Artikel 59 VO (EU) 2025/40

Schutzklauselverfahren der Union

(1) Wurden nach Abschluss des in Artikel 58 Absätze 5 und 6 festgelegten Verfahrens gemäß Artikel 58 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur und nimmt eine Evaluierung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Evaluierung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Feststellung, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Kommission richtet den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich mit.

Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonformen Verpackungen von ihrem Markt genommen werden, und unterrichten die Kommission darüber.

Wird die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

(3) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Verpackungen mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

(4) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Verpackungen mit Mängeln der gemeinsamen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 37 begründet, so ändert oder hebt die Kommission die betreffenden gemeinsamen technischen Spezifikationen unverzüglich auf.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.