Präambel VO (EU) 2025/395

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/394 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren(*),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014(**) angenommen.
(2)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates(***) vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
(3)
Am 24. Februar 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/394 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.
(4)
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 wird die Aussetzung der Rundfunklizenzen in der Union für russische Medien, die unter der ständigen Kontrolle der russischen Führung stehen, und das Verbot der Ausstrahlung ihrer Sendungen verlängert.
(5)
Russland führt eine systematische internationale Kampagne der Medienmanipulation und Verfälschung von Fakten, um seine Strategie der Destabilisierung seiner Nachbarländer sowie der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu intensivieren. Insbesondere richtete sich die Propaganda wiederholt und nachdrücklich gegen europäische politische Parteien, vor allem in Wahlkampfzeiten, sowie gegen die Zivilgesellschaft, Minderheiten, Flüchtlinge und das Funktionieren demokratischer Institutionen in der Union und ihren Mitgliedstaaten.
(6)
Um seine Aggression gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen, betreibt Russland kontinuierliche und konzertierte Propagandaaktionen, die auf die Zivilgesellschaft der Union und ihrer Nachbarländer ausgerichtet sind und die Fakten drastisch verzerren und manipulieren. Diese Propagandaaktionen Russlands werden über eine Reihe von Medien unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der russischen Führung verbreitet. Derartige Aktionen stellen eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union dar. Diese Medien spielen eine maßgebliche Rolle dabei, die Aggression gegen die Ukraine mit Nachdruck voranzutreiben und zu unterstützen und die Nachbarländer zu destabilisieren.
(7)
Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es notwendig, im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, weitere restriktive Maßnahmen zur Einstellung der Sendetätigkeiten bestimmter Medien in der Union oder gegen die Union gerichteter Tätigkeiten zu verhängen. Die Maßnahmen sollten beibehalten werden, bis Angriffskrieg gegen die Ukraine beendet wird und bis Russland und diese Medien die Durchführung von Propagandaaktionen gegen die Union und ihre Mitgliedstaaten einstellen.
(8)
Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dem Recht auf unternehmerische Freiheit und dem Recht auf Eigentum nach den Artikeln 11, 16 beziehungsweise 17 der Charta hindert die Verhängung weiterer restriktiver Maßnahmen die Medien und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten als Sendetätigkeiten in der Union auszuführen, wie Recherche und Interviews. Insbesondere ändern diese restriktiven Maßnahmen nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannt werden, in deren jeweiligen Anwendungsbereichen.
(9)
Um die Kohärenz mit dem Verfahren zur Aussetzung von Rundfunklizenzen gemäß dem Beschluss 2014/512/GASP sicherzustellen, sollte der Rat Durchführungsbefugnisse wahrnehmen, um nach einer Prüfung der entsprechenden Fälle darüber zu entscheiden, ob die restriktiven Maßnahmen zu dem in dieser Verordnung genannten Zeitpunkt in Bezug auf mehrere in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Organisationen anwendbar werden sollen.
(10)
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 wird das Verbot der Ausfuhr der in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und der in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, an Organisationen, die in der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführt sind, verschärft.
(11)
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 werden weitere 53 Organisationen in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 werden auch bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland in diese Liste aufgenommen, die durch die Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, unter anderem für unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs) oder für Flugkörper, indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen.
(12)
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 wird die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch Aufnahme von Gütern in die Liste erweitert, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie durch Aufnahme von Gütern, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter chemische Ausgangsstoffe für Reizstoffe (riot control agents), Software im Zusammenhang mit numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (CNC-Maschinen), Chromverbindungen und Steuerungen für UAVs.
(13)
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 werden weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern verhängt, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, darunter Chemikalien, einige Kunststoffe und Kautschuk. Um das Risiko der Umgehung restriktiver Maßnahmen zu minimieren, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 die Liste der Güter und Technologien, die dem Verbot der Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands unterliegen, weiter erweitert.
(14)
