Artikel 1 VO (EU) 2025/33

Abweichend von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen der folgenden Arten in sich geschlossener Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2026 genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind:

a)
Schnellkühler/-froster mit einer Volllastkapazität von 25 kg bis 100 kg;
b)
Eiscremebereiter für handwerklich hergestelltes Speiseeis mit einer Kühlleistung von mehr als 2 kW;
c)
Eismaschinen mit einer Produktionskapazität von 200 kg bis 2000 kg pro 24 Stunden;
d)
Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen mit einer Nennleistung von 1,5 kW bis 10,5 kW;
e)
Gärschränke mit einer Leistungsaufnahme von 1 kW bis 2 kW;
f)
Slush- und Softeismaschinen mit einer Volllast-Kühlkapazität von mehr als 3 Litern.

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