Artikel 33 VO (EU) 2025/512
Zentrales EORI-System
(1) Das zentrale EORI-System wird von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sowie von der Kommission zur Bereitstellung der EORI-Daten für die Zwecke von Artikel 46, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 1 des Zollkodex genutzt, um die einheitliche Anwendung von Zollkontrollen sowie der zollrechtlichen Vorschriften sicherzustellen und Risiken, auch durch Data-Mining-Techniken und den Austausch von Risikoinformationen, zu minimieren.
(2) Die Kommission und die zuständigen Partnerbehörden der Mitgliedstaaten können das EORI-System auch für die Zwecke des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2022/2399 nutzen.
(3) Sofern von den Mitgliedstaaten nationale EORI-Systeme eingerichtet wurden, ist das zentrale EORI-System mit diesen interoperabel.
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