Um die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen sicherzustellen, stellt der Beschluss (GASP) 2025/394 klar, dass die zuständigen Behörden — sofern sie aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 dazu ermächtigt sind, den Verkauf, die Ausfuhr und die damit verbundene technische Hilfe von Informationssicherheitssystemen, -ausrüstung und -komponenten für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer zu genehmigen — diese Genehmigungen insbesondere Anbietern spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr erteilen können, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe für ein ziviles, nicht öffentlich zugängliches elektronisches Kommunikationsnetz bestimmt sind, sofern dieses Kommunikationsnetz nicht einer Organisation gehört, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet.
(15)
Darüber hinaus werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Primäraluminium eingeführt, womit Russland erhebliche Einnahmen erzielt, was ihm die Fortsetzung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine ermöglicht. Die Kommission sollte die mit der Einfuhrbeschränkung in Zusammenhang stehenden Aluminiumpreise, die für Hersteller und Verbraucher in der Union von Bedeutung sind, überwachen und dem Rat darüber Bericht erstatten, ob im Zusammenhang mit der Einfuhrbeschränkung gemäß Artikel 3i für Primäraluminium, bei Aluminiumpreisen, die für Hersteller und Verbraucher in der Union von Bedeutung sind, wesentliche Entwicklungen eintreten, und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vorschlagen.
(16)
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 wird die Ausnahme vom Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung bestimmter Gegenstände geändert, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und die für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich sind. Außerdem wird eine neue gezielte Ausnahme von dem Verbot der Einfuhr bestimmter Gegenstände eingeführt, die für den Betrieb der Druzhba-Pipeline unbedingt erforderlich sind.
(17)
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 wird die Anwendung einer Ausnahme von dem Flugverbot spezifisch auf bemannte Luftfahrzeuge beschränkt indem das Erfordernis einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden eingeführt wird, damit für bestimmte Drohneneinsätze Drohnen im Gebiet der Union landen, vom Gebiet der Union starten sowie das Gebiet der Union überfliegen dürfen. Um die Kosten, die Russland durch seinen anhaltenden Angriffskrieg gegen die Ukraine entstehen, zu erhöhen, und die Wirksamkeit der gegen den Flugsektor gerichteten restriktiven Maßnahmen der EU sicherzustellen, indem dem Risiko ihres Unterlaufens begegnet wird, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 das Flugverbot auch auf gelistete Luftfahrtunternehmen ausgeweitet, die Inlandsflüge innerhalb Russlands durchführen oder Luftfahrzeuge oder andere Luftfahrtgüter und -technologien unmittelbar oder mittelbar an ein russisches Luftfahrtunternehmen oder für Flüge innerhalb Russlands verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, sowie auf Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines solchen Luftfahrtunternehmens befinden.
(18)
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 werden weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern und Technologien, insbesondere von Software im Zusammenhang mit der Erdöl- und Erdgasexploration, eingeführt, um die Explorations- und -förderungskapazitäten Russlands für Erdöl und Erdgas weiter einzuschränken.
(19)
Der Beschluss (GASP) 2025/394 sieht eine Ausnahmeregelung für den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr bestimmter in Anhang XXXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführter Erdölerzeugnisse aus der Slowakei nach Ungarn oder von Ungarn in die Slowakei vor, die aus über Pipelines eingeführtem Rohöl gewonnen werden, um die Versorgungssicherheit dieser Binnenländer zu gewährleisten.
(20)
Russland erzielt erhebliche Einnahmen aus dem Verkauf und der Beförderung von Erdöl. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 wird ein Verbot der vorübergehenden Verwahrung von russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen in der Union eingeführt, unabhängig vom Kaufpreis des Öls und vom endgültigen Bestimmungsort dieser Erzeugnisse. Ein solches Verbot wird zusätzliche Kosten für die Beförderung von russischem Öl verursachen und damit die Einnahmen Russlands verringern. Dieses Verbot berührt nicht den Geltungsbereich anderer Einfuhrverbote gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, da die vorübergehende Verwahrung gemäß Artikel 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) und die Überführung in das Freizonenverfahren gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für Güter, die Einfuhrverboten unterliegen, nicht zulässig ist.
(21)
Das Verbot von Wiederverladungsdiensten zum Zwecke der Umladung von russischem Flüssigerdgas (LNG) sollte sich nicht auf die Einfuhren in die Union oder die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten auswirken. Aus diesem Grund wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 klargestellt, dass Wiederverladungsdienste zum Zwecke der Umladung von russischem Flüssigerdgas zulässig sind, wenn dies für die Beförderung zwischen Häfen desselben Mitgliedstaats erforderlich ist, einschließlich vom Festland eines Mitgliedstaats zu seinen Gebieten in äußerster Randlage.
(22)
Um das Risiko einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen so gering wie möglich zu halten, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 das Verbot der Beförderung von Gütern auf der Straße im Gebiet der Union, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, durch Unternehmen geändert, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person befinden. Organisationen, die vor dem 8. April 2022 in der Union niedergelassen und bereits als Kraftverkehrsunternehmen tätig waren, sollte es verboten sein, Änderungen an ihrer Kapitalstruktur vorzunehmen, durch die sich der prozentuale Eigentumsanteil einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erhöhen würde, es sei denn, dieser prozentuale Eigentumsanteil bleibt nach dieser Änderung unter 25 %.
