Präambel VO (EU) 2025/361

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. — im Fall von Tieren aus Aquakultur — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(3) wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang von Sendungen der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
(4)
Insbesondere sind in den Anhängen V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch von Geflügel und Fleischerzeugnissen von Geflügel zulässig ist, enthalten.
(5)
Am 11. Februar 2025 meldete Bosnien und Herzegowina der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI). Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Gemeinde Rogatica in der Republika Srpska in Bosnien und Herzegowina und wurde am 10. Februar 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.
(6)
In den Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B und in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist festgelegt, dass der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Fleischerzeugnissen von Geflügel aus Bosnien und Herzegowina zulässig ist. Darüber hinaus ist in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Verordnung (EU) 2021/404 derzeit festgelegt, dass für den Eingang in die Union für Fleischerzeugnisse von Geflügel aus Bosnien und Herzegowina keine risikomindernde Behandlung erforderlich ist.
(7)
Aufgrund des Risikos der Einschleppung der HPAI in die Union im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Fleischerzeugnissen von Geflügel aus Bosnien und Herzegowina, die keiner risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, ist es erforderlich, den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. Folglich und da Garantien fehlen, die eine Regionalisierung des genannten Drittlands ermöglichen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel aus Bosnien und Herzegowina nicht länger zulässig sein, und für den Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel aus dem genannten Drittland in die Union sollte eine risikomindernde Behandlung D gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgeschrieben werden.
(8)
Die Einträge für Bosnien und Herzegowina in den Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B sowie in der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in dem genannten Drittland Rechnung zu tragen.
(9)
Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich der Kommission vier Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Grafschaften Cornwall, Merseyside und Yorkshire, England, gemeldet, die jeweils zwischen dem 7. Februar 2025 dem 9. Februar 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(10)
Ferner haben die Vereinigten Staaten der Kommission 35 Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Kalifornien (3), Maryland (1), Missouri (6), North Carolina (2) und Ohio (23) gemeldet, die zwischen dem 27. Januar 2025 und dem 5. Februar 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(11)
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten haben die Veterinärbehörden der genannten Drittländer im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
(12)
Das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Seuche vorgelegt.
(13)
Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen haben, der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus diesen von den jüngsten Ausbrüchen betroffenen Gebieten ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.
(14)
Außerdem hat das Vereinigte Königreich der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs bestimmter Erzeugnisse in die Union gaben, wie aus den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hervorgeht.
(15)
Am 10. Februar 2025 und am 13. Februar 2025 hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es in Bezug auf drei Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in der Grafschaft Yorkshire, England, und einem Ausbruch der HPAI bei Geflügel in der Grafschaft Angus, Schottland, ergriffen hat, die zwischen dem 10. Dezember 2024 und dem 10. Januar 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(16)
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mitgeteilt, dass es nach diesen Ausbrüchen der HPAI ein Tilgungsprogramm durchgeführt hat, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben abgeschlossen hat.
(17)
Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass es angemessene Garantien dafür geboten hat, dass die Tiergesundheitslage, die zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen bestimmter Erzeugnisse aus den betroffenen Zonen gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hat, keine Gefahr mehr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt und dass folglich der Eingang in die Union dieser Sendungen aus den betroffenen Zonen des Vereinigten Königreichs, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt worden war, wieder zulässig sein sollte.
(18)
Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um den neuen Ausbrüchen der HPAI im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten sowie den getilgten Ausbrüchen der HPAI im Vereinigten Königreich Rechnung zu tragen.
(19)
Unter Berücksichtigung der Ausbrüche der HPAI in Bosnien und Herzegowina, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten und um unnötige Störungen des Handels mit dem Vereinigten Königreich zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
(20)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).

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