Artikel 1 VO (EU) 2025/341
Für die Zwecke der Umsetzung von Kontrollen und Sanktionen wird die Maßnahme gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 als nicht flächenbezogene und nicht tierbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 betrachtet.
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