(23)
Es ist verboten, Güter, Technologien und Dienstleistungen für den Abschluss russischer LNG-Projekte bereitzustellen. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 wird das Verbot auf den Abschluss von Rohölprojekten in Russland wie das Vostok-Erdölprojekt ausgeweitet. Dies sollte sich nicht auf den Kauf und die Einfuhr von russischem Rohöl im Einklang mit befristeten Ausnahmen für bestimmte Binnenmitgliedstaaten auswirken.
(24)
Es ist verboten, russisches Flüssigerdgas über LNG-Terminals in der Union einzuführen, die nicht an das Erdgasverbundnetz angeschlossen sind. Der Beschluss (GASP) 2025/394 führt eine Ausnahme von dem Verbot ein, die von einem nicht an das Erdgasverbundnetz angeschlossenen Mitgliedstaat zur Gewährleistung seiner Energieversorgung gewährt werden kann, wenn das Flüssigerdgas von einem Terminal in einem anderen Mitgliedstaat erworben, eingeführt oder weitergeleitet wird, das an das Erdgasverbundnetz angeschlossen ist.
(25)
Der Beschluss (GASP) 2025/394 schreibt vor, dass Einfuhren von Rohdiamanten von einem Zertifikat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates(******) begleitet sein müssen, in dem das Ursprungsland oder die Ursprungsländer der Diamantenschürfung eindeutig angegeben sind. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 wird außerdem das Datum des Inkrafttretens der Anforderung verschoben, dass für die Einfuhr polierter Diamanten auf der Rückverfolgbarkeit beruhende Nachweise vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus wird die Lösung von Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit dem Rückverfolgungssystem eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit den G7-Ländern und Drittländern erfordern. Um die Umsetzung dieser Maßnahmen und die kontinuierliche Zusammenarbeit mit den G7-Ländern und Drittländern weiter zu erleichtern, sollte die Einhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den G7-Partnern bei Maßnahmen im Bereich der Diamanten weiterhin überwacht werden.
(26)
Um Wirtschaftsbeteiligte aus der Union daran zu hindern, zur Entwicklung der russischen Infrastruktur beizutragen, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 ein Verbot der Erbringung von Bauleistungen, einschließlich Hoch- und Tiefbauarbeiten, eingeführt.
(27)
Es ist verboten, Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung unmittelbar oder mittelbar an die Regierung Russlands oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder sie ihnen bereitzustellen. Im Beschluss (GASP) 2025/394 wird klargestellt, dass der Verkauf, die Erteilung von Lizenzen und die anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit dieser Software verboten ist.
(28)
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 wird eine Ausnahme von dem Verbot eingeführt, Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen, sofern diese Dienstleistungen für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung Russlands mit Sitz in einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind.
(29)
Darüber hinaus wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 ein Verbot von Transaktionen mit Häfen, Schleusen und Flughäfen in Russland eingeführt, die für die Verbringung unbemannter Luftfahrzeuge, von Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten an Russland oder für die Umgehung der Ölpreisobergrenze durch Schiffe, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken durchführen oder anderer restriktiver Maßnahmen, verwendet werden. Dies schließt den Zugang zu Anlagen der gelisteten Häfen und Schleusen und die Erbringung von Dienstleistungen für Schiffe oder Luftfahrzeuge ein. Es sind angemessene Ausnahmen vorgesehen, um nachteilige Auswirkungen auf den rechtmäßigen Handel oder auf direkte persönliche Kontakte zu verhindern. Das Transaktionsverbot ist auf Infrastruktur in Russland beschränkt.
(30)
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 werden Beschränkungen für außerhalb Russlands niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verhängt, die das System der Zentralbank Russlands zur Übermittlung von Finanzmitteilungen nutzen und dadurch i) die finanzielle Widerstandsfähigkeit Russlands erhöhen und ii) die Umgehung der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates(*******) festgelegten Verbote unterstützen. Darüber hinaus wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 eine Ausnahme für die Ausführung von Transaktionen mit einer bestimmten in Anhang XLIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Organisation eingeführt, die für die Rückzahlung von Garantien , die durch einen Mitgliedstaat gewährt wurden, für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland oder die Erfüllung bestimmter Verträge erforderlich sind.
(31)
