Artikel 7 VO (EU) 2025/38
Zusammenarbeit und Weitergabe von Informationen mit Netzen auf Unionsebene
(1) Grenzübergreifende Cyber-Hubs und das CSIRTs-Netz arbeiten insbesondere zwecks Weitergabe von Informationen eng zusammen. Zu diesem Zweck vereinbaren sie Verfahrensregelungen für die Zusammenarbeit und die Weitergabe relevanter Informationen sowie — unbeschadet des Absatzes 2 — welche Arten von Informationen weiterzugeben sind.
(2) Wenn die grenzübergreifenden Cyber-Hubs Informationen über einen potenziellen oder andauernden Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes erhalten, stellen sie zu Zwecken der gemeinsamen Lageerfassung sicher, dass den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission über das EU-CyCLONe und das CSIRTs-Netz unverzüglich relevante Informationen und Frühwarnungen übermittelt werden.
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