ANHANG II VO (EU) 2025/354

In Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 erhält der Eintrag für Armenien folgende Fassung:

AM Armenien

Nur lebende, wärmebehandelte, und tiefgefrorene Krebstiere aus Wildfang.

Aquakultur: Fische und Erzeugnisse aus Fischen (Kaviar und Rogen).

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