Artikel 28 VO (EU) 2025/512
Nationales Unternehmerportal
(1) Hat ein Mitgliedstaat ein nationales vZTA-System gemäß Artikel 21 Absatz 3 dieser Verordnung eingerichtet, so ist das nationale Unternehmerportal der Hauptzugangspunkt für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen zum nationalen vZTA-System.
(2) Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen nutzen das nationale Unternehmerportal, sofern es von einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde, im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.
(3) Sofern von einem Mitgliedstaat ein nationales vZTA-System eingerichtet wurde, ist das nationale Unternehmerportal mit diesem interoperabel.
(4) Das nationale Unternehmerportal erleichtert Vorgänge, die den Vorgängen entsprechen, die im Rahmen des EU-spezifischen Unternehmer-Portals für EvZTA erleichtert werden.
(5) Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmerportal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission stellt sicher, dass das nationale Unternehmerportal direkt über das spezifische Unternehmerportal der EU für EvZTA zugänglich ist.
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