ANHANG XIV VO (EU) 2025/395

„ANHANG XLVII

Teil A — Liste der Häfen und Schleusen

Name Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn
1. Astrakhan

Artikel 5ae Absatz 1 Buchstabe a:

für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden

25.2.2025
2. Makhachkala

Artikel 5ae Absatz 1 Buchstabe a:

für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden

25.2.2025
3. Ust-Luga

Artikel 5ae Absatz 1 Buchstabe c:

für die Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt werden, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden

25.2.2025
4. Primorsk

Artikel 5ae Absatz 1 Buchstabe c:

für die Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt werden, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden

25.2.2025
5. Novorossiysk

Artikel 5ae Absatz 1 Buchstabe c:

für die Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt werden, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden

25.2.2025

Teil B — Liste der Flughäfen

Name Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn
1. Begishevo International Airport

Artikel 5ae Absatz 2 Buchstabe a:

für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden

25.2.2025
2. Vnukovo International Aiport

Artikel 5ae Absatz 2 Buchstabe a:

für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden

25.2.2025
3. Zhukovsky International Airport

Artikel 5ae Absatz 2 Buchstabe b:

für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden

25.2.2025
4. Perm International Airport

Artikel 5ae Absatz 2 Buchstabe b:

für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden

25.2.2025
5. Koltsovo International Airport

Artikel 5ae Absatz 2 Buchstabe b:

für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden

25.2.2025
6. Pskov International Airport

Artikel 5ae Absatz 2 Buchstabe b:

für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden

25.2.2025“

Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angefügt:

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