Präambel VO (EU) 2025/505
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 der Kommission(2) sind Maßnahmen hinsichtlich der Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Früchten von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka (im Folgenden „spezifizierte Früchte” ), mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika, Uruguay und Simbabwe festgelegt, um das Gebiet der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (im Folgenden „spezifizierter Schädling” ) zu schützen. Sie gilt bis zum 31. März 2025.
- (2)
- Seit 2022 haben die Mitgliedstaaten mehrere Verstöße aufgrund des Auftretens des spezifizierten Schädlings bei der Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Argentinien, Südafrika, Uruguay und Simbabwe in die Union gemeldet. Darüber hinaus sind seit jenem Jahr keine Einfuhren der spezifizierten Zitrusfrüchte mit Ursprung in Brasilien in die Union erfolgt. Daher war es nicht möglich zu bewerten, inwieweit Brasilien die Maßnahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 eigehalten hat.
- (3)
- Aus diesem Grund müssen die in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 festgelegten Maßnahmen für die spezifizierten Früchte aus jedem dieser Drittländer beibehalten werden, da diese Maßnahmen weiterhin erforderlich sind, um das jeweilige Pflanzengesundheitsrisiko für das Gebiet der Union auf einem annehmbaren Niveau zu halten.
- (4)
- Das Pflanzengesundheitsrisiko durch das Auftreten des spezifizierten Schädlings in Argentinien, Brasilien, Südafrika, Uruguay und Simbabwe und durch die Einfuhr der spezifizierten Früchte aus diesen Drittländern in die Union variiert nach wie vor jedes Jahr je nach Ursprungsdrittland der spezifizierten Früchte. Es sollte deshalb auf Basis der neuesten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen bei der Prävention und Bekämpfung des spezifizierten Schädlings weiter bewertet werden.
- (5)
- Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 vorgesehenen Maßnahmen sollten daher bis zum 31. März 2028 aufrechterhalten werden.
- (6)
- Da die Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 am 31. März 2025 endet, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. April 2025 gelten, um rechtliche Lücken zu vermeiden.
- (7)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 der Kommission vom 13. April 2022 mit befristeten Maßnahmen für spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika, Uruguay und Simbabwe zum Schutz des Unionsgebiets gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schädlings Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/632/oj).
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