Artikel 4 VO (EU) 2025/351

Übergangsmaßnahmen

(1) Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung und allen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entsprechen und die vor dem 16. September 2026 erstmals in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

(2) Entspricht ein Produkt aus einer Zwischenstufe der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff oder ein zur Herstellung eines solchen Produkts, Materials oder Gegenstands bestimmter Stoff, das bzw. der der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung entspricht und das bzw. der erstmals nach dem 16. Dezember 2025 in Verkehr gebracht wird, nicht der vorliegenden Verordnung, so ist in der diesem Stoff bzw. diesem Produkt beigefügten Konformitätserklärung anzugeben, dass er bzw. es nicht der vorliegenden Verordnung entspricht und nur zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden darf, die vor dem 16. September 2026 in Verkehr gebracht werden sollen.

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