Artikel 13 VO (EU) 2025/38
Sonstige Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft
(1) Im Rahmen des Cybernotfallmechanismus werden überdies Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft unterstützt, die nicht unter Artikel 12 fallen. Diese Maßnahmen umfassen Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft in Bezug auf Einrichtungen, die in nicht für koordinierte Tests der Abwehrbereitschaft gemäß Artikel 12 bestimmten Sektoren tätig sind. Im Rahmen solcher Maßnahmen können die Überwachung von Schwachstellen und Risiken sowie Übungs- und Schulungsmaßnahmen unterstützt werden.
(2) Die Unterstützung für Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft nach dem vorliegenden Artikel wird den Mitgliedstaaten auf Antrag in erster Linie in Form von Finanzhilfen gewährt, wobei die in den einschlägigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/694 genannten Bedingungen gelten.
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