Präambel VO (EU) 2025/376

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates vom 9. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben(*), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 9. Oktober 2023 hat der Rat die Verordnung (EU) 2023/2147 angenommen.
(2)
Am 8. November 2024 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1591 (2005) des VN-Sicherheitsrats eingesetzt wurde, zwei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.
(3)
Die durch den Ausschuss des VN-Sicherheitsrats, der gemäß der Resolution des VN-Sicherheitsrats 1591 (2005) eingesetzt wurde, im November 2024 aufgenommenen Einträge zu zwei Personen sollten aus der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 gestrichen werden.
(4)
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates vom 9. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben (ABl. L, 2023/2147, 11.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2147/oj).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.