Artikel 10 VO (EU) 2025/38

Einrichtung des Cybernotfallmechanismus

(1) Ein Cybernotfallmechanismus wird eingerichtet, um die Verbesserung der Resilienz der Union gegenüber Cyberbedrohungen und die Vorbereitung auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle, Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Sicherheitsvorfälle sowie Eindämmung deren kurzfristiger Auswirkungen im Geiste der Solidarität zu unterstützen.

(2) Im Falle der Mitgliedstaaten werden die im Rahmen des Cybernotfallmechanismus vorgesehenen Maßnahmen auf Antrag bereitgestellt; sie ergänzen die Bemühungen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Vorbereitung auf Sicherheitsvorfälle, die Reaktion darauf sowie die anschließende Wiederherstellung.

(3) Die Maßnahmen zur Umsetzung des Cybernotfallmechanismus werden mit Mitteln aus dem Programm „Digitales Europa” unterstützt und gemäß der Verordnung (EU) 2021/694, insbesondere deren spezifischen Ziel 3, durchgeführt.

(4) Die Maßnahmen im Rahmen des Cybernotfallmechanismus werden in erster Linie durch das ECCC gemäß der Verordnung (EU) 2021/887 durchgeführt. Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Cybersicherheitsreserve gemäß Artikel 11 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung werden jedoch von der Kommission und der ENISA durchgeführt.

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