ANHANG II VO (EU) 2025/351

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel und Nummer 1 von Buchstabe B erhalten folgende Fassung:

B.
Mindestanforderungen an ein Qualitätssicherungssystem in Recyclinganlagen, in denen recycelter Kunststoff gemäß der Verordnung (EU) 2022/1616 hergestellt wird

1.
Aufgrund des vom Recycler angewandten Qualitätssicherungssystems muss darauf vertraut werden können, dass alle in der Anlage stattfindenden Recyclingvorgänge gewährleisten, dass der recycelte Kunststoff die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/1616 erfüllt.

2.
Unter Buchstabe B wird folgender Absatz angefügt:

3.
Das vom Recycler angewandte Qualitätssicherungssystem muss spezifische Vorgänge im Recyclingverfahren umfassen, und zwar sogenannte Qualitätsbewertungsstufen, bei denen der Recycler die Qualität jeder Materialcharge, die direkt aus einer Herstellungsstufe stammt, bewertet.

Im Zuge dieser Bewertung ist die Qualität dieses Materials zu kontrollieren, indem Folgendes überprüft wird:

ob die geltenden kritischen Grenzwerte gemäß Nummer 2 Buchstabe c bei jedem Einzelvorgang, der Teil der Herstellungsstufe ist, eingehalten wurden und

ob die Qualität des entstehenden Materials vordefinierte Kriterien erfüllt, wozu die unter Nummer 2 Buchstabe e genannten Prüfungen, Protokolle und Nachweise, die für die Herstellungsstufe gelten, herangezogen werden.

Die Bewertung muss zu einer Entscheidung darüber führen, ob die Qualität der Charge als konform mit der Verordnung (EU) 2022/1616 gilt und für die Weiterverarbeitung geeignet ist, ob ihre Qualität vor der Weiterverarbeitung eine Korrektur erfordert oder ob die Charge zu entsorgen oder für Non-Food-Anwendungen zu verwenden ist.

3.
Es wird folgender Buchstabe C angefügt:

C.
Wiederaufbereitung von Kunststoffen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 fallen

1.
Verschnitte aus Kunststoff, Kunststoffreste und ähnliche Nebenprodukte von Kunststoffherstellungsprozessen, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wiederaufbereitet werden sollen (im Folgenden „zur Wiederaufbereitung bestimmte Materialien” ), müssen getrennt von Abfällen so nahe wie technisch erreichbar an der Stelle gesammelt werden, an der sie geschnitten, ausgesondert oder auf andere Weise bei einem ähnlichen Kunststoffherstellungsvorgang erzeugt werden, der zu Verschnitten und Resten sowie ähnlichen Nebenprodukten führt.
2.
Zur Wiederaufbereitung bestimmte Materialien müssen entweder mit einem ausschließlich für diesen Zweck bestimmten geschlossenen Rohr- oder Bandsystem oder in sauberen Tonnen, Säcken oder sonstigen Behältnissen gesammelt werden, die für diesen Zweck bestimmt sind und leicht als ausschließlich für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind. Diese Arten von Behältnissen müssen unmittelbar nach vollständiger Befüllung verschlossen werden. Die verwendeten Behältnisse müssen so ausgelegt sein, dass jegliche Kontamination des Kunststoffmaterials vermieden wird, bis es dem Kunststoffherstellungsprozess wieder zugeführt wird.
3.
Diese Tonnen, Säcke oder Behältnisse können einzeln zur Wiederaufbereitung verbracht oder in Sekundärverpackungen zusammengefasst werden. Die entstehende Einheit gilt als eine Charge des zur Wiederaufbereitung bestimmten Materials. Es gilt die Begriffsbestimmung für „Charge” in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2022/1616.
4.
Die Unternehmer müssen in jeder Phase der Wiederaufbereitung von Kunststoffen sicherstellen, dass mithilfe des Qualitätssicherungssystems verhindert wird, dass der Kunststoff mit Kunststoffen einer anderen Zusammensetzung, anderen Materialien oder mit Abfällen vermischt wird. Die Verbringung von Chargen von Kunststoffnebenprodukten zwischen Vorgängen vor ihrer Verwendung bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, einschließlich des Mischens mit Kunststoff derselben Zusammensetzung, ist aufzuzeichnen und ihre Rückverfolgbarkeit im Qualitätssicherungssystem muss gegeben sein.

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