Präambel VO (EU) 2025/386

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine(*), insbesondere auf Artikel 8a,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angenommen.
(2)
Auf der Grundlage einer Überarbeitung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates(**) hat der Rat beschlossen, dass die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 28. Februar 2026 verlängert werden sollten.
(3)
Die Begründungen in Bezug auf zehn natürliche und zwei juristische Personen, die in der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt sind, sollten geändert werden.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/765/oj.

(**)

Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/642/oj).

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