Artikel 1 VO (EU) 2025/355

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 wird wie folgt geändert:

a)
Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Häufigkeitsraten gemäß Absatz 3 gelten nicht für:

a)
zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen;
b)
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die im Rahmen von Rechtsakten gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 Maßnahmen in Bezug auf ihre Verbringung in die Union vorgesehen sind.

b)
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

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