Präambel VO (EU) 2025/392
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/391 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine(*),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006(**) angenommen.
- (2)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP des Rates(***) vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.
- (3)
- Am 24. Februar 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/391 angenommen.
- (4)
- Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird das Verbot der Ausfuhr der in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und der in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors von Belarus beitragen könnten, an Organisationen, die in der Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2012/642/GASP aufgeführt sind, verschärft.
- (5)
- Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch Aufnahme von Gütern in die Liste erweitert, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie durch Aufnahme von Gütern, die zur Entwicklung oder Herstellung der militärischen Systeme von Belarus beitragen, darunter chemische Ausgangsstoffe für Reizstoffe (riot control agents), Software im Zusammenhang mit numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (CNC-Maschinen), Chromerze und Chromverbindungen sowie Steuerungen für unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs).
- (6)
- Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 werden weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern verhängt, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, darunter chemische Elemente, pyrotechnische Gegenstände und leicht entzündliche Stoffe.
- (7)
- Um das Risiko einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen so gering wie möglich zu halten, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 die Liste der Güter und Technologien, die dem Verbot der Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet von Belarus unterliegen, um Maschinen und Güter , die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten und des Maschinenparks in Belarus beitragen könnten, weiter erweitert.
- (8)
- Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 werden Ausnahmeregelungen für die Bereitstellung bestimmter Güter und Maschinen festgelegt, die für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze erforderlich sind.
- (9)
- Darüber hinaus werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Primäraluminium eingeführt, mit dem Belarus seine Einnahmequellen diversifiziert, was seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglicht.
- (10)
- Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird eine Beschränkung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software im Zusammenhang mit der Erdöl- und Erdgasexploration eingeführt, um die Explorations- und Förderungskapazitäten von Belarus für Erdöl und Erdgas weiter einzuschränken und das Risiko der Umgehung restriktiver Maßnahmen über das Hoheitsgebiet von Belarus so gering wie möglich zu halten.
- (11)
- Um Wirtschaftsbeteiligte aus der Union daran zu hindern, zur Entwicklung der belarussischen Infrastruktur beizutragen, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 ein Verbot der Erbringung von Bauleistungen, einschließlich Hoch- und Tiefbauarbeiten, eingeführt.
- (12)
- Es ist verboten, Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung unmittelbar oder mittelbar an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die in deren Namen oder auf deren Weisung handelt, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder ihnen bereitzustellen. Im Beschluss (GASP) 2025/391 wird klargestellt, dass der Verkauf, die Erteilung von Lizenzen und die anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit dieser Software verboten ist.
- (13)
- Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird eine Ausnahme von dem Verbot eingeführt, Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen, sofern diese Dienstleistungen für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung von Belarus mit Sitz in einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind.
- (14)
- Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird der Anwendungsbereich des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgeweitet, die in Drittländern niedergelassen sind und sich mehrheitlich im Eigentum von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen befinden. Darüber hinaus wird nun für die Entgegennahme von Einlagen für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel eine vorherige Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden vorgeschrieben.
- (15)
- Der Beschluss (GASP) 2025/391 verbietet die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung für belarussische Personen und Gebietsansässige und beinhaltet, um die Umgehung dieses Verbots zu begrenzen, dass es belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen untersagt ist, juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die solche Dienstleistungen erbringen, zu besitzen oder zu kontrollieren oder Posten in deren Leitungsgremien zu bekleiden.
- (16)
- Um die Arbeit der Zivilgesellschaft und der Medien zu erleichtern, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 auch eine Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten an bzw. nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus unter bestimmten Bedingungen eingeführt, wenn sie für Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien genutzt werden, die Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in Belarus direkt fördern.
- (17)
- Um das Risiko einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen so gering wie möglich zu halten, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 das Verbot der Beförderung von Gütern auf der Straße im Gebiet der Union, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, durch Unternehmen geändert, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person befinden. Organisationen, die vor dem 8. April 2022 in der Union niedergelassen und bereits als Kraftverkehrsunternehmen tätig waren, sollte es verboten sein, Änderungen an ihrer Kapitalstruktur vorzunehmen, durch die sich der prozentuale Eigentumsanteil einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erhöhen würde, es sei denn, dieser prozentuale Eigentumsanteil bleibt nach dieser Änderung unter 25 %.
- (18)
- Der Beschluss 2012/642/GASP sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen benannter Personen, Organisationen und Einrichtungen vor und verbietet die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an benannte Personen, Organisationen und Einrichtungen. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird ein zusätzliches Kriterium für die Aufnahme in die Liste eingeführt, das für Personen gilt, die zum militärisch-industriellen Komplex von Belarus gehören, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder von ihm profitieren.
- (19)
- Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird eine Ausnahmeregelung eingeführt, mit der die Freigabe von Geldern ermöglicht wird, die aufgrund der Beteiligung einer benannten zwischengeschalteten Bank an ihrem Transfer eingefroren wurden, sofern der Transfer zwischen zwei nicht benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und unter Verwendung von Konten bei nicht benannten Kreditinstituten erfolgt. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird auch eine Ausnahmeregelung eingeführt, mit der die Freigabe von Geldern ermöglicht wird, die aufgrund der Beteiligung einer in der Liste aufgeführten emittierenden Bank eingefroren wurden, sofern der Transfer zwischen zwei nicht benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt.
- (20)
- Soweit dies zur Bekämpfung der Umgehung von Verboten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erforderlich ist, sollte die Kommission in der Lage sein, Informationen über Handel und Transaktionen mit Drittländern und über Wirtschaftsbeteiligte aus Drittländern mit den zuständigen Behörden von Ländern, die ähnliche restriktive Maßnahmen anwenden, auszutauschen.
