Artikel 1 VO (EU) 2025/45

(1) Auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und auf die Einfuhren vormontierter oder montagefertiger Bauteile davon, bestehend aus 1) Fahrgestell, 2) Turm oder Drehscheiben, 3) Bühne oder Körben, 4) Hebevorrichtung für mobile Zugangstechnik (einschließlich Hebebühne (Teleskop- und/oder Gelenk-Hebebühne, mit oder ohne Ausleger) für Teleskop-Arbeitsbühnen, Gelenk-Arbeitsbühnen oder Vertikalarbeitsbühnen und Schere für Scherenhebebühnen) – ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind –, die derzeit unter den KN-Codes ex84271010, ex84272019, ex84289090, ex84312000 und ex84313900 (TARIC-Codes: 8427101010, 8427201910, 8428909020, 8431200060 und 8431390010) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode
Hunan Sinoboom Intelligent Equipment Co., Ltd. 42,0 % 89DL
Oshkosh JLG (Tianjin) Equipment Technology Co., Ltd. 22,5 % 89DM
Zoomlion Intelligent Access Machinery Co., Ltd. 30,1 % 89DQ
Terex (Changzhou) Machinery Co., Ltd. (in Anhang I aufgeführt) 22,9 % 89DN
Zhejiang Dingli Machinery Co., Ltd. 6,4 % 89DO
In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 30,1 % Siehe Anhang I
In Anhang II aufgeführte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben 30,1 % Siehe Anhang II
In Anhang III aufgeführte andere Unternehmen, die zwar nicht bei der Antidumpinguntersuchung, aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben 54,6 % Siehe Anhang III
Alle übrigen Unternehmen 52,5 % 8999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren aus der VR China geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware – unabhängig von ihrem Ursprung – in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vereinbar ist.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Nettomasse und die Stückzahl der unter den TARIC-Codes 8427101010, 8427201910, 8428909020, 8431200060 und 8431390010 in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Waren.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(6) Sollten die mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung [OP — bitte Nummer dieser Verordnung einfügen: (EU) 2025/795 der Kommission(1) eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, und zwar begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder die festgestellte Schadensspanne, wie je nach Unternehmen anwendbar.

(7) In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/796 der Kommission vom 24. April 2025 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/45 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/796, 25.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/796/oj)

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