Artikel 5 VO (EU) 2025/512

Authentifizierung und Zugang zum EUCTP

(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zum EUCTP erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Um Zollvertreter zu authentifizieren und ihnen Zugang zum EUCTP zu erteilen, wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert. Die Befugnis wird nicht für den Zugang zur gemeinsamen Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte für das ICS2 gemäß Artikel 45 dieser Verordnung registriert.

(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zum EUCTP erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zum EUCTP erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

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