ANHANG VO (EU) 2025/457

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs(1) Genehmigung befristet bis Produktart Besondere Bedingungen
Dinotefuran

IUPAC-Bezeichnung:

(RS) — 1-methyl-2-nitro-3-(Tetrahydro-3-furylmethyl-)guanidin

EG-Nr.: 605-399-0

CAS-Nr.: 165252-70-0

991 g/kg 30. November 2031 18
1.
Dinotefuran gilt als zu ersetzender Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
2.
Die Zulassung von Dinotefuran als Wirkstoff enthaltenden Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

(1)
Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.
(2)
Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen können, ist zu bewerten, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) neue Rückstandshöchstmengen oder Rückstandshöchstgehalte festgesetzt oder alte Rückstandshöchstmengen oder Rückstandshöchstgehalte geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese Rückstandshöchstmengen oder Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden.
(3)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bzw. — bei einer Unionszulassung — die Kommission führen in der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften eines Dinotefuran enthaltenden Biozidprodukts die einschlägigen Verwendungsvorschriften und Vorsichtsmaßnahmen auf, die gemäß Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Etikett der behandelten Waren anzugeben sind.

3.
Für das Inverkehrbringen behandelter Waren gilt folgende Bedingung: Ab dem 1. Mai 2025 muss die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware verantwortlich ist, die mit Dinotefuran behandelt wurde oder es enthält, dafür sorgen, dass das Etikett der behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/470/oj).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj).

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