Artikel 3 VO (EU) 2025/364

Übergangsmaßnahmen

(1) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 316/2003 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 (E 1702) und diesen Zusatzstoff enthaltende Vormischungen, die für Mastrinder bestimmt sind und vor dem 16. September 2025 gemäß den vor dem 16. März 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Zusatzstoff enthalten, für Mastrinder bestimmt sind und vor dem 16. März 2026 gemäß den vor dem 16. März 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.