Artikel 120 VO (EU) 2025/512
Datenspeicherfristen
(1) Die Datenspeicherfristen für die Systeme, für die die Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 119 dieser Verordnung fungieren, werden von diesen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der zollrechtlichen Vorschriften festgelegt. Die Mitgliedstaaten setzten die Kommission von diesen Datenspeicherfristen in Kenntnis.
(2) Die folgenden Datenspeicherfristen gelten für die folgenden Systeme, für die die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam Verantwortliche sind:
- a)
- Für das ICS2 gilt zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Standards für die Sicherheitsrisiken, der Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche gemäß Artikel 43 Absatz 2 und zur Unterstützung der in Artikel 43 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Risikomanagementprozesse eine Speicherfrist von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erstmals im Zentralsystem verarbeitet werden.
- b)
- Im REX-System wird eine entzogene Registrierung höchstens 10 Jahre ab dem 1. Januar des auf das Jahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, folgenden Jahres aufbewahrt, um die Mitteilung einer Zollschuld in einem Zeitraum von höchstens 10 Jahren gemäß Artikel 103 Absatz 2 des Zollkodex zu ermöglichen; nach Ablauf dieser Frist werden die Registrierungsdaten von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats, das bzw. der die Registrierung entzogen hat, gelöscht. Wurden jedoch alle Registrierungen in einem begünstigten Land des Allgemeinen Präferenzsystems gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 entzogen und ist das begünstigte Land seit mehr als 10 Jahren kein begünstigtes Land des Allgemeinen Präferenzsystems Norwegens, der Schweiz oder der Türkei, löscht die Kommission die Registrierungsdaten.
- c)
- Für das CRMS gilt eine Speicherfrist von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erstmals im Zentralsystem verarbeitet werden, um den Schutz der Sicherheit der Bürger sowie der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
- d)
- Für das Überwachungssystem gilt eine Speicherfrist von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erstmals im Zentralsystem verarbeitet werden, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie das Funktionieren handelspolitischer und sonstiger politischer Maßnahmen der Union, die auf den mittels Überwachung gewonnenen Daten beruhen, zu gewährleisten.
Wurde jedoch im Zusammenhang mit in elektronischen Systemen gespeicherten Daten gemäß den Buchstaben a bis d ein Gerichts- oder Berufungsverfahren eingeleitet, werden diese Daten bis zum Abschluss des Berufungs- oder Gerichtsverfahrens gespeichert.
(3) Die Datenspeicherfrist gilt für alle in den elektronischen Systemen erfassten Daten.
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