den Zeitraum von April bis Dezember 2010 als Bezugspunkt herangezogen, da dies der früheste in dem öffentlich zugänglichen Diagramm auf dieser Website dargestellte Zeitraum ist.

(15)

https://www.consilium.europa.eu/de/infographics/eu-gas-supply/.

(16)

https://tradingeconomics.com/commodity/eu-natural-gas.

(17)

Angabe einer Spanne zum Schutz urheberrechtlich geschützter Daten.

(18)

https://tradingeconomics.com/commodity/eu-natural-gas.

(19)

Siehe Tabelle 7b der Verordnung (EU) Nr. 1035/2010.

(20)

Siehe Tabelle 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171.

(21)

Siehe Tabelle 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776.

(22)

t24.001030, S. 9, Absätze 22 und 23.

(23)

Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj.

(24)

Zum Schutz sensibler Daten ist eine breitere Spanne angegeben.

(25)

Erwägungsgründe 62 und 67 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011.

(26)

t24.001039, Absatz 10.

(27)

Siehe Fußnote 25.

(28)

Durchschnitt der ersten Handelstage jedes Monats zwischen Januar und Juni 2024.

(29)

Financial Times, 29. April 2024, https://www.ft.com/content/16031b21-cb2f-40c7-a77d-1ac061196264.

(30)

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2022) 360 final vom 20.7.2022.

(31)

https://economy-finance.ec.europa.eu/document/download/3b537fad-ad74-419f-8b54-d73553ca7f7f_en?filename=AF2024%20PPT_final.pdf.

(32)

https://www.ice.com/products/27996665/Dutch-TTF-Natural-Gas-Futures/data?marketId=5786628&span=1, Preise abgerufen am 8. Januar 2025.

(33)

t24.009914.

(34)

https://mcgroup.co.uk/news/20230426/melamine-market-challenges-dynamics.html.

(35)

BASF Sells Ammonia, Methanol and Melamine Plants - ChemistryViews.

(36)

Was den hinzugefügten Antidumpingzoll betrifft, so handelte es sich bei den Maßnahmen während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung um Mindesteinfuhrpreise für drei ausführende Hersteller und einen festgelegten spezifischen Zollsatz für alle anderen ausführenden Hersteller. Die Einfuhren von den drei Parteien, für die der Mindesteinfuhrpreis galt, waren, sofern sie über dem Mindesteinfuhrpreis lagen, vom Antidumpingzoll befreit, während die für Einfuhren von diesen Parteien, die unter dem Mindesteinfuhrpreis lagen, geltenden Antidumpingzölle je nach Nettorechnungswert vor der Einfuhr variierten. Darüber hinaus gab es Einfuhren von anderen ausführenden Herstellern, für die der festgelegte Residualzoll in Höhe von 415 EUR pro Tonne galt. Angesichts dieses gemischten Bilds wurde die Höhe der hinzugefügten Antidumpingzölle auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung mitgeteilten Daten zu Melamineinfuhren bestimmt, da dieser Datensatz die bezahlten Beträge umfasste.

(37)

t24.007253.

(38)

Laut SGE ist ICIS ein unabhängiger globaler Anbieter von Informationen über den Rohstoffmarkt. ICIS sei eine gängige Informationsquelle für die globale Melaminindustrie und bilde den Melaminmarkt in Echtzeit vollständig ab, einschließlich Preisentwicklungen, Entwicklungen im Güterverkehr usw. Website von ICIS: https://www.icis.com.

(39)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/82/oj).

(40)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(41)

Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

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