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 wird das Transaktionsverbot weiter auf Kreditinstitute, Finanzinstitute und Organisationen ausgeweitet, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, die Transaktionen bezüglich eines in der Liste aufgeführten Schiffs unterstützen wodurch das Verbot nach Artikel 3s der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, das darauf abzielt, die Fähigkeit Russlands zur Kriegsführung gegen die Ukraine einzuschränken, unterlaufen wird. Darüber hinaus werden mit dem Beschluss Beschränkungen für außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang XLV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verhängt, bei denen es sich um Kredit- oder Finanzinstitute oder Organisationen handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten und die an Transaktionen beteiligt sind, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Artikel 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Verbote fördern.
(32)
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 werden die restriktiven Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr auf bestimmte russische Kreditinstitute ausgeweitet, auf Organisationen, die Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, auf russische Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Drittländern, die für das russische Finanz- und Bankensystem von Bedeutung sind und entweder große und wichtige regionale Banken sind, wodurch sie regionale und föderale Finanztransaktionen und Geschäftstätigkeiten erleichtern, oder Banken, die bedeutende grenzüberschreitende Zahlungen erleichtern, wodurch die russische Wirtschaft und Industrie gestärkt werden, oder Banken, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine durch ihre Tätigkeit in den besetzten Gebieten untergraben oder Banken, gegen die bereits von der Union oder von Partnerländern restriktive Maßnahmen verhängt wurden.
(33)
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 wird eine Ausnahme für die Entgegennahme von sonst beschränkten Einlagen hinzugefügt, die für die Umstrukturierung oder Liquidation einer juristischen Person erforderlich sind, die mit einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Organisation verbunden ist.
(34)
Um die Arbeit der Zivilgesellschaft und der Medien zu erleichtern, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 auch eine Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und der Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten an bzw. nach Russland unter bestimmten Bedingungen eingeführt, wenn sie für Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien genutzt werden, die Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in Russland direkt fördern.
(35)
Soweit dies zur Bekämpfung der Umgehung von Verboten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erforderlich ist, sollte die Kommission in der Lage sein, Informationen über den Handel und Transaktionen mit Drittländern und über Wirtschaftsbeteiligte aus Drittländern mit den zuständigen Behörden von Partnerländern, die ähnliche restriktive Maßnahmen anwenden, auszutauschen.
(36)
Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(********) müssen bestimmte Arten von Organisationen, die Verpflichteten, nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten verdächtige Transaktionen melden. Gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates(*********) wurde der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union in die Liste der Vortaten in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates(**********) aufgenommen. Infolge dieser Hinzufügung müssen Verpflichtete gemäß Artikel 33 der Richtlinie (EU) 2015/849 ab Mai 2025 den zentralen Meldestellen alle verdächtigen Transaktionen im Zusammenhang mit mutmaßlichen kriminellen Tätigkeiten bei einem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union melden. Darüber hinaus sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verpflichtet, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, Informationen, die die Umsetzung dieser Verordnung erleichtern, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen zu übermitteln und mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten. Um Doppelmeldungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass diese Personen, Organisationen und Einrichtungen nicht verpflichtet sind, dieselben Informationen anderen zuständigen Behörden als den zentralen Meldestellen zu melden.
(37)
Es ist angezeigt, die in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Bestimmung über die Anerkennung eines Schadenersatzanspruchs von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union, der infolge einer Entscheidung nach spezifischen russischen Rechtsvorschriften entstanden ist, auf diejenigen Personen auszuweiten, die für den Erlass dieser Entscheidung verantwortlich sind. Darüber hinaus wird in dieser Bestimmung ein Verweis auf russische Rechtsvorschriften hinzugefügt, die es ermöglichen, dass die Rechte ausländischer Holding-Strukturen an wirtschaftlich bedeutenden russischen Organisationen eingeschränkt werden und dass russische Begünstigte das direkte ausländische Eigentum an solchen Organisationen erwerben und direkt Dividenden erhalten.
(38)
Um die ordnungsgemäße Umsetzung der restriktiven Maßnahmen und den angemessenen Schutz der Wirtschaftsbeteiligten der Union zu gewährleisten, sollten Wirtschaftsbeteiligte aus der Union gemäß den Artikeln 11a und 11b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für bestimmte direkte oder indirekte Schäden, die ihnen aufgrund von Ansprüchen entstanden sind, welche die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in Bezug genommenen Personen oder Organisationen geltend gemacht haben, einschließlich Schäden, die juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entstanden sind, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Wirtschaftsbeteiligten der Union befinden, , unter Berücksichtigung der nationalen Vorschriften über das Verbot des doppelten Ersatzes Entschädigung in Verfahren vor einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats einfordern können. Darüber hinaus sollten Wirtschaftsbeteiligte aus der Union von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in Bezug genommenen Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, Schadenersatz verlangen können. In Situationen, in denen Russland oder ein anderes Drittland Maßnahmen ergreift, um die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zu unterlaufen, kann davon ausgegangen werden, dass die Wirtschaftsbeteiligten aus der Union de facto keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen im Rahmen dieser nationalen Gerichtsbarkeit haben.