- (21)
- Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) müssen bestimmte Arten von Organisationen, die Verpflichteten, nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 den zentralen Meldestellen der Mitgliedsstatten verdächtige Transaktionen melden. Gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates(******) wurde der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union in die Liste der Vortaten in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates(*******) aufgenommen. Infolge dieser Hinzufügung müssen Verpflichtete gemäß Artikel 33 der Richtlinie (EU) 2015/849 ab Mai 2025 den zentralen Meldestellen alle verdächtigen Transaktionen im Zusammenhang mit mutmaßlichen kriminellen Tätigkeiten bei einem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union melden. Darüber hinaus sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 8j der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verpflichtet, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, Informationen, die die Umsetzung dieser Verordnung erleichtern, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen zu übermitteln, die die Umsetzung dieser Verordnung erleichtern, und mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten. Um Doppelmeldungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass diese Personen, Organisationen und Einrichtungen nicht verpflichtet sind, dieselben Informationen anderen zuständigen Behörden als den zentralen Meldestellen zu melden.
- (22)
- Um die ordnungsgemäße Umsetzung der restriktiven Maßnahmen und den angemessenen Schutz der Wirtschaftsbeteiligten aus der Union zu gewährleisten, sollten Wirtschaftsbeteiligte aus der Union gemäß Artikel 8h der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für bestimmte direkte oder indirekte Schäden, die ihnen aufgrund von Ansprüchen entstanden sind, welche die in Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in Bezug genommenen Personen oder Organisationen geltend gemacht haben, einschließlich Schäden, die juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entstanden sind, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Wirtschaftsbeteiligten der Union befinden, unter Berücksichtigung der nationalen Vorschriften über das Verbot des doppelten Ersatzes Entschädigung in Verfahren vor einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats einfordern können. Darüber hinaus sollten Wirtschaftsbeteiligte aus der Union von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer der in Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in Bezug genommenen Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, Schadenersatz verlangen. In Situationen, in denen Belarus oder ein Drittland Maßnahmen ergreift, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 zu unterlaufen, kann davon ausgegangen werden, dass die Wirtschaftsbeteiligten aus der Union de facto keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen im Rahmen dieser nationalen Gerichtsbarkeit haben.
- (23)
- Um die effektive Umsetzung der restriktiven Maßnahmen sicherzustellen und möglichen Fällen der Rechtsverweigerung abzuhelfen, ist es angezeigt, eine Notzuständigkeit (forum necessitatis) festzulegen, damit ein Gericht eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über eine Schadenersatzforderung gemäß Artikel 8h der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 entscheiden kann, wenn das Unionsrecht oder das Recht eines Mitgliedstaats nicht die Zuständigkeit eines Gerichts eines bestimmten Mitgliedstaats festlegt. Die Notzuständigkeit sollte jedoch nur ausgeübt werden, wenn die Sache einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist, z. B., wenn der Kläger seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat oder nach dem Recht dieses Mitgliedstaats gegründet wurde.
- (24)
- Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden zu verstärken, unter anderem durch eine Stärkung der Rolle der zentralen Meldestellen beim Austausch von Informationen, die für die Zwecke der Umsetzung und Durchsetzung der restriktiven Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 relevant sind.
- (25)
- Da die Einhaltung der Vorschriften durch die Wirtschaftsbeteiligten der Union für die Wirksamkeit restriktiver Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung ist, sollte die Kommission diese dabei unterstützen, insbesondere wenn die Einhaltung erhebliche Ressourcen erfordern würde und eine zentralisierte Unterstützung die Effizienz verbessern könnte. Dies gilt insbesondere für die Sorgfaltspflichten, deren Einhaltung von den Wirtschaftsbeteiligten der Union in Bezug auf potenzielle Geschäftspartner verlangt wird. Die Kommission sollte in der Lage sein, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
- (26)
- Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr bestimmter Güter beizutragen, sind Wirtschaftsbeteiligte aus der Union, die diese Güter in andere Drittländer als die in Anhang Vba der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Drittländer verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen, gemäß dem Beschluss (GASP) 2025/391 verpflichtet, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, mit denen die Risiken dieser Wiederausfuhr nach Belarus ermittelt, bewertet und gemindert werden können. Darüber hinaus werden Wirtschaftsbeteiligte aus der Union durch den Beschluss (GASP) 2025/391 dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, diesen Verpflichtungen ebenfalls nachkommen.
- (27)
- Schließlich werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 bestimmte Änderungen der Ausnahmeregelungen vom Verbot der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittlichen Technologien vorgenommen. Darüber hinaus werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 Verweise auf abgelaufene Übergangsfristen und andere Verweise, die für die Einhaltung bestimmter Bestimmungen des Beschlusses 2012/642/GASP nicht erforderlich sind, gestrichen. Mit der Streichung von Verweisen auf bereits abgelaufene Übergangsfristen wird keine Rechtswirkung auf frühere oder laufende Verträge oder auf die Anwendbarkeit dieser Übergangsfristen angestrebt. Ferner ist es angezeigt, bestimmte technische Änderungen in die vorliegende Verordnung aufzunehmen, um die Genauigkeit und die sprachlichen Klarheit bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 zu verbessern, einschließlich derjenigen über personenbezogene Daten und Dokumente, die sich im Besitz der Organe der Union befinden.
- (28)
- Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
- (29)
- Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L, 2025/391, 24.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/391/oj .- (**)
Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/765/oj).
- (***)
Beschluss des Rates 2012/642/GASP vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/642/oj).
- (****)
Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj).
- (*****)
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).
- (******)
Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftaten und Strafen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (
ABl. L, 2024/1226, 29.4.2024, ELI: . http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1226/oj ).- (*******)
Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1673/oj).
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