Artikel 1 VO (EU) 2025/340

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 erhält folgende Fassung:

„Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Frist für die Einreichung von Genehmigungsanträgen für Wiederbepflanzungen vor dem Ende des fünften Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, festzulegen.”

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