Artikel 35 VO (EU) 2025/512
Ziel und Struktur des Systems der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
(1) Das System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (im Folgenden „AEO-System” ) ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, um
- a)
- AEO-Anträge einzureichen und zu bearbeiten,
- b)
- AEO-Bewilligungen zu erteilen,
- c)
- alle nachfolgenden Ereignisse, die sich auf den ursprünglichen Beschluss auswirken könnten, gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu verwalten.
(2) Das AEO-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
- a)
- einem spezifischen Unternehmerportal der EU für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO),
- b)
- einem zentralen AEO-System.
(3) Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:
- a)
- ein nationales Unternehmerportal,
- b)
- ein nationales System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (im Folgenden „nationales AEO-System” ).
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