Artikel 114 VO (EU) 2025/512
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die in den elektronischen Systemen gespeicherten personenbezogenen Daten werden für die Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen und anderer im Zollkodex genannter Vorschriften unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele der einzelnen elektronischen Systeme gemäß Artikel 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 30, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 1, Artikel 93 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 1 und Artikel 104 Absatz 1 dieser Verordnung verarbeitet.
(2) Die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 zusammen, um eine koordinierte Aufsicht über die Verarbeitung der in den elektronischen Systemen gespeicherten personenbezogenen Daten sicherzustellen.
(3) Ein Antrag einer im REX-System registrierten betroffenen Person auf Ausübung ihrer Rechte nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 wird zunächst bei den zuständigen Behörden in dem Drittland oder bei den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem die personenbezogenen Daten registriert wurden.
Stellt eine betroffene Person einen solchen Antrag bei der Kommission, ohne zuvor versucht zu haben, ihre Rechte bei den zuständigen Behörden in dem Drittland oder bei den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die personenbezogenen Daten registriert wurden, auszuüben, so leitet die Kommission diesen Antrag an die zuständigen Behörden in dem Drittland bzw. an die Zollbehörden in dem Mitgliedstaat weiter, in dem die Daten gespeichert wurden.
Konnte der registrierte Ausführer seine Rechte bei den zuständigen Behörden in dem Drittland oder bei den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die personenbezogenen Daten gespeichert wurden, nicht geltend machen, so stellt der registrierte Ausführer einen Antrag bei der Kommission, die als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 handelt.
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