(39)
Um die effektive Umsetzung der restriktiven Maßnahmen sicherzustellen und möglichen Fällen der Rechtsverweigerung abzuhelfen, ist es angezeigt, eine Notzuständigkeit ( „forum necessitatis” ) festzulegen, damit ein Gericht eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über eine Schadenersatzforderung gemäß den Artikeln 11a und 11b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 entscheiden kann, wenn das Unionsrecht oder das Recht eines Mitgliedstaats nicht die Zuständigkeit eines Gerichts eines bestimmten Mitgliedstaats festlegt. Die Notzuständigkeit sollte jedoch nur ausgeübt werden, wenn die Sache einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist, z. B., wenn der Kläger seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat oder nach dem Recht dieses Mitgliedstaats gegründet wurde.
(40)
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden zu verstärken, unter anderem durch eine Stärkung der Rolle der zentralen Meldestellen beim Austausch von Informationen, die für die Zwecke der Umsetzung und Durchsetzung der restriktiven Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 relevant sind.
(41)
Da die Einhaltung der Vorschriften durch die Wirtschaftsbeteiligten der Union für die Wirksamkeit restriktiver Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung ist, sollte die Kommission diese dabei unterstützen, insbesondere wenn die Einhaltung erhebliche Ressourcen erfordern würde und eine zentralisierte Unterstützung die Effizienz verbessern könnte. Dies gilt insbesondere für die Sorgfaltspflichten, deren Einhaltung von den Wirtschaftsbeteiligten der Union in Bezug auf potenzielle Geschäftspartner verlangt wird. Die Kommission sollte in der Lage sein, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(42)
Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr bestimmter Güter beizutragen, sind Wirtschaftsbeteiligte der Union, die diese Güter in andere Drittländer als die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Partnerländer verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, gemäß dem Beschluss (GASP) 2025/394 verpflichtet, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, mit denen die Risiken dieser Wiederausfuhr nach Russland ermittelt, bewertet und gemindert werden können. Darüber hinaus werden Wirtschaftsbeteiligte aus der Union durch den Beschluss (GASP) 2025/394 dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, diesen Verpflichtungen ebenfalls nachkommen.
(43)
Schließlich werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 bestimmte Änderungen der Ausnahmeregelungen vom Verbot der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittlichen Technologien vorgenommen; zudem werden Ausnahmen von bestimmten Verboten durch Ausnahmeregelungen ersetzt. Darüber hinaus werden Verweise auf abgelaufene Übergangsfristen und andere Verweise, die für die Einhaltung bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht erforderlich sind, gestrichen. Mit der Streichung von Verweisen auf bereits abgelaufene Übergangsfristen wird keine Rechtswirkung auf frühere oder laufende Verträge oder auf die Anwendbarkeit dieser Übergangsfristen angestrebt. Ferner ist es angezeigt, in die vorliegende Verordnung spezifische Verweise auf die anwendbaren russischen Gesetze aufzunehmen, um einige Bestimmungen zum Schutz von Wirtschaftsbeteiligten der Union auf den neuesten Stand zu bringen. Zudem ist es angezeigt, bestimmte technische Änderungen in die vorliegende Verordnung aufzunehmen, um die Genauigkeit einiger Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über personenbezogene Daten und Dokumente, die sich im Besitz der Organe der Union befinden, sowie die sprachliche Klarheit einiger anderer Bestimmungen zu verbessern.
(44)
Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(45)
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. L, 2025/394, 24.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/394/oj.

(**)

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj).

(***)

Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/512/oj).

(****)

Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206, 11.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj).

(*****)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

(******)

Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358, 31.12.2002, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2368/oj).

(*******)

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78, 17.3.2014, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/269/oj).

(********)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).

(*********)

Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (ABl. L, 2024/1226, 29.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1226/oj).

(**********)

Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1673/oj).

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