Artikel 35 VO (EU) 2025/512

Ziel und Struktur des Systems der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

(1) Das System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (im Folgenden „AEO-System” ) ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, um

a)
AEO-Anträge einzureichen und zu bearbeiten,
b)
AEO-Bewilligungen zu erteilen,
c)
alle nachfolgenden Ereignisse, die sich auf den ursprünglichen Beschluss auswirken könnten, gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu verwalten.

(2) Das AEO-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)
einem spezifischen Unternehmerportal der EU für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO),
b)
einem zentralen AEO-System.

(3) Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:

a)
ein nationales Unternehmerportal,
b)
ein nationales System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (im Folgenden „nationales AEO-System” ).

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