Artikel 48 VO (EU) 2025/512

Nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte

(1) Sofern eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte von einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde, dient sie Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Zugang zum ICS2 gemäß Artikel 182 Absatz 1a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, wenn sich die Übermittlung an den Mitgliedstaat richtet, der die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte betreibt.

(2) Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen können sich dafür entscheiden, die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte, sofern sie eingerichtet wurde, oder die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte folgendermaßen für folgende Zwecke zu nutzen:

a)
zur Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen und der Ankunftsmeldungen,
b)
für Anträge auf Änderung und Ungültigerklärung der Angaben von summarischen Eingangsanmeldungen,
c)
zum Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten sowie anderen Personen.

(3) Sofern die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte eingerichtet wurde, ist sie mit dem gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 interoperabel.

(4) Mitgliedstaaten, die eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.

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