Artikel 1 VO (EU) 2025/340
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 erhält folgende Fassung:
„Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Frist für die Einreichung von Genehmigungsanträgen für Wiederbepflanzungen vor dem Ende des fünften Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, festzulegen.”
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