Artikel 1 VO (EU) 2025/355
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 wird wie folgt geändert:
- a)
- Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Häufigkeitsraten gemäß Absatz 3 gelten nicht für:
- a)
- zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen;
- b)
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die im Rahmen von Rechtsakten gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 Maßnahmen in Bezug auf ihre Verbringung in die Union vorgesehen sind.
- b)
- Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.