Artikel 15 VO (EU) 2025/512
Nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen
(1) Hat ein Mitgliedstaat ein nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen eingerichtet, wird es von dessen Zollbehörden für die Bearbeitung der in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen und Bewilligungen genutzt, sodass geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.
(2) Für Konsultation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 dieser Verordnung ist das nationale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen mit dem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen interoperabel.
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