Artikel 1 VO (EU) 2025/326

(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Valin und seinen Estern, Salzen dieser Erzeugnisse, als isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten, die derzeit unter dem KN-Code 29224985 (TARIC-Code 2922498587) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.